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Jm Falle daS Pflegekind stirbt, hat der Pfleger den Tod urr-
verzüalich dem Leichenschaucr (83 der Verordnung vom 16. Dezember 1875,
die saintätSMlizeilicheil Maßregeln inbezug auf Leichen- und Begräbnisstätten bctr.)
und der Ortspolizeibehorde anzuzeigen.

8 3. Die OrtSpolizeibehörde verlässigt sich von Zeit zu Zeit über das Befinden
des Pflegekindes und die Art seiner Abivartung, veranlaßt die sofortige Abstellung
etwaiger Mißstände und zieht geeigueteusalls die erteilte Genehmigung wieder zurück.

8 4. Die Psleger sind vcrpflichtet, den Bezirksräten, den Mitgliedern der Armen-
bchörde, in Orten, wo Frauenvereine bestehen, die die Ueberwachüng der Pflegekinder
übernommen baben, den Mitgliedern diescr Vereine, der Ortspolizeibehörde ünd den
von ihr beaufiragten Pcrsonen jederzcit den Zutritt zu der Wohnung des Pflegckindes
zu gewähren und jede geforderte AuSkunft zu erteilen.

Der Pfleger ist verpflichtet, im Falle wirklicher Erkraukung
des Kindes eruen approbierten Arzt beizuziehen.

8 5. lleber dic in der Gemeindc gegen Entgelt in Pflege gegebenen Kinder unter
7 Jahreu hat die Ortspolizeibehörde 'ein Verzeichnis nach einem vom Bezirksamt fest-
zustellenden Schema zu führen und jeweils auf 15. Januar und 15. Juli eine Ab-
schrift hicvon dem Bezirksamte vorzulegen.

8 6. Pfleger, welche den Bestimmunyen dieser Vorschrist zuwiderhandeln, werden
an Geld bis zu 50 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

v. Dte Schliestung der Wohnungen grr Nachkreit.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Februar 1866.

Jcder Hauseingang muß währeud der Nacht von 11 Uhr an geschlossen sein.
Uebertretungen werden nach Maßgabe des 8 57 Ziff. 2 des P.-St.-G.-B. an Geld bis
zu 10 Mark bestraft.

L. Festfetzung der Polizeistunde.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. März 1877.

Die nächtliche Polizeistunde für die Stadt Heidelberg wird auf 12Uhr festgesetzt.

Auszug

aus der bezirksamtlicheu Verfügung vom 2. November 1891 Nr. 76067,
betreffend die H andhabung obiger Vorschrift
(ergangen an sämtliche Wirte der Stadt Heidelberg).

Eiue Festsetzung der Polizeistunde aus einc spätere Stunde als 12 Uhr, ist durch
Verordnung Großh Ministeriums deS Jnuern vom 22.Oktober 1864 ausdrücklich
verboten. Diese Verordnung räumt der Polizeibehörde nur die Befugnis ein, cine
Vcrlängerung der Polizeistundc bei besonderen Anlässen au einzeluen Tagen für alle
oder eiuzelne Wirtschaften zu gestatten. Ebenso könuen einzelne Wirtschaften, welche
zu diesem Zweck den Nachweis eines besonderen Bedürfnisses des Publikums zu er-
bringen haven, von der Polizeistunde vollständig befreit werden.

Bei durchaus strenger Durchführung der bestehendeu Vorschriften müßte durch
die Schutzmniinschaft der Eintritt der Polizeistunde eiue Viertelstunde vorher, also um
1O/< Uhr angeküiidigt werden, und es würden alsdann die nach eingetretener Polizei-
stunde, d. h. nach 12 Uhr noch iu den Wirtschafteu auwesendeil Gäste, welche sich trotz
ergangener Mahnung nicht entfernt haben, behufs Bestrafung zur Anzeige gebracht
werden müssen; ebenso die Wirte, welche nach Eintritt der Polizeistunde (12Uhr) das
Wirtschaften nicht eingestcllt oder ihre Güste nicht an Entfernrilig gemahnt haben.

Um eine derartig strenge Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen, welche wohl
kaum imJnteresse der Wirte gclegen sein dürfte, zu vermeiden, bestand bis jetzt dahier
die Uebung, daß für die Entsernung der Gäste aus den Wirtschaften nach Eintritt der
Polizeistuude ein gewisser Spielraum zugelassen wird, daßaberspätestens eine
Stunde nach Eintritt der Polizeiftunde, also spätestens um 1 Ubr
die Wirtschaften geräumt und geschlossen sein müsseu. Wir sind bereit,
gegen das Beibchalten dieser Uebuug auch fernerhin uichts einzuwenden, erwarten
aber einerseits, daß die Wirte selbst die Gäste spätestens mit dem Eintritt der Polizei-
stunde (12 Uhr) zum Aufbruch mahnen und haben andererseits die Schutzmannschaft
 
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