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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1899 — Heidelberg, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.2483#0483
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Kbenso fmd Oesuche um Strich im Steuerregistcr, desgleichen um Berechnunb von
Steucrabgängen und Steuerrückvergütungen unter entsprechender Begründung rnner-
halb jener Frift vorzubringen.

L. Formulare zu den Steuererklärungen samt Anleitnng Kn deren Aufftellung
wcrden auf dem Geschäftszimmer des Schatzungsrates unentgeltllch verabreicht.

7. Wer die ihm obliegenden Steuererklärungen nicht rechtzeitig oder in wahrheits-
widrigcr Weise erstattet, unterliegt der gesetzlichen Strafe.

Tic unter ä und L erwähnten Vorgänge bezwecken zunächst nur die Aufftellung
und Bcrichtigung derstaatlichenSteuerkataftcr. Die letzteren bilden aber auch
die Grundlage der Gemeindebesteuerung, weshalb behufs Beizuges zu den Ge-
meindesteuern kein besonderes Vcranlagungsverfahren stattfindet.

Nachtrag.

Verordnung vom 21. Nugust 1696, don Vollrug des Grsrtzos, die
Rrchtsverhältnisto der Dienstboten bekr.

8 1. Ats Dienstbuch im Sinne dcs ß 20 Absatz 1 des Dienstbotengesetzes wird
das siir mindcrjährige gewerbliche Arbeiter vorgeschriebene Arbcitsbuch (Gewerbe-
ordnung W 107,110 Absatz 2) bestimmt.

8 2. Äuf die Ginrichtung, Ausstellung nnd Aushändigung der Dicnstbücher so-
wie auf die Beglaubigung der Ginträge im Dicnstbuch findcn, sowcit nachstehend
nichts anderes besrimmt i't, dic bczüglich dcr Arbcitsbücher bestehenden Vorschriften
der Gewcrdcordnung und der Vollzugsverordnung dazu entsprechcnde Anwendung.

8 3. Auch Kinder, welchc znin Besuch dcr Volksschulc verpflichtct sind, bcdürfcn,
wenn sie als Dienstboten beschäftigt wcrdcn sollcn, cines Dicnstbuchs.

Bei Ausstellung dcs Dienstbuchs für cin volksschulpflichtigcs Kind hat die Orts-
polizcibehörde auf der crsten Seitc dcs Dicnstbuchs in ciner in die Augcn fallenden
Weisc zu beinerken, dafl dassclbc nur für dic Bcschäftiguilg als Dienstbotc Gcltung hat.

8 4. Für einen Dienstbotcii, der seinen ictztcn dauerndcn Aufenthaltsort in
kinem andern deutschen Bundesstaat gehabt hat, kann das Dienstbuch auch von der
OrtSpolizeidthörde scines crstcn badischcn Dicnstorts ailsgestcllt wcrdcn.

Jn diesen Fällcn ist daö Dieiistbuch jcdoch in dcr in 8 3 Absatz 2 vorgcschriebeneu
Wcisc zu kcnnzeichncn.

8 5. Auf die Ausstcllung und Aushändigung dcr Dienstzcugnissc und dercn Be-
glaubigung finden die bezüglichcn Vorschriften der Gcwcrbeordnung und der Voll-
zugsverordnung dazu cnksprcchcndc Anwendung.

8 6. Wer cin auf seincn Namcn ausgcstelltes Dicnstbuch vorsätzlich unbrauchbar
macht oder vernichtet, wird auf Gruiid des 8 24 Absatz 2 des Dicnstbotengesctzes mit
Geld bis zu 20 Mark bcstraft.

Dcr glcichcn Strafe nntcrlicgcn Dicnsthcrrcu und Dicnstboten, wclche sonstigen
ihncn nach dieser Vcrordnung hinsichtlich des Dienstbuchs oder der Dienstzeugnisse
obliegenden Verpflichtungcn zuwidcrhandcln.

8 7. Die Taxc für die Auöstcllung cines neucn Dicnstbuches bcträgt 50 Pfennig;
ste wird jedoch nur von dclnjcnigen erhoben, durch dcsscn Verschulden die Aus,:>'llung
des neuen Dienstbuchs notwendig gcwordcn ist.

Der 8 1A4 Absatz 2 und 3 der Vollzugsvcrordnung zur Gcwerbeordnung findct
entsprechende Anwendung.

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