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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0459
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425

Die Jnvalidenrente beträgt nach ojähriger Wartezeit:
in der II. Klasse: 124 Mk. 10 Pfg. Dieselbe kmm , ll. Klasse 262 Mk.

III. Klasse: 161 Mk. 15 Pfg. anstcigen bis s III. Klasse 368 Mk. 42.

Dic Altersrente: II. Klasse: 134 Mk. 60 Pfg.; III. Klasse: 162 Mk. 80 Pfg.

(Durch Vereinbarung zwischen Arbeiigeber und Arbeitnchmcr kann die Versiche-
rung in ciiier höhern Klasse erfolgen, als aesetzlich vorgefchrieben ist. Die höchste Klasse
ist die IV. Klasse mit Wochenbeitrag von 60 Pfg.)

Mr die UebergangÄzeit sind zu Gunsten der Versicherten Bestimmungen gctroffen,
wclche eine Abkürzung der Wartezeir ermöglichen (wenn die Arbeitszeit gehörig
bescheinigt ist) und eiue höhere Berechunug berAltersreute (beiPersonenuber60Jahrc)
gestatten.

IV. Gel tendmachu n g des Nentenanspruches.

Personen, welche einen Rentenanspruch geltend machen wollen, haben sich an das
Großh. Bezirksamt zn wenden.

Uebcr den Anspruch entscheidct der Vorstand der Vcrsicherungsanstalt
(Landesversicheruugsanstalt Baden in Karlsrnhe). Gegcn einen nngnnstigen Bescheid
findct die Berufnng an das Schiedsgericht der Anstalt und cventuell die Revision
an das Rcichsversichernngsamt (in Berlin) stalt.

V. Erlöschen des Anspruches an die Versichernng tritt cin, wenn der
Rentenempfänder nicht mehr crwerbsunfähig ist. Die Anwartschaft aus dem Ver-
sichernngsverhaltnis crlischt, wenn innerhalb 4 Zahrcn nichl fiir mindestens 47Wochen
Beiträge entrichtet sind. Dieselbe kann jedoch untcr Umständen wieder aufleben.

VI. Eine Rückvergiitung der gezahlten Beiträge greift Platz,

s. gegenüber weiblichcn Personen, die, ohne in den Bezug einer Nente gelangt
zu sein, eine Ehe eingehen, nachdem fiir sie miiidestcns 5 Jahrc Beiträge gezahlt sind
(ß 30 Ges );

b. gcgenüber einer hinterlassenen Witwe oder hinterlasscneu Kindern nnter 15
Jahren, wenii der Verstorbene selbst keine Rente erhalten hatte, und für ihn während
mindestens 5 Zahren Beiträge bezahlt worden warcn (8 31 Ges.).

X. Ortsgebrauch bkim Wohmmgstvechsel.

Bekanntmachung dcs Bürgermeisteramts.

I. Bei den gcgen vierteljährige Mietezahlnng vermieteten Wohnungen geltcn als
übliche Zieltage zum Wohnungswechsel:

der 1. April, 1. Jnli und 1. Oktober.

Soll ein Wohnungswechsel anch anf 1. Januar verlangt werden können, so
»iiiß dies beim Abschlutz des Mietsverhältnisses ausdrncklich bedungen sein.

Bei Mietsverhältnissen, die an einem aiidern Tage als den eben bezeichneten be-
ginnen, wird angenommsn, daß mit denr Hei aniiahen des nächsten Kalenderquartals,
ivenn vorher nichls andcres vereinbart ist, hinsichtlich des Wohnnngswechsels die in
Absatz 1 vorgeschriebenen Zicler gelten sollen.

II. Eine Kündigung der unter I bezeichneten Mietverhältnisse kanii nur auf
eines der üblichcn Zieler (I. April, 1. Juli, 1. Oktober) erfolgcn und mnß spätestens
drei Monatc vorher, d. h. am l. Zannar, 1. April nnd 1. Juli vorgenommen
werden. Jst der Mieter nrit der Mictzinszahlnng im Rückstande, so kann die
Kündigung noch innerhalb 10 Tagen nach letztgenanntem Tage crfolgen. Beträgt
die Micte nur 70 Mark per Jahr oder darunter, so kann die Kündigung anfs Zicl
noch vier Wochen vor dem Eintritt des letztercn vorgenommen werden;

III. Sowohl die Vermieter als anch die abgehenden Mieter haben dafür besorgt
zu sein, daß die Wohnungen jeweils an deni betreffendcn. Zieltagc, bezw.
an dem zunächst darauf folgenden Werktag geräuiin werden, damit die nenen Mieter
rechtzcilig cinziehen köiinen.
 
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