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834

v. Fletschbefchau.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Juni 1882 in der Fassrmg vom 80. Juli 1891

mit Abänderung durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. Juli 1893
und vom 7. Dezember 1894.

8 1. Der Verkauf des nicht bankwürdigcn, aber als gcnicßbar erklärten Fleischcs,
uämlich des Fleisches:

1) von verunglücktenTiercn, welche nicht imverzüglich nach dem Unfall geschlach-
tet werden,

2) von alten und von abgcmagerten Pserden,

3) von Kälbern, die nicht 14 Tage alt sind,

4) von kranken Tieren, soweit solches Fleisch überhaupt verkauft werden darf,

5) das von dcm Fleischbeschauer als ungeeignet für den nnbeschrünkten Ver-
kauf in Fleischbänken bezeichnet wird,

ist nnr auf der Freibank gestattet nnd darf nur zu der vom Fleischbeschauer
festgesetzten Taxe stattfinden.

Der Besitzcr des vom Fleischbeschaner als nicht bankwürdig, aber als genießbar
bezeichneten Fleisches kann, wenn er sich hierbci nicht beruhigen will, den endgültigen
Aussprnch einer Kommission einholen, welche aus drei, vom Stadtrate zu bernfenden,
auswärtigen BezirkStierärzten besteht.

Die Kosten dieseS Obergutachtens hat, wenn dassclbe zn Ungunsten des betres-
fcnden Besitzers ausfällt, letztcrer, andernfall« die Stadtkasse zu tragen.

l n. Pferdefleisch, welches zum Verkauf ausgesetzt wird, darf ansdrücklich nur
als Pferdefleisch und nur in solchen Fleischvänken feilgeboten werden, in welchcn
anderes Aleisch nicht zum Verkaufe auSgesetzt ist und welche durch entsprechcnden
augenfälligen Anschlaa:

„Pferdefleisch und Pferdefletschwaren"
als solche kenntlich gemacht sind.

tz 2. Fleisch von auswärts gcschlachteten Tieren darf nnr dann in die hiesige
Stadt eingeführt werden, wenn dasselbe von dem Fleischbeschauer der Gemcinde,
wo die Schlachtung statthatte, nntersucht und cntweder als bankwürdig bc-
funden, oder wenn nicht fiir bankwürdig, doch für genießbar er-
klärt worden ist.

ß 3. Jeder derartige Fleischtransport inuß mit einem vom Fleischbeschauer des
Schlachtungsortes ausgcstellten, die genane Bezeichnung des Fleisches nach Art,
Gewicht und Stückzahl enthaltenden und von der Ortspolizeibehörde unter Bei-
drückung dcs Ortssicgels beglaubigten Gesundheitsscheine begleitet sein. DaS
auf diesem Scheine ausgeprägte Ortssiegel muß auch auf dem Fleisch selbst oder
auf einer demselben angehefteten Karte oder Plombe angebracht scin. Wo die
Fleischbeschauer cigene Dienststempel haben, treten diese an Stclle der Ortssiegel
und die Beglaubigung durch die Ortspolizeibehörde fällt weg.

Der Gesundheitsschein hat nur für einen Tag Giltigkeit.

tz 4. Jst das Flcisch für Metzger, Wurstler, Wirte oder Kostgeber oder zum
Verkauf anf dem Markt bestimmt, so darf cs nur in Vierteln oder einzelnen gan-
zen Stücken, z. B. Lenden, Rippeustücken ec., niemals aber in ausgebeintem Zu-
stande eingesührt werden.

Verstümmelung einzelner Fleischstücke ist verbotcn; die Lenden müsscn anf min-
destens zwei Nippen abgestochen und der betreffende Teil des Brustfellcs unverschrt
vorhanden sein.

§ 5. Alles in hiesige Stadt eingeführte Fleisch von auswärts geschlachteten Tic-
ren unterliegt, bevor dasselbe zum Verkauf gebracht oder vou Metzgern, Wurstlern,
Wirten und Kostgebern verwendet und irgend welche Veränderung an demselben vor-
genommen wird, einer nochmaligen Beschau durch den htesigen Fleischbeschauer, wel-
cher das Ergebnis durch Abstempelung deS Fleisches beurknndet.

Die Bestchtigung findet an allen Wochentagen in den üblichen Geschäftsstunden
im Schlacht- und Viehhof statt.

Für Herbeiführung dieser nochmaligen Beschau ist derjenige verantwortlich,
welcher das Fleisch in hiesige Stadt einführt, außerdem der Metzger, Wurstler,
Wirt und Kostgeber, welcher dasselbe verkauft, verwendet oder irgend welche Ver-
änderungen an demselben vornimmt.

8 7. AmerikanischeS Schweinefieisch, welches in Fleischbänken, Verkaufslokali-
 
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