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331

§ 11. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben dcn Anordnungen der
dienftthuenden Beamten bezüglich der Manipulationen beim Töten der Tiere, der
Fleischbeschau, der Reinlichkeit nnd Aufrechterhaltnng der Ruhe und Ordnung un-
weigerlich Folge zu leisten. Vor vollständigem Eintritt des Todcs dürfen keinerlei
Schnitte oder sonstige schmerzhafte Einwirkungcn an den Tieren ausgeführt werden.

K 12. Das Flcisch der geschlachteten Tiere einschließlich der Eingeweide darf
erst nach Vornahme der Beschau und, nachdem es für bankwürdig befunden und
abgestempelt ist, vom Schlachtorte enifernt werdcn. Der dienstthuende Fleischbe-
schauer ist berechtigt, Tiere oder einzelne Teile, soweit es zur Vornahme der Be-
schau notwendig ist, zu zerlcgen oder zerlegen zu lassen.

Ueber unbankwürdig oder ungenießbar erklärte Tiere oder Teile von solchen hat
der dieiistthuende Fleischbeschauer weitere Verfiigung zu treffen.

Jede Vornahme von Veränderungen an beschlagnahmten Tieren und Teilen
von solchen, bezw. jede Entfernung derielben, ist strenge verboten.

§ 13. Nach Vornahme der Beschau sind Klauen, Hörner, Knochen, Talg, Blnt,
Gedärme, Häute und andcre Abfälle aus den Schlachtraumen zu entfernen und in die
zur zeitweisen Ausbewahrnng bez. Reinigung bestimmten Räumlichkeiten zu bringen.

Flüssige Abfallstoffe sind wegzuspülen, feste in den Dungraum zu verbringen.
Desglcichen sind die Schlachtstelle und die benützten Gerätschaften gründlich zu reini-
gen, soweit diese Pflicht nicht den Schlachthofbediensteten oblkegt.

§ 14. Für Reinhaltung der Kühlzellen sind die Jnhaber dcrselben verantwortlich.

8 15. Beim Verkaufe uach Schlachtgewicht sind die Tiere, sofern nichts anderes
vereinbart ist, nach Ortsgcbrauch (s. diesen) zu schlachten und zu wiegen. Bei wider-
rechtlicher Entfcrnung zum Schlachtgewicht zählender Teile wird deren mutmaßliches
Gewicht vom dienstthuenden Fleischbeschauer festgestellt und das Ergebnis auf dem
Wagscheine bemerkt.

8 16. Jm Schlachthofe ist alles untersagt, wodurch die Nuhe und Ordnung
gestört oder die Schlachthofanlagen irgendwie beschädigt werden könnten.

Den zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit getroffenen
Anordnnngen der dienstthuenden Beamtcn haben die im Schlachr- und Viehhof
verkehrendcu Personen unweigerlich Folge zu leisten. JnSbesondere ist verboten:

1. Das Mitbringen und Halten von Hunden, soweit dieselbcn nicht znm Zug-
dienst verwendet oder deren Haltung von der Verwaltung für erforderlich erachtet wird.

2. Das Ranchen inucrhalb der zum Betrieb gehörigen Räumlichkeiten.

3. Das Ansheben der Verschliisse der Kanalisation und das Einlassen fester
Bestandteile in dieselbe.

4. Das Offenstehenlassen der Wasserhähne

5. Das Ofiensiehenlassen der Kühlhausthüren.

6. Das Einschlagen von Nägeln und das Aubringen von Kästchen, Schästcn
nnd dergleichen in Gebäulichkeiten ohne Erlaubnis der Verwaltung.

7. Das Einfahren mit Wagen in die Schlachthallen und das'Fahren „außer
Schritt" im ganzen Schlachthofe.

8. Das Wegwerfen von Papier oder sonstige Verunreinignng der Schlachthof-
Räumlichkeiten.

9. Das Aufblasen von Tieren oder von Lungen mit dem Munde.

10. Das Annehmen oder Verabreichen von Trinkgeldern durch, resp. an die Be-
diensteten.

8 16a. Der Zutritt zum Schlacht- und Viehhof ist nur solchen Personen über
14 Jahren gestattct, welche

1. im Schlacht- und Viehhof beschäftigt sind,

2. zum Zwecke der Besichtigung Eintrittskartcn gelöst oder

3. die Erlaubnis hiezu von Seiten der Verwaltung crwirkt haben.'

Die im Schlachthofe Beschäftigteu haben nur zu den Räumen Zutritt, wo ste
zu thun haben.

Das Betreten des Maschinenhauses ist unbedingt verboten. Verboten ist ferner
daS Betreten der Schlachthallen und der Aufenthalt in denfelben den Gerbern, Haut-
händlern, Viehhändlern und deren Bediensteten, sofern dieselben nicht hiezu von
der Verwaltung ermächtigt sind.

Kinder unter 14 Jahren können, soweit diesclben Angehörigc von hiesigen Metz-
gern stnd und irgend eine Besorgung auszurichten haben, zn diesem Zweck in den
 
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