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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0464
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430

8 26. Der Stadtrat kann zu Gunsten solcher Geschäftsleute, tvelche regelmäßia
Mehl beziehen, auf dereu Anmchen in widerruflicher Weise die Anordnung tresten, datz
von der sofortigen Zahluny der Mehlverbrauchsstener Umgang genonnnen und diese
periodisch dnrch einen städtlschen Bediensteten beim Empfänger erhoben wird.

8 27. Bei der Berechnuug der Berbrauchssteuer von Mehl wird angcnommen,
daß die Säcke 2 pCt. des Bruttogewichts ausmachen.

8 28. Wird versteucrtcs Mehl zu Brot verarbeitet, und letzteres handclsmäßia
ausgeführt, so erfolgt die Rnckvergütung der Verbrauchsstcuer mit 45 Pfennig pro 50
Kilo Brot.

8 20. Die Versteuerung des in dem Steuerbczirk gemahlenen und daselbst zum
Verbrauch kommenden Mehls findet nach bcsonderer Uebereinkunft mit dem Mühlen-
besitzer statt. Das Gebiet dcr Mühle ist als außerhalb des städtischeil Vcrbranchssteuer-
bezirks liegend auzuschen.

Schlachtvieh.

8 30. Die Verbrauchssteuer von Schlachtvieh ist im Augenblick der Schlachtung
fällig. Sie wird auf Grund des vor der Schlachtung an der Schlachlhanskasse zu
lösenden Schlachterlaubnisscheines gleichzeitig mit den soustigen staatlichen und städti-
schen Gefällen erhoben.

8 31. Von der Verbrauchssteuer befreit sind:

1. Schlachtvieh, daS wegen einer außerlich erkennbarcn Beschädigung odcr wegen
Erkraukung geschlachtet werden muß, sofern der Eigentümer kein Metzger lst.

2. Schlachtvieh, das auf Auordnung der Polizeibehörde geschlachtet, oder dessen
Fleisch bei oder alsbald nach der Schlachtung von der Polizeibehörde für ungcnießbar
erkannt wird.

Die bereits bezahlte Verbranchssteuer von solchem Schlachtvieh wird znrück-
erstattet.

8 32. Als Rindvieh erster Schwere gilt jedes Stück im Schlachtgewicht von
250 KZ und mehr, ausschließlich der Kühe und Farren; als Rindvieh zweiter Schwerc
jedes Stück von 200 bis 250kg einschließlich der schwereren Kühe und Farrcn; als
Rindvieh dritter Schwere jedes Stück von weniger als 200 K§ mit Ausnahme dcr
Kälber.

Den Kühen werden die Kalbinnen, d. h. die zum ersten Male trächtigen Rinder
gleich gerechnet. Als Ferkel gilt jedes Schwein unter 8 Kilo.

Kopf, Füße, Eingeweide, Unschlitt und Haut dleiben bei der Bestimmung des
Schlachtgewichts außer Betracht; hinsichtlich der übrigen Tiergattungen findct ein
solcher Abzug nicht statt.

8 33. Weiln infolgevon Meinuilgsverschiedenheiten zwischen dem Steuerpflichtigcn
und dem Aufsichtspersonal über das Gewicht eines Tiercs dessen Abwägung erforderlich
wird und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfällt, so hat dieser einc Waggebühr
zu bezahleu, welche der Stadtrat im voraus festsetzt. Diese Waggebühr darf nicht
über 40 Pfennig betragen.

e- Fleisch.

8 34. Die bei handelsmäßiger Ausfuhr von Fleischwaren aller Art zu leistende
Nückvergütung der Verbrauchssteuer beträgt 1 Pfg. pro Kilogramm, gleichglltig, ob die
Steuer bei der Einfuhr von lebendem Vieh oder von Fleisch bezahlt worden ist.

e. Strafen.

8 35. Wer die Entrichtung von Verbrauchssteuern nnterläßt, verfällt — abge-
sehen von der Pflicht der Nachzahlung der Abgabe — in eine Geldstrafe, welche dem
vrerfachen und im Wiederholungsfalle dem achtfachen Betrage der geschuldeten Abgabe
gleichkommt.

Weist der Angezeigte nach, daß die Entrichtung der Abgabe nur aus Verseheu
unterblieb, so kann auf eine geringere Ordnungsstrafe bis zu höchstens zehn Mark
erkannt oder je nach Umständen die Ordnungsstrafe gänzlich erlassen werden.

Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung erlassenen
Vorschriften zuwiderhandelt, wird von eiuer Geldstrafe bls zu 10 Dtark gctroffen.

Auch der Versuch, die Beihilfe und oie Begünstiguna sind strafbar.

Die absichtliche oder fahrlässige Vorenthaltung der auf Wein und hier gebrautem
Bier beruhenden Verbrauchssteuern wird auf gleiche Weise, wie die Vorenthaltung
der betreffenden Staatssteuern verfolgt und abgewandelt.
 
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