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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0474
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8 10. Die Aschenreste, welche den Hinterbliebenen nach ihrem Wunsch entweder
in geschlossenen Holzkistchen oder Gefäßen von gebranntem Thon oder in zugelöteten
Bleckbüchsen übergeben werden. können entweder auf dem Fricdhos beerdigt oder
ebenoaselbst oberirdisch aufbewahrt oder auch von dcn Hinterbliebenen in eigene Ver-
wahrung genommen werden.

Maßgebend ist in dieser Hinsicht in erster Linie der Wunsch oder die Anordnung
des Verstorbencn, in Ermangelung solcher der Wunsch dcrjenigen Personcn, welche
für die Bestmtung sorgen.

Sämtliche Arten von Behältcrn im Sinne ded Absatzes 1 dieses Paragraphen
werden in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit von der Friedhofskommission stets vor-
rätig gehalten.

8 11. Jm Einzelnen gelten hinstchtlich der Verwahrung der Aschenreste solgende
Bestimmungen:

1. Soweit durch den Verstorbenen odcr dessen Hinterbliebene nichts andcreS be-
stimmt ist, werdcn die Aschenreste auf dem hiesigen Fricdhof in den hiezu vom Stadt-
rat besonders zu bcstimmenden Lcichenfeldern 0,6vm lief untcr der Bodenflächc bei-
gesctzt und zwar mit einer Nuhezeit von 15 Jahrcn.

Jedcr Grabplatz ist 70 cm lang und 60 cm breit.

Jm Uebrigen finden bezüglich derartiger Gräber die W 28,29, 30 dcr Fricdhof-
ordnung sinngemäßc Anwendüng.

2. Auf Wunsch können unter den vom Stadtrat festznsetzeildcn nähercn Bcding-
ungen besondere Familicngrabstätten für Beisetzung von Aschenresten abgegeben
werden.

Die Beisetzung der Asche in einer solchcn Familiengrabstättc, deren Fläche 1,20m
lang und 0,80 m breit scin soll, kanu auch in der Weise crsolgcii, daß untcrirdische
gemauerte Gruftcn dafür hergestellt werden, auf welchc indcssen 8 32 dcr Leichcn-
ünd Friedhofordnung keine Anwcndung findet.

Für die oberirdische Aufstellung von Aschenbehältern (Urncn) in solchcn Fa-
miliengrabitätten bedarf es der besonderen Gcnehmigung der Fricdhofs-Koiniiiission,
welcher vorher Zeichnungen mit gcnaucr Maßangabc einzureichen sind.

3. Jn Familiengrabstätten, wclche bcreits für die Bestattung von Leichcn in
Gebrauch gcnommen sind, ist die Beisetzung von Aschenresten ebcnfalls gcstattct; zu
diesem Zweck darf die Oeffnung des Grabcs auch schon vor Ablauf von 25 Jahren,
jedoch nnr bis zu einer Ticfe von 60 Centimetcr stattfinden.

4. Endlich kann die Bcisetzung der Aschcnreste in besondcrs dazu bestimmtcn
und von dcr Friedhofs-Kommifsion stets vorrätig gehaltenen Gefäßen von gcbrann-
tem Thon (Urnen) auch in der Halle der Feuerbestattungsanstalt stattfinden, sowcit
dortselbst Nischen zu diesein Zweckc vorhanden sind.

Die näheren Bestimmungen über dic für Abgabe dieser Nischen zu erhcbenden
Taxen und über die Art der Urnenbeisctzung in densclben trifft dcr Stadtrat.

tz 12. Die Aufstcht über die Feuerbestattungsanstalt liegt dem Friedhofauffeher
ob, dessen Anordnungcn sich das übrige Personal nach Maßgabe der vom Stadtrat zu
erlassenden besonderen Dienstweisung zu fügen hat.

8 13. Ueber die zur Aufnahme dcr Aschenrcste bestimmten Lcichenfcldcr, sowie
über die in Familiengräbcrn und Nischen beigesetzten und die an dic Angchörigen ab-
gegebenen Aschenreste hat der Friedhofaufscher getrennte Bücher zu sühren. Auf diese
Bücher findet der 8 26 der Friedhofordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß in
dieselben außer den dort vorgeschriebenen Angaben noch für jcdcn einzelnen Aschcn-
rest Tag, Monat und Jahr der Verbrennung einzutragcn ist.

8 14. Soweit diese Vorschrift nichts andcres bestimmt, ist die Leichen- und
Friedhofordnung sür die Stadt Heidelberg vom 15. November 1889 auch für die Vor-
nahme der Feuerbestattungen maßgeöend.

Jm Fallc der Feuerbestattung konn dic zweite Besichtigung der Leiche durch
den Leichenschauer (8 6 ff. der Verordnung vom 16. Dezember 1875, Ges.- u. V.-Blatt

S. 369) unterbleiben und finden die 8811 ff. der genannten Verordnung entsprechende
Anwendung,
 
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