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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0473
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489

8 3. Die Friedhofs-Kommission teilt das Gesuch mit sämtlichen Belegen umer
Beifugung ihrer eigenen Aeußerung dem Bezirksamt mit, welches erforderlichen-
falls vor Nbgabe seiner Entschließung den Großh. Bezirksarzr darüber zu hören
hat, ob inhaltlich dcr Bclcge die Todesursache als eine natürliche vollkommen klar-
gestellt ist.

Bestehen nach dem Gutachten dcs Großh. Bezirksarztes Zweifel hierüber, io
kaim das Bezirksamt den Angehörigcn deS Verstorbenen anheimgeben, zur Hebuna
dcr Zweisel dic Leichenöffnung durch den beamteten Arzt vornehmen zu lancn und
dcn Befund vorzulcgen.

Werden auch durch das Grgcbuis dcr Sektion nach Ansicbt des Großh. Bezirks-
arztcs hier die Zweifel i'ibcr die Todesursache nichl vollständig beseitigr, so ist die
Eriaubnis zur Bornahme der Fcuerbcstatrung vom Bezirksamt zu versagen.

8 4. Bcim Bestehen des Berdachts einer gewaltsamcn Todesursache leinichließ-
lich Sclbstmord und Unglückssälle) richtct sich das Weitere nach dcn Borschriiien
iibcr das Bcrsahrcn bci gewaltsamcn Todesfällen. Die Verbrennung ist in dieien
Fällcu unstarrhast.

8 5. Wird die Gcnchiiiigling erteilt, so stellt das Bezirksamt den nachsuckenden
Angcbörigci! cinen schriftlichen GcnchmigungSbescheid zu und setzt hicvon den Groß-
herzoglicbcn Bezirksarzt und dic Frlcdhofs-Koinmission in .stcnnrnis.

8 6. iteichcn von auswärts vcrstorbenen Personen, welche hier zur Verbrennung
konliiien sollen, dürfen erst dann hicrher gebracht werden, wenn die nach 8 2 n.
dieser Borschrist crforderlichc bczirksamtlichc Genehmigung zur Feiierbestallung er-
tcilt ist.

Solche^eichen sind unmittelbar nach dcr Ankunst in die Fencrbestattungsanstalr,
bczw. weiiii deren Einäschcrung ausnahmsweise nicht sofort erfolgen kann, zunäctist
in dre ileichenhalle zu vcrbringcii und hat dercn Bcrbrennung, wenn möglicb, nocb
am glcichcn, späiestcns abcr am folgcnden Tage stattzufinden.

8 7. Tie Ginscgnuiigsseierlichkeiten für hier Berstorbcne finden in der Acgel
in der ileichenhaUe stalt, worauf die !üeiche im Zuge nach der Feuerbestalmngsanstalr
verbrachl wird.

Auf Wunsch der Hinterblicbcnen köuncn die Feierlichkeiten auch in der Feuer-
bcstattungsanstalt, wohin in diesem Falle die Lciche vorhcr zu verbringen ist, ab-
gehalten wcrden.

8 3. Hinsichtlich der Feucrbcstattnng sclbst wird Folgcndes bcstimmi:

a) Dic Größe des Sarges, welcher aus weichem Holze hergcstcUl sein muß und
nicht mil nielalleiien Zierraten versehcn sein soll, darf folgende Timensionen nicdl
überschreitcn: ilänge 2,2ö m, Brcitc 0,75 m, Höhe 0,72 m.

b> Nach Ankunft dcr ^eichc in der Ikucrbestattungsanstalt wird der Sarg auf
deu dort befindiichen Sarkophag gestellt und mit dicscm nach Bcendigung dcr Einieg-
nungsfeierlichkcitcn in den unteren Raum der Fcuerbestaltungsanstälr durck budraü-
lische Borrichtung vcrsenkt, währcnd sich glcichzeitig dic Einsenkungsösinung geräuscb-
los wieder schließt; im untercn Raum wird der Sarg von dem Personal aur den
cisernen Bcrbrennungswagen vcrbracht und sodann mittels Schicnen in den Ber-
brennuligsraum geschoben, worauf unmittelbar der cigentlichc Bcrbrennungsakl
beginnt.

c) Dcr Berbrennungsakt muß so geleitct werdeu, daß während deS ganzen Bor-
gangs wcdcr gcfürbier Nauch dem Kamin entsteigt, noch irgend wclcherGeruch wadr-
uchmbar wird.

8 9. Während des Fcucrbcstatluilgsvorgaiigs dürfcn sich außcr deu mil dcr Aus-
führung und Uebcrwachung bcauftragtcn Personcn nur dic fnächsten) crwacbienen
Augehöriaen des Bcrstorbencii im Vorraum dcs BcrbrennungSofenS ausballen.

Dic Beobachtung dcs BcrbrciinungSaktes sclbst ist iu der Regel uur dem oben
genannten Diciistperi'onat und für diejcnigcn Fällc, in welchen die sragliäie Beobach-
lung durch einen Saiiitätsbeamten aus bciondercm Anlaß dringeud gcboren ist, dem
Großh. Bczirksarzt gcstattet.

Ausnahmsweise kann dic Erlaubnis hicrzu von dcr Friedhofs-.stoiiiiuiisivu aueb
den nächsten ^eidtragcndcn, sowie mit Zustimmung dcr lctztcren solchen Personen er-
teilr wcrdcn, wclche an der Bcobachtung ein wisseuschaftliches oder tcchnljches Fnrer-
cssc haben.
 
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