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332

Schlacht- und Viehhof, jedoch nichtmdie Schlachthallen eingelassrn werden, haben
sich aber nach Erledigung des Geschäfts sofort auS demselben zu entsernen.

8 17. Der sogen. Viehhof und etwa entstehcnde Biehmärkte werden an dcn von
der Schlachthofverwaltung bestimmten Plätzen abgehalten, welche auch die etwa nöti-
gen Stallräume anweist.

8 18. Die Metzgermcister sind fur die mit ihrem Vorwissen bcgangcncu Ucber-
tretungeu ihrer Arbeiter mitverantwortlich.

8 19. Die ortspolizeilichen Vorschrifteu v. 18. August 1879 iu der Fassung vom
20. April 1888, vom 18. Oktober 1886 und vom 8. Februar 1875 werden aufgcyoben.

8 20. Zuwiderhandlungen gcgen die 88 1—l8 dieser Vorschrift werden gemäß
ß 87 a, 93 und 95 des P.-St.-G.-Ä. an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

Tarif

betreffend die Benützung des städt. Schlacht- und Vichhoss und seiner Eiurichtungcn.

^4. Schlachtgebühren:

a. Großvieh:

1. für ein Stück 1. Schwere.6

2. sür cin Stück II. Schwere.4 ^

3. für ein Stück III. Schwere.3

b. Meinvieh:

1. für ein Schwein.1,4? 50 g)

2. für ein Kalb. 60 Z

3. für ein Schaf odcr ciue Zicge .... 50 ^

4. für eiu Kitzlein odcr cin Fcrkel .... 10 A

e. Pferde:

für ein Pferd.5

L. Waaggebühren:

1. für ein Stück Großvieh. 50 ^

2. sür ein Stück Klcinvich. 20 A

6. Marktgebühren

(zu entrichten von Häudlern, welche Vieh nach dcm stüdtischen Schlacht- und Viehhos

bringen):

1. für Großvieh per Stück.50 ^

2. für Kleinvieh per Stück.20 A

3. für Kitzlein uud Ferkel per Stück .... 10

Mit Eutrichtung dieser Gebühr erlangt der Händler zugleich das Recht, da?
betreffende Stttck Vieh bis zu 24 Stunden iu dcn Viehhofstallungeu einzustcllen.

v. Stallgebühren:

1. für ein Stück Großvieh per Nacht . . . . 20 ^

2. für ein Stück Kleinvieh per Nacht .... 10 A

L. Futtergebühren:

Schlachttiere, wclche über 12 Stunden eingestellt bleiben oder übernachten, werden
von der städtischen Schlachthofverwaltung gefüttert. Die Gcbühren richteu sich nach
den jeweiligen Futterpreisen und werden durch Anschlag bekannt gegeben.

Als tägliche Rationeu gelten

1. für ein Nind 10 bg Heu,

2. sür ein Schaf 1 Kg Heu,

3. für ein Schwein I kx Futtermehl nebst Kleie und Salz.

k'. Fleischbeschaugebühren:

1. für eingcbrachteS Fleisch per Kilogramm . . . 2 ^

2. für ausgeführtes Fleisch ohne Rücksicht auf Gewicht . 40 ^
 
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