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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0472
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4) Kindern ohne Begleitung Erwachsener ist der Besuch des Friedhofs unter-
sagt, auch dürfen keine Kinderwagen in denselben gebracht werden; dagcgcn haben
Fahrstühle, in welchcn cinzelne kranke Personen gesahren werden, Einlaß.

5j Es ist verbolcn, ^umde aus den Fricdhof mitzubringcn oder auf dem Fricdhos
zu rauchen; ebenso ist untersagt, in den Anlagcn oder auf srcmdcn Gräbcrn Blumen
und Pflanzcn zn pflücken.

6) Dic Vornahme gärtnerisctier Arbeiten auf dem Fricdhos ist im Sommcr nm
von morgenS 6 Uhr bis abcnds zum Schluß des Fricdhofs gcüattet. An den Sonn-
und gesetzlicheu Feiertagen darf im Fricdhof nicht gcarbcitel wcrdeu.

Wer gewerbsmäßig Gärtuerarbeiten auf dcm Fricdhose voruchmen will, bcdars
hiczu einer besonderen Zulassung scitens dcr Friedhofs-Kommission.

7) Die Brunncuhahnen sind sofort nach dem Gcbrauch wiedcr sorgfültig zu
schließeu.

8> Jeder Bcsucher des Friedhofs hat sich dcn Anordnungeu dcs Friedhofaus-
sehers zu fügcn.

tz 38. Uebcrtrctungen diescr Leichcn- und Fricdhof-Orduuug wcrdcu nach H 96
Z. 2 des P.-Sir.-G -B. mit Geldstrafcn bis zu 50 Mark gcahndet.

8 39. Die srühcre Leichen- uud Fricdhof-Srduuug voin 13. Novcmbcr 1884
bczw. 20. April 1885, sowie die vrtspolizeiliche Vorschrifl, die Aulage uud Bciüitzung
von Grm'ten auf dem hicsigen Friedhof betr. vom 8. Juli 1887 ivird aufgchobcu

Die gcgeuwärtige Leichen- und Friedhof-Orduung tritt am I. Dczember 1889
in Kraft.

2. Die fakultative Feuerbestattnng.

Srtspolizeiliche Vorschrift vom 22. Dczcmber 1891.

8 1. Zur Vornahme von Feucrbcstaktungen Verstorbcncr ist ausschlicßlich die
auf dcm städtischen Fricdhofe errichtete Feuerbestattuugsaustalt beslimmt.

8 2. Die Feuerbestattung eincr Lciche darf unbeschadet dcr auf die erstc Bcsichti-
gung der Lciche durch den Leichcuschaucr und den Leichcntransport bczüglicheu all-
gemeinen Vorschriften nur mit schriftlichcr Genchmigung des Bczirksanus als Srts-
polizeibehörde ersolgen.

Zu dem Geuehmigungsgesuch, das beim Vorsitzenden der Friedhofs-Komini>s!on
einzureichen bezw. mündlich anzubringen ist, sind folgende Bclcge crfordcrlich:

t. Eiue vou der zuständigcn Behörde auSgesteUte Beurkuudung, daß dcr Ein-
trag iu das staudesamtliche Sterberegister (8 56 ff. des Rcichsgcsetzcs vom 6. Fcbniar
1875) erfolgt ist (für anßcrhalb des deimchen Reichs Verstorbcnc ein amtlich bc-
glaubigter Sterbeschcin),

2 a) eine behördlich beglaubigte, von einein approbiertcn Arzte angesertigte
Krankeugeschichtc des betreffenden Fallcs,

b) ein Zeugnis des staatlichen Sauitätsbeamten des Sterbeortcs bcz. des Groß-
herzoglichen Bezirksarztes zu Hcidelberg darüber, daß nach dcm Ergebnissc der von
ihm vorgenommenen Besichtigung dcr Lciche jedcr Verdacht des Vorlicgens cincr
gewaltsamen Todesursache ausgeschlossen ist uud

e) weim eine Scktion der Leiche vorgenommen wurde, iiberdies ein in glcichcr
Weise aiigefertigter und beglaubigter Lcichenbefund.

Jn sämtlichen Schriftstücken (a, b und c) ist die Todcsursachc möglichst dent-
lich anzugeben.

3. Eine behördlich beglaubigte Urkunde, wclche dcn Nachweis enthält, daß cnt-
weder

a) der Verstorbcne selbst seine Feuerbestattung zweifellos gewollt hat oder

b) beim Tode Willensunfähiger oder von Personen unter acht-
zehn Jahren, daß die Bestattungspflichtigen die Einäscherung vcrlangcn.

Jn dcn unter Ziffer 3d genannten Fällen darf indcsscn die VcrbrennungS-
erlaubuis nur dann erteilt werden, wenn aus Grund vorheriger Leichenöffnung
durch einen Staatsarzt ein Zeugnis dieses letzteren bcigebracht wird, cs sei jcdcr
Verdacht eines gewaltsamen Todcs ausgeschlossen.

4. Bei auswärts Verstorbenen anßerdem eine Beurkundung darüber, datz
der für den Sterbeort zuständigen Poüzeibehörde dic beabsichtigte Feuerbestattung
der Lciche angezeigt wurde.
 
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