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322

Wegzug einer Person einzutragen, deren Ankunst seiner Zeit nicht eingetragen
wurde, so ist der Beginn des Aufenthaltes in der Gemcinde nachträglich zu er-
mitteln und hiernach dcr Eintrag in der betreffendcn Spalte zu fcrtigeii.

8 6. Bezüglich derjenigen in 8 1 erwähnten Personen, die keinen eigenen Haus-
stand und keine selbständige Lebensstellung haben (Lehrlinge, (Yewerbsgehilfcn, Dienst-
boten, Fabrikarbeiter, Handarbeiter ec.) kann in Stüdten, in welchen die Polizei oon
einer Staatsstelle verwaltct wird, sofcrn die Gemeindebehörde zustimmt, und in an-
deren Gemeinden mit besonderer Genehmignng des Bezrrksamtes bei der Alimeldung
(81) von dem Gebrauch des Formnlars ä, sowie anch vou dem Giutrag in die Liste I>
avgesehen, und dafür ein Anmeldebuch geführt werden, in welches dic Angemeldeten
nach der Zeitfolge der Anmeldung einzutragen sind.

Diese Anmeldebücher sollen jedenfalls über dcn Tag des Ginzugs nnd der An-
meldung, Namen, Stand, Geburtsort uud Geburtszeit, nber den letzten Wohn- und
Aufenthaltsort, über die Staatsangchörigkcit, über die vorgelegtcn Lcgitimations-
papiere, über die Wohnung, das Dienst- odcr Arbcitsverhältnis uiid über den Tag des
Wegzugs Auskunft geben und mit einem alphabet. NachschlagSregister versehen sein.

8 7. Hinsichtlich der Personen unter dem in den 88 1 "nd 3 bezeichneten Alter
kann die Berpflichtung znr An- und Abmeldung durch ortS- oder bezirkspolizeiliche
Vorschrift festgesetzt und gcrcgelt werden.

8 8. Bezüglich der Personcn, dic sich nur als Ncisende in ciner Gemeinde
aufhalten, sindet eine Verpflichtuna zur Anzeige uur insoweit statt, daß Gastwirte
(Jnhaber ec. von Hotels garnis) Bor- und Zunamen, Stand, Wohnort und Tag
der Ankunft des Fremden sogleich in das von ihnen zu fnhrende Fremdenbuch
einzutragen oder von dem Fremden eintragen zn lassen haben.

Durch ortspolizeiliche Borschrift kann destimmt werden, das; von den Wirtcn
auch der Tag der Abreise in das Fremdenbuch einzutragen ist.

Jn den Städtcn, in welchcn dic Ortspolizei von ciuer StaatSstelle verwaltet
wird, haben die Wirte Auszüge ans dem Frcmdcnbuch längstenS bis zum andern
Moraen dieser Polizeibchörde mitzuteilen.

Auch in anderen Gemeinden kann die OrtSpolizeibchörde die gleiche üinrich-
tung treffen.

Die Fremdenbücher können von der Polizeibehördc und deren Organen jeder-
zeit eingesehen werden.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden, das; anch andere
Personen, die einen Fremdcn beherbergen oder aufnchmcn, unter Angabe dcs Vor-
und Zunamens, Standes, Wohnortcs und des Tags der Ankunst dcs Fremdeii,
hievon, sowie vom Tage der Abreise der Ortspolizcibehörde in zu bestimilicnder
Frist Anzeige zu machen haben.

Vorübergehende Besuche von auswärtigen Vcrwandten oder Bcfrenndeten an-
gesessener Familien sind jedoch von solchen Anzeigcn anSzunehmen.

v. Wohttuttgsänderungen.

8 9. Jn den Städteu von mindestens 300(1 Einwohnern ist jeder Einzng niid
jeder Auszug spätestens drei Tage nach seinem Beginn schriftlich bei der Orts-
polizeibehörde nach Formular L anzuzeigen:

rr. von dem Besitzer des Wohnhauses odei dcm von ihm oder für ihn aufgcstell-
ten Verwalter bezüglich dcs Ein- und Auszugs, welcher

1) ihn selbst und seine mit ihm wohncnden Angehörigen,

2) die übrigen in seinem Haushalt wohnenden Personen, wie Dienstbotcn, Gc-
sellen, Gehilfen, Lehrlinge, Schlafleute, Pfleglinge,

3) seine Mieter,

4) die in dem Haushalte des Mieters wohnenden Personen, wie Angehörige,
Dienstboten, Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge und dic von dem Micter auf-
aenommenen Schlafleute, Aftermieter und deren Angehörige, soweit alle diese Pcr-
sonen mit dem Mieter zugleich ein- oder ausziehen;

d. von dem Mieter bezüglich deS Ein- und AuszugS der mit ihm wohnenden
Familienangehörigen, Dienstboten, Gescllen, Gehilfen, Lehrlinge, Pfleglinge, Aftcr-
mieter, Schlafleute, welcher mit seiner eigenen WohnungSveränderung nicht zu-
sammenfällt.

Kinder unter vierzehn Jahren können außer Betracht bleiben.
 
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