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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0471
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437

3. Bei jeder Wiedereröffnung einer Gruft ist eine Reinigung und Desinfizie-
rung der Luft nach Anleitung des Bezirksarztes vorzunehmen, ehe sich jemand
hinein begiebt: zu diesem Zweck ist vorher stets rechtzeitige Anzeige an das Groß-
herzogliche Bezirksamt zu machen.

4. Jn Gruften dürfen Leichen nur in luftdicht verschlofsenen eisernen Ueber-
särgen eingesetzr werden.

' 5. Dunströhren oder sonstige Ventilationsvorrichtungen dürfen an Gruftcn
nicht angcbracht sein.

6. Zst eine Gruft zur normalen Beerdigungszeit einer Leiche noch nicht fertig-
gcstellt, so darf die Leiche vorerst in dem Leichenhaus jedoch nur iu dem vorge-
schriebenen eiserncn Sarg aufvewahrt werdcn.

Diese Ausbewahrung darf aber die Frist von vier Wochen nicht übersteigen.

Gine LbUedereröffnung des eisernen Sargcs uach Aufnahme dcr Leiche oarf nicht
stallfinden.

§ 33. Die Grrichtung vvn Grabdenkmalen samt Jnschriften sowie Grabein-
sassungen, welch letztere aus Stein oder Metall hergestellt scin müssen, bedarf der
Genchmigung dcr Friedhofs-Kommission. Zu dem Ziveck ist derselben vor oem Setzen
einc-> liirabsteins Zcichnung, Maß nebst Biichstaben, Nunimer des Grabes und Zn-
schrüt dcs Siciiies cinzureichen.

Die Grabdenkuiale auf Familiengrabern müssen sundamentiert sein; sie sind auf
die Grabstätte zu ietzen nnd mns; das F-iindamenl dersclben mindcstens 1,50 m unter
und 0,30 m über dcr Bodenflächc in Geinent hergcstellt werdcu.

Zst das Grabdeiikmal von solcher Größe, daß dasselbe auf Pfeiler gesetzt wcrden
muß, so sind diesc mit eisernen Schicnen von geniigendcr Stärkc zu überdecken.

Grabeinsassnngcn von klcincn unbehaiieucn Steinen bedürfen eincr Funda-
inciitierriiib nichn für solche ans bchaucnen Steincn oder Metall sind die Fiindamente
1,50 m tiei aus Backsteinen mit Cement oder ans Cementbeton hcrznstellen.

Tas Ausgrabcn allcr F-undamente wird gcgen die vorgeschcne Taxe dnrch den
Lotcngräber besorgl.

Grabsteine sind in der Rcgel auf Nollwagcn an ibreii Bestimmiiiigsort zu ver-
bringen; bei Steinen, wclche ubcr 500 Icg schwer sind, ist anch die Benützung eines
bcspanntcn Wagcns gestattet.

Jn jedem Fall'ist der Uutcrnehmer für jede Beschädigung in dem Friedhof
haflbar.

8 34. Die Familiengräber sowie deren Dcilkmale, Einfassungen und Anpflan-
ziingeii niüsseu von dcn Angehörigen in gutcm Stand gehalten werden.

8 35. Blumen oder 5kränzc dürfeu auf allen Gräbiwn niedergelcgt werden, sind
jedoch von dem Fricdhof zu entferncii, sobald sie in Zersetzung übergehen und dadurch
cincn unaiigciichmen Anblick gcwähren.

Bon den allgemeiiicu Leichenfeldern entfernt diese Rcste der Friedhofaufseher,
wahrend die Jnhäber von Familicngräbern gchalten sind, sie cntfcriien zu lassen:
geschicht letzteres nicht rcchtzcitig, so ersolgt die Abräiimung durch den Friedhofaufscher
auf Kostcn dcr Jnhabcr.

§ 36 Gräbcr von Erwachseiieii dürsen nicht vor Abfliiß von 25 Jahren, Gräber
von Kindcrii nichl vor Abfluß von 15 Iahren gcöffnct werden. Behnfs Uebertragung
einer Leiche in ein Fauriliengrab oder nach auswärts kann anf Antrag der Friedhofs-
Kommission untcr Bcgntachtling des Bezirksarztes vom Bezirksamt cine Aiisnahme
gcstatlet wcrdcn.

Ein Faiuilicndrab darf auch vor der Umgrabungsfrist zur Aufnahme der Leiche
eines Rindcs von nrcht über 1 Jahr geöffnet werden.

8 37. Für den Besuch deS Friedhofs geltcn folgendc Borschriften:

1) Der uutere Eingang dcs FricdhofS am Steigcrweg ist im Soinmer von 6 Uhr
inorgens, im Winlcr vön Soiilienaufgang bis znm Sonneniilitergang gcöffnet.

Einc Bicrtelstunde vor dem Schließen des Thores wird ein Zcichen mit der Glocke
gcgebcn, worauf dann jedcrmann dcn Fricdhof zu verlassen hat.

2) Jcder Besuchcr hat ein aiiständigeS, ruhigeS, der Würdc des Orts angcmessenes
Bcnchincn zu bcwahrcn.

3) Das Betreten der Leichenfelder ist uiir den Beamten des Friedhofs, der Leichen-
beglcitung, den Angehörigen der dort Ruhenden oder den mit der Pflege der Gräber
Bcauftragtcn gcstattel.
 
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