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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1900 — Heidelberg, 1900

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https://doi.org/10.11588/diglit.2484#0363
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323

Für jede Person ist die Anzeige aiif eine besondere Impresse zu schreiben. Nur
bei Meldungen, die sich nuf ein Familienhaupt beziehen, kdnnen Ehefrau und Kin-
der auf das gleiche Blatt geschrieben werden.

Die Anzeigen sind tion der Ortspolizeibehörde alphabetisch nach dem Namen
der Angezeigteii geordnet ausznbewahren.

8 10. Fiir die nicht unter 8 9 fallenden Geincinden kann die Verpflichtung
zur Anzeige von Wohnungsänderungen dnrch orts- oder bezirkspolizeiliche Borschrift
festgesetzt und geregelt werden.

6. Diensteintritt und -Austritt.

t; 11. In Ergänznng der Vorschriften, welche zum Vollzugc

j,cs 49 des Neichsgesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversiche-
rung drr Arbeiter,

der 14 und 15 des Landesgesetzes vom 24. März 1888, die Ausführung der
Unfall- und Krailkcnveisicherung betreffend, und

des ß 112 Absatz 2 Ziffer 2 des slteichsgesetzes vom 22. Juni 1889, betr. die
Jnvaliditäts- und Altersversicherung. in den Verordnungen vom 11. Februar 1884,
25. Juni 1888 und 27. Oktober 1890 über die An- und Abmeldung der versicherungs-
pflichtigen Personen erlassen sind, kann die Verpflichtung der Arbeitgeber, Dienst- und
Lehrherrn zur Anmeldung des Dienstantritts und -Austritts der Arbeiter, Gewerbs-
gehilfen, Dienstboteu und Lehrlinge durch ortspoliz. Vorschrift näher geregelt werden.

Außerdem kann für Gemeinden, in welchen die Gemeiudekrankenver-
sicherung eingeführt oder eine gemeinsame Meldestelle gemäß § 49
Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes errichtet ist, eine Verbindung
der in den 88 1, 3 und 6, geeignetenfalls auch der in 8 9 dieser Verordnung vor-
geschriebenen Meldungcn mit denjenigen für die Kranken- und Jnvaliditätsver-
stcherung von dem Bezirksamt mit Zustimmung der Gemeindebehörde in der Weisc
angeordnet werden, daß

1) sämtliche Meldungen bei einer Stelle zu ersolgen haben;

2) zu den An- und Abmeldungen für die verschiedenen Zwecke und zur Ertei-
lung der Bescheinigungen hierüber die gleichen Formulare zu verwenden sind, welche
das Bezirksamt mit Nücksicht aus die in 88 1, 6 und 9 dieser Verordnung ver-
langten, sowie die für die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung erforderlichen An-
gaben zu bestimmen hat;

3) durch die rechtzeitige Anmeldung versicherungspflichtiger Personen seitens
der Arbeitgeber, Tienst- und Lehrherrn auch die jcnen Personen wegen ihrcs Ein-
zugs in die Gemeinde obliegende Meldepflicht ersüllt wird;

4) die ausgefüllten Meldeformulare als gemeinschaftliche Beilagen der Lifte v
diescr Verordnung und der Negister fiir die Kranken- und Jnvaliditätsversicherung
aufbewahrt werden, nachdem in diese Verzeichnisse die nötigen Einträge auf Grund
der Angaben der Meldepflichtigen gemacht worden sind.

v. Schlußbestimmungen.

8 12. Ieder, in Bezug auf dessen Person oder Angehörige nach Vorschrift dieser
Verordnung eine Meldung erstattet werden muß, ist verbunden, den zurMeldung Ver-
pflichteten alle zur vorschriftsmäßigen Erfüllung erforderlichen Angaben zu machen.

8 13. Die Jmpresien zu den Meldeformularen sind den zur Anmeldung ver-
pflichteten Personen von der Ortspolizeibehörde, bezw. der Gemcindebehörde un-
entgeltlich zu bchändigen.

8 14. Jn den Städten, in welchen die Polizei von einer Staatsstelle verwaltet
wird, hat diese, sofern nicht schon durch eine Einrichtung gemäß 8 11 Abs. 2 ent-
sprechende Vorkehrung erfolgt ist, im Benehmen mit der Gemeindebehörde die ge-
eigneten Veranstaltungen dahin zu treffen, daß dieselbe stch jederzeit von den vor-
geschriebenen Aiimelduiigen Kenntnis verschaffen kann. Namentlich sind der Gemeinde-
behörde am Schluffe ;eden Monats die Erhebungen über die Neuanziehenden
(Formular zur Einsicht mitzuteilen.

S. Das polizeiliche Meldewefe«.

Ortspolizciliche Vorschrist vom 29. Juli 1884.

Die Jnhaber von Fremdenpensionen haben jeden Samstag Morgen der Polizet-
behörde ein Vcrzeichnis der bei ihnen wohnenden Fremden, unter Angabe von Namen,
Stand und Wohnort der betreffenden Personen vorrulegen.
 
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