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Wachenheim (Pfalz), Waldkirch, Weinheim, Wiesbaden, Worms, Zweibrücken, sowie
sämtlichen Orten des württembergischen und scbweizerischen Sprechnetzes andererseits.
Dieselben könncn von den Teilnehmerstellen nno von den öffentlichen Sprechstellen aus
benntzt tverden. Die Gebiihr beträgt fiir jedes Gespräch bis zur Dauer von drei
Minnten auf 5(1 bm Entfernung 25 Pfennig, auf weitere Entfernungen 1 Mark.

Im Verkchr mit der Schweiz für je drei Minuten 2 Mark.

8. Jm Verkehr zwischeu verschiedcnen Stadt-Fernsprccheinrichtungen sind die Teil-
nehmer bei Gesprächen, für welche die Entrichtung der Einzelgebühr von 25 Pfg. oder
1 Mk. statlfindet (V und 7) verpflichtet, die Aufzeichnungen der Vermittelungsstelle über
die Dauer der jedcsmaligen Gespräche als richtig anziierkennen. Unterschiede zwischen
den Aiifzeichnuugen der Vermittelungsstelle und den Angaben der Teilnehmer werden
zwar nach Möglichkeit aufgeklärt; jedoch wird der Teilnehmer bei etwaigem Einspruch
von der Verpflichtung zur einstweitigen Zahlnng der seitcns der Vermittelungsanstalt
in Rechniing gestellten Gebührcn nicht bcfreit.

Tie einfache Dauer der gegen Entrichtung von Einzelgebühreu geführten Ge-
spräche ist für den gesamteu Verkehr auf drci Minuten festgesetzt. Die
Ausdehnung eines Gespräches über drci Minuten hiuans ist nur in dem Falle zu-
gelassen, wenu andcrwcitlge Gesprächs-Aiimeldungen nicht vorliegen. Daff die Sprech-
zcit von drei Minutcn abgelaufeu sei, wird den Tciliiehmern nur dann besonders mit-
geteilt, wenn sonstige Gesprächs-Anmeldungen zn erledigen sind oder wenn der Teil-
uehnier bei der Aiimeldung des Gesprächs dic Ailfhebnng der Nerbindung nach drei
Minutcn autzdrücklich verlangt hat.

9. Jm Verkehr auf dcn Verbindungsleiiungett für den Fernverkehr wird für
jedes angemcldete, aber ohne Verschiilden der Ncichs-Post- und Telegrapheuverwaltung
nnausgeführt gebliebcne Gespräch auf kürzere Entferttuiigen eine Gebühr von
25 Pfg., auf weitcre Entferniingcu eine Gebühr von 1 bezw. 2 Mark in denjenigen
Fällcn bci der Anmeldestelle erhoben, in welchen:

r») der gewünschtc Tcilnchiner iin ferncn Orte bei betriebsfähiger Leitung den An-
ruf nicht beantwortet, oder es ablehut, in ein Gespräch einzutreten;

l») derjenige Teilnehmcr, von welchciii die Anmeldung herrührt, auf die Unter-
redung verzichtet, bezw. nicht mehr antwortet, nachdem die Fernleitung für ihn
zur Beniltznilg bereit gestellt worden ist.

10. Für dringende Gcspräche, welche mit Vorzug vor dcu gewöhnlichen
Gcsprächen ausgcführt werdeu, ist die dreifache Gebühr cines gewöhnlichcn Ge-
spräches von gleichcr Zeitdauer zu erlcgen.

11. Die Teilnchmerverzeichnisse der Stadt-Fcriisprecheinrichtilngen in deu aus-
wärtigen Orteu köuncu durch Vermittelung des Telegraphenanrts in Heidelberg
käuflich bczogcn werden.

12. Bei der Vermittlungsanstalt in Heidelberg läßt sich auf Wuusch die Einrich-
tung treffen, welche den Teilnehmer in den Stand setzt, während der Nacht die Polizei,
die F-euerwehr odcr andere Teilnehmer uniilittelbar anzurufen. Für die unbedingte
Betriebsstcherheit dieser Eiiirichtling leistet die Verwaltung keine Gewähr.

Die Vergütuiig für Herstellnng von Nachtverbindungen bcträgt im Stadt-
verkehr:

1. beim Abonnement auf eine Nachtverbiudiiiig

a. für das Viertel)ahr . . . 2.50 Mk.

b. für den Monat . . . 1.— „

2. für Nachtverbindunge», welche anf einen kiirzcn Zeitraum oder für bestimmte
Nächte herzustellen sind, 20 Pfg. für jede einzelne Vcrbindilng. Die Vergütung ist im
Voraus zu entrichten.

Anweismrg

zur Bentttzung der Feriisprecheittrichtnngen.

Allgemeincs.

Die Fernsprccheiilrichtuttg kann in Hcidelberg währeud des Sommers von 7 Uhr, im
Winter von 8 Uhr morgens bis 9 Uhr abends für deu allgcmeineu Vertehr benutzt werden.

Während der Dauer von Gewittcrn werdcn von den Vermittlungsanstal-
ten Verbindnugen nicht ausgeführt. Sämtliche Fernsprechapparate sind mit äußerst
 
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