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275

IV. Drucksachen müssen frankiert werden. Gewichtsgrenze für Deutschland und
Oesterreich-Ungarn: 1 Mlogramm.

Porto bis 50 Gramm einschließlich.3 Pfg.

„ über 50 Gramm bis 100 Gramm eittschließlich . 5 „

„ über lOO „ „ 250 „ „ . 10 „

„ über250 „ „ 500 „ „ . 20 „

„ über 500 „ „ 1 Kilogramm . . .30 „

„ für je 50 Gramm nach den Ländern des Welt-

postvereins nnd des Vereins-Auslandes . . 5 „

bis zur Gewichtsgrenze von 2 Kilogramm.

V. Warenproben müssen frankiert werden. Gewichtsgrenze 350 Gramm.

Porto ohne Rücksicht anf Entfernnng bis 250 Gramm 10 Pfg., über 250 Gramm
20 Pfg.

Porto sür je 50 Gramm nach den Ländern des Weltpostvereins

und des Vereins-Auslandes .... 5 Pfg., mindestens 10 Pfg.

VI. Geschäftspapiere innerhalb Deutschlands und nach Oesterreich-Ungarn nicht
zulässig.

Porto für je 50 Gramm nach den Ländern des Welt-

postvereins und des Vereins-Auslandes . 5 Pfg., mindestens 20 Pfg.
VII. Für Eittschreibsendnngen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waren-
proben und Packete ohne angegebeiien Wert) ist außer dem vetr. Porto eine
Einschreibegebühr von 20 Pfg. ohne Rücksicht auf Entfernung und Gewicht

zu entrichten.

Für Beschaffnng eines Rückscheines weitere 20 Pfg.

U. Postanweisungen sind nach Deutschland und Oesterreich-Ungarn bis zu800
Mark zuläfsig. Die voransznbczahlende Gebühr beträgt:

». nach Deutschland:

bisbMark . . . . . lOPfg.

über 5 bis 100 Mark . . . 20 „

„ 100 bis 200 Mark . . 30 .,

b. nach Oesterreich-Uilgarn 10 Pfg.

über 200 bis 400 Mark. . . 40 Pfg.

„ 400 „ 600 „ . . . 50 „

„ 600 „ 800 „ . . . 60 „

ür je 20 Mk., mindestens 20 Pfg.

o. nach den meisten übrigcn nachstehend genailiiten Ländern bis 80 Mark 20 Pfg.
für je 20 Mk.; für jede weitere 40 Mark 20 Pfg.

Formulare sind bei allen Postanstalten käuflich (ungestempelte je
20 Stnck für 10 Pfg.). Zu Postanweisnngen nach dem Auslande kommt
ein besondercs Formular, welches mit lateinischen Buchstaben auszufüllen ist,
in Ailwendttrig.

Postanweisungeii sind znlässig im Verkehr mit der Argentinischen Republik,
Australieii tBritische Kolonien), Belgien, Bosnien, Herg^gowina und Sandschak-
Novibazar, Britische Besitzungen und Postanstalteu iu anßereuropäischen Ländern,
Bulgaricu, Canada, Cap-Kolonie, Chile, China (Shanghai, Tientsiu), Columbien,
Dänemark, Dänische Antillen, Deutsch-Neu-Guiiiea, Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Süd-
westafrika, Egnpten, Erythrea, Frankreich (mit Monaco und Algericn), Gibraltar,
Griechenland, Großbritaliiiicil und Jrland, Hawai, Japan, Jndien, Jtalien (mit
San Marino), Kamerun-Gebiet, Kiautschau, Kongostaat, Korea (Japan. Postanstal-
ten), Liberia, Luxemburg, Malta, Marocco, Niederland, ^iiederländische Kolonien
(Niederländisch-Ostiiidien, Niederländ. Antillen, Niederläiidisch-Guyana), Norwegen,
Oesterreich-Ungarn mit Liechtenstein, Oranje-Freistaat, Peru, Portugal, Rnmänien,
Rußland (nur nach Finnland durch schwedische Vermittelung), Salvador, Samoa-
Jnsel (durch Vermittelung der Deutschen Postagentur in Apia), Schweden, Schweiz,
Serbien, Siam, Südafrik. Republik, Togogebiet, Tripolis, Türkci, Tunis, Uruguay,
Vereinigte Staaten von Amerika und Zanstbar.

6. Postauftragsbriefe müssen frankiert werdcn. Für einen Postauftrag kommen
folgende Gebiihren in Ansatz:

1) Porto für den Postauftragsbricf mit.30 Pfg.

2) u. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige

Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des ein-

gezogenen Geldbetrages;
d. bei Postaufträgen zur Accepteinholnug Porto für die
Rücksendung deS angenommenen Wechsels mit . .

30 Pfg.
 
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