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886

L. Die Veseiligung tierifcher Nbfälle.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Januar 1890.

§ I. Sämtliche Metzger, Wildpret- und Geflügelhändler, sowie alle diejenigen
Gewerbetreibenden hiesiger Stadt, in dercn Geschäftsräumcn leicht in Fäulnis über-
gehende tierische Abfälle sich ansammeln, sind vcrpflichtet, zur Anfnahme und Abfuhr
dieser Abfälle sich je zwei Tonnen nach einem vou der städtischen Verwaltung festzu-
stellendett Mnster zu halten.

Diese Tonnen, wclche aus Holz gefertigt und mit eisernen Neifen versehcn sein
sollen, müssen einen abnehmbaren, dichtschließenden Dcckel haben.

8 2. Die Answechselung, Abfuhr, Entlccrling nnd Neinigung dieser Tonnen hat
durch die städtische Abfnhranstalt zu geschchcn und ist dic Selbstentleerung dicser
Abfallstost'e den in 8 1 genannten Personcn untersagt.

tz 3. Das Bezirksamt kann in einzelncn Fällen nach Anhörung des StadtratS
gestatten, daß die in tz 1 genannten Gcwerbetreibenden die Entleerung der Abfall-
tonnen selbst besorgen.

8 4. Die Äbholung und Entleerung dcr Tonnen dnrch die städtische Abfuhr-
anstalt erfolgt nach Maßgabe des von dieser städtischcn Behörde sestzusetzenden be-
stimmten TurnuS. Letzterer ist in dcr Wcise einznrichten, daß im Winler, d. i. in der
Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, wöchentlich mindestens eine, im Sommer, d. i. in
derZeit vom I.April bis 30. September, wochentlich mindestens zwei Abholungen für
jeden in Betracht kommenden Gewerbebetrieb vorgcsehen werden.

Die einzelncn AbholungStage sind den in Betracht kommenden Gewcrbctreibenden
rechtzeitig znr Kenntnis zn bringen. Die Verwaltung der städtischen Abfnhranstalt ist
für die ordnungSgcmäße Abfnhr, Entleerung und Reinigung der Tonnen verantwort-
lich. Dem Personale der Anstalt müssen dieselbeu äußerlich rein übergeben werden.

8 5. Für jede Auswechslung, Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Tonnen
ist cine vom Stadtrat mit Zustimmung des Bürgerausschusses festzusctzende Gebühr
zu entrichten.

8 6. Die tierischen Abfälle dürfen nicht in die Kehrichtbehälter, Aborttonnen
uud -Gruben geworfen werden.

8 7. Uebertretungen dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden auf Grnnd der
eiugangs genannten Bestimmung s87a P.-Str.-G.-B.) an Gcld bis zn 60 Mark
oder mtt Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8 8. Die vorstehende ortspolizeiliche Vorschrift tritt am 1. Februar >890 in
Kraft, zu welchem Zeitpunkt die erwähnte ortspolizeilichc Vorschrift vom 23. Znli
1873 außer Geltung gesetzt wird.

k'. Das Sammeln und Lagrrn von Knochrn

Ortspolizeil. Vorschrift v. 14. August 1875 tn der Fassung v. 19. Rovember 1888.

8 1. DaS Sammeln von ungereinigten Knochen und ähnlichen Tierabsällen
darf nnr in guten, nicht durchlöcherten Säcken geschehen.

Zum Sammeln von Knochen ist die Benützung von Fuhrwerken mit Aus-
nahme von Handkarren untersagt. Falls letztere zum Sammeln benützt werden,
müssen dieselben mit gut schließenden Deckeln versehen und innen mit Blech auS-
geschlagen sein. Weitcrhin dürfen dieselben im Sommer nur bis morgens 9 Uhr,
im Winter nur bis morgcnS 10 Uhr in Gebrauch genommen werden und dürfen
jeweils nicht länger als dringcnd nötig vor den Häusern stehen bleiben.

tz 2. Die Verbringung der gesammelten Knochen in das Lager hat noch am
gleichen Tage zu geschehen.

Hiebei könneu Wagen benützt werden; doch sind die besuchteren Straßeu zu
vermeiden und es tst untersagt, die ganz oder teilweise geladenen Wageu unter-
wegs halten zu lassen.

8 3. Lager von ungercinigten Knochen dürfen in der Stadt nicht bestehen.
Ausnabmen kann nur in besonderen Fällen der BezirkSrat gestatten.

8 4. Uebertretungen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

S. Das Sammeln und Lagrrn von Lumpen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1885.

tz l. Das Sammeln von Lumpen darf nur in guten, nicht durchlöcherten
Säcken geschehen.
 
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