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täten, auf dem Markte oder an anderen öffentlichen Orten in hiesiger Stadt feil-
gehalten oder verkauft wird, muß vorher einer mikroskopischen Untersuchung auf
Trichinen unterworfen worden sein. Nach gcschehener Untersuchung ist jedes tri-
chinensrei gesundene Stück vom Fleischbeschauer abznstenipeln.

H 7 a. Der Verkauf von Pferdefleisch und anderem nicht bankwürdigem Fleisch
an Metzger, Wirte, Wurstler und sonstige Wicderverkänser von Fleisch, ebenso der
Ankanf durch solche Gewcrbetreibende, ferner der Verkauf in Quantitäten von über
zwei Kilogramm an den nämlichen Käufer ist nntersagt.

§8. Als Gebühren für die Fleischbeschau sind an die städtische Schlacht- und
Viehhofkasse zu entrichten.

1. für eingcbrachtes Fleisch pro Kilogramm.2 Pfg.

2. fiir ausgefnhrtes Flcisch ohne Nücksicht anf Gcwicht .... 40 Pfg.

Als Gebühren für die Trichincnschau sind an den Trichinenschancr zu entrichten:

1. für die mikroskopische Untersuchung eines Stücks Schweinefleisch auf

Trichincn.25 Pfg.

2. für die mikrosk. Untersuchung eines ganzen Schweins auf Trichinen 50 Pfg.

6 Die Errichtung gewerbsmätziger Geflügelxttchrereien und
Wästeroien nnd das Halken von Grflügel.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1896.

§ 1. Zur Errichtung gewerbsmäßiger Geflügelzüchtereien und Mästereien ist
polizeiliche Genehmigung erforderlich; dieselbe wird nur erteilt, wenn die örtliche
Lage es gestattet und begründete Einwendungen seitens der Nachbarschaft nicht
erhoben werden.

8 2. Jn gcwerbsmäßigen Geflügelzüchtereien müssen die Ställe niit Verwen-
dung von festem Material (Backstein, Stein oder Beton) und mit wafferdichtem
Bodenbelag versehen und so hergestellt sein, daß gründliche Lüftung, Neinigung
und DeSinsektion leicht und sicher erfolgen kann.

Anßerdem müssen genügend große und freigelegene Lufthöfe vorhanden sein,
welche stetd rein und trocken zu halten, sowie von Zeit zu Zeit mit Sand zu über-
werfen sind.

Jn gewerbsmäßigen Mästereien, sowie in Geflügelhandlungen müssen die Be-
hälter, Käfige u. s. w., welche zur Aufnahme des lebenden Geflügels dienen, in
einem verschlossenen, gut ventilierten Naume untergebracht sein, dessen Boden voll-
kommen wasscrdicht (mit Asphalt, Cement oder dergleichen) hergestellt ist. Ebenso
müssen die Wände bis znm oberen Rande der Käf>E und sonstigen Behälter wasser-
dicbt sein. Dcr Tünger ist aus den Käfigen uud Stallcn täglich zu entfernen und
sind die Näume selbst gründlich zu reinigen und auszuspülen.

8 3. Umgestandene Tiere sind auf den städtischen Wasenplatz zu verbringen
oder verbringen zu lassen.

8 4. Das Halten von Geflügel innerhalb der Stadt — auch durch Privat-
pcrsoncn — kaun eingeschränkt oder ganz verboten werden, wcnn die vorhandencn
Einrichtungen, die Menge der gehaltenen Ticre oder die Art und Weise der Haltung
derselben einc gesundheitlichc Bcnachteilignng der Umgebung befürchten lassen.

v. Das Halten von Schweinrn.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 7. März 1878.

8 1. Das Haltcn von Schweincn innerhalb der Stadt ist nur gestattet, wenn
hiezu genügendcr Naum vorhandcn, der Fußbodcn des Schweinestalls, sowie dessen
nächste Umgebung vollkommen wasserdicht hergestellt, d. i. cementiert, asphaltiert oder
mit Cemeiltfugung gepflastert, oder geplattet, eine mit dem Schweinestall durch eine
Rinne verbundene wasserdichte Grube ^ur Aufnahme des Urins und Ausspülwaffers
vorhanden, und stets für cntsprechendeNeinlichkeit und den nötigenLuftzug gesorgt ist.

8 2. Um in einem Hause oder Hofe mehr als zwei Schweine halten zü dürfen, ist
außerdcm in jedem cinzelnen Falle dic Genehmigung der Polizeibehörde erforderlich.

Dieselbe kann insbesonderc schon mit Rücksicht auf die Lage des Hauses in einer
bestimmten Straße versagt und für den Fall, daß sich Äelästigungen für die Nachbar-
schast ergeben, jederzeit widerrufen werden.

8 3. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.
 
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