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ß 7. Wer die rechtzeitige Arrmeldung eines HundeS unterläßt, hat neben der
Taxe den doppelten Betrag derselben als Strafe zu entrichten.

Vermag der Angezeigte jedoch nachzuweisen, daß die rechtzeitige Anmeldung
nur aus Versehen nnd nicht in der Absicht einer Taxhinterziehnng unterblieb, so
kann anf eine Strafe bis zuin einfachcn Betrag der Taxe erkannt werden.

Hunde, für welche die Taxe nicht rechtzeittg bczahlt wird, können eingezogen
wcrden.

Die Bezirköäiitter sind besngt, die Srrafen wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung
sowie die verwirkte Einziehung nach Maßgave der M 459 ff. Straf-Prozeß-Ordrrnng
sestzusetzen und zu vollstrecken, auch die Beschlagnahme des ei'nzuziehenden Hundes
nach Maßgabe der 88 94 n»d 95 der Straf-Prozeß-Ordnung anzuordiien.

8 8. Vorsteheiides Gesetz trilt rnit dem 1. Juiii 1896 in Kraft. Mit demselben
Bcitpunkt werden das Gesetz vom 21. Novcmber 1867, betreffend die Erhöhung der
Hundstaxe tNegierungsblatt Seite 538), das Gesetz vom 22. Mai 1876 im gleichen
Betreff (Geseges- u. Verordiiungsbl. S. 119), sowie 8 141 des Gesetzes vom 3. März
1879, betreffend die Einfiihriiiig der Neichsjnstizgesetze im Großherzogtum Baden
(Gesetzes- und Verordnungsblatt Scite 91) aufgehoben.

2. Die Hundstaxe.

Verordnung Großh. Milristeriums des Jnnern vom 5. Mai 1896.

8 I. Mit der alljährlich im Monat Dezember stattfindendeir allgemeinell Vieh-
zählung ist auch eine Aufnahme der Hunde zu verbinden. Die Ortspolizeibehörden
haben auf Grund der Viehzähluuaslisten eine Liste über die in der Gemeinde vor-
handeiien Hunde, sowie dereu Befitzer aufzustellen.

8 2. Spätestens am 31. Mai jcden Jahres habeu die Bezirksämter durch öffent-
liche Bekanntiiinchung im Amtsverkündigungsblatt darauf hinzuweisen, daß, bei
Vermeidung der in 8 7 des Gcsetzes angedrohten Geldstrafe, ueben welcher die
Einziehuilg der Huude, für welche die Taxe nicht rechtzeitig bezahlt wird, ange-
ordnet werdcn kann, jeder über sechs Wochen alte Huud in dcr ersten Hälfte des
Monats Juni bei der Steuereinuehmerei am Ort des Wohnsitzes oder des dauern-
den Aufenthalts des Besitzers anzumeldeu und für denselbeu gleichzeitig die vor-
gcschriebene Taxe zu entricht>n ist.

Die Bürgermeistcrümter haben die bezirksamtliche Bekanntmachuug in den Ge-
meiuden noch besonders iu ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

8 3. Die Steuer-Einnehmerei erteilt für jedeu vertaxten Hund eine besondere
Quittuug uird führt über die Aumeldungeu ein Verzeichnis, welches am 16. Juni
abzuschließen ist. In das Verzeichnis sind auch diejenigen angemeldeten Hunde auf-
zunehmen, für welche nach 8 4 des Gesetzes eiue Taxe nicht zu entrichten ist. Ab-
schrift dieses Verzeichnisses ist der Ortspolizeibehörde mitzuteilen.

8 4. Auf Grund dieses Verzeichnisses uud der gemäß 8 1 aufgestellten Liste,
sowie ihrer etwaigen sonstigen Kenntnis teilen die Bürgermeister-Aemter dem Be-
zirksamt spätcstens bis zum I. Juli mit, welche Hunde nicht angemeldet wurden,
worauf das Bezirksamt das Strafvcrsahren gegeu die säumigen Hundebesitzer ein-
leitet uiid die vorgeschriebene Taxe »ach Maßgabe der 88 10 Absatz 3 uud 39 Ab-
satz 5 der Vcrivaltiingsgebühreuordiiuug vom 30. November 1895 (Ges.- u. Verord-
uungsblatt S. 412) 'zu'r Erhcbung briiigt.

8 5. Die Aumeldttiig von Hunden, welche gemäß 8 8 Absatz 2 des Gesetzes
während des Iahres anzuiiielden sind, erfolgt ebenfalls bci dcr Steuer-Eiuilehmerei
am Ort des Wohnsitzes oder des danerndell Aufenthalts des Besitzers, im Fall des
8 1 Absatz 2 am Ort des vorübergehendeu Aufenthalts.

Ueber diese Anmelduilgen führt die Steuer-Einnehmerei eiu Lesonderes Ver-
zeichnis. Abschrift dieses Verzeichnisses ist am Schluß ciues jeden Monats, in
welchem cine Anmelduug erfolgte, der Ortspolizeibehörde mitzuteilen.

Erhält das Bürgcrineisteramt davon Kcnntilis, daß solche Huude innerhalb der
gesetzlichen Frist von 4 Wochen (8 3 Absatz 2 des Gesetzes) nicht angemeldet wurden,
so hat es hievoir dem Bezirksamt zum weiteren Einschreiten Anzeige zu erstatten.

8 6. Die Ortspolizeibehörden ergänzeu auf Grund der ihnen genräß ß 3 und 8 5
Absatz 2 zugehenden Mitteilungen die Liste der Hunde (8 1) und benachrichtigen von
dem Betrag der bezahlten Taxen den Gemeinderat behufs Erteilung der Einnahnre-
Dekretur für die ttr die Gemeindekasse fallerrde Hälfte der Taxe.
 
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