Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0461
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
427

Auf Wein findet dieser Befreiungsgrund nur bei der ersrmaligen Ein-
lage Anwendung.

2. Gegenstände, welche nur durch die Stadt hindurch geführt werden.

3. Gegenstände, welche znr Vercubeitung im Gewerbebetrieb einer Fabrik eim
geführt wcrden, fofern sie nichr den Stoff zur Fabrikation verbrauchssteuer-
pflichtiger Gegenständc abgeben.

Gebraucht aber der Fabrikinhaber die eingefübrten Gegenstände auch
zum eigenen Gebrauch, so hat er dafür cinen Aversalbeitrag in die Stadt-
kassc zu bezahlen.

4. Sendungen und Transporte, sür welche die Verbranchsstener im Falle der
Grhebung unter 5 Pfennig betragen würde.

5. Gcgeilstände, welche von dcr Königlichen Militär-Verwaltnng zum Unter-
halt der Mannschaften eingeführt oder bezvgen werden nach Maßgabe des
Gesetzes vom 16. Mai 1888.

Werden Gegenstände, von welchen nachweislich Verbranchssteucr erhoben wurde,
im ursprünglichen oder vcrarbeitetcn Zustande im Wege dcs Handels aus der Stadt
auSgcführt, so hat gleichfalls auf Verlangeu bei der Ansfuhr einc entsprechende Rück-
vergütung der Verbrauchsstener zu ersolgen.

8 6. Streitigkeitcu iiber die Verpflichtnng zur Zahlnng der Verbrauchsstener, über
die Befreiung von dersclben und iiber das Necht anf Riickvergiitung, sowie über die
Avcrsalbeiträgc der Fabrikanten, entscheiden die Vcrwaltungsgerichte.

k>. Verfahren bei der Erhebung und Kontrole.

8 7. Wer eincn verbrauchssteuerpflicluigeu Gegeustand in die Stadt verbringt,
hat densclben bei dem Grheber der Eingangsstclle anzumelden nnd zn versteucrn.

Der Erheber stcllt über die entrichtete Verbrauchssteuer dcm Einbringer eine
Empfangsbescheinigung aus, tvclche von lcchterem aufzubewahrcn und dem Anfsichts-
personal auf Verlangen vorzuweisen ist.

8 8. Personen, welche außerhalb ciner Erhcbungsstelle wohnen, haben derselben
oder dcr Stadtkasse längstens innerhalb 24 Stunden von jedem Bcznge ciner steuer-
pftichtigcn Sache, welche an cincr Erhebungsstelle nicht vorbeigekomnien, Anzeige zn
crstalten und die Steucr zu cntrichten. In geeigueten Fälleu kann der Sladtrat,
anstatt dcr jewciligen Versteucrung jcdes eiuzelncn Gegenstandes, eine Jahres-Pausch-
summe festsetzcn.

§ 9. Wcr vcrbrauchssteuerpflichtige Gcgenstäude dnrch dic Post oder als Eppreß-
gut cmpsängt, hat dieselben spätestens am darauffolgenden zweiten Werttagc zn den
üblichen GcschäflSstuudeu nnd zwar bei Postsenduugen unter Vorzeigung der betreffen-
den Poftbegleitpapiere, bei der nächsten Erhcbnngsstelle oder bei der Stadtkasse anzu-
uieldcn und zu oersteuern. Dabci wird aiigenommen, daß ö °/« des Brutrogewichts
aus dic Vcrpackung kommen.

8 10. Wer anläßlich eincr Einfuhr den in § 5, Zifser 1 erwähntcn Befreinngs-
grund geltend machen will, hat die Sendnng samt dazu gehörigem Frachtbrief nnd
Zollquittung bci dem Erheber der Eingaugsstelle anzumeldcn.

Ergiebt sich aus diesen Papicren dic Rrchtigkeit dcs Befreiungsgrnndes, so sind
dicselben von dem Erhebcr zum Zeichen der stattgehabteu Kontrole mit dcm Tagstempel
zu verschen.

8 11- Die Führcr von verpackteu Gcgcnstündcn sind bei deren Einbriugcn ver-
Pflichteh auf Vcrlangen dcs Alifsichtspersonals jederzeit anzugeben, ob und welche ver-
brauchssteuerpstichtige Gegcnstände in der Verpackung enthalten sind. Das Aufsichts-
personal ist bercchtigt, sich vou der Wahrbeit der Angabe durch Angenschein zu übcr-
zcugcn und zu diesem Bchufc die erforderliche Mithilfe der Führer zu bcanspruchen.

Werden bei derartigen Untersuchliugen durch Schuld des Aufsichtspersonals Be-
schädigungenverursacht, so haftet hierivcgen dieStadtkasse, vorbchaltlich des Nückgriffs
auf den Schuldigen.
 
Annotationen