Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
837

Die Benützung von Wagen beim Sammeln von Lumpen ist nicht gestattet.

8 2. DaS Lagern von Lumpen in Gebäuden, welche zu Wohnungen von Men-
schen dicnen, ist verboten.

8 3. Die Errichtung neuer nnd die Erweiterung bereits bestehender Laaer von
Lumpen innerhalb der Stadt ist nur mit Genehmigung des Bezirksrats zulässig.

8 4. Jn Lagern innerhalb der Stadt sind die Lumpen jeweils unmittelbar nach
ihrer Einlieserung in Säcke oder Ballen zu verpacken, desgleichen hat ein etwaiges
Sortiercn (Berlesen) der Lumpen sofort nach der Einlieferung zu erfolgen.

Es ist untersagt, Lumpen in größeren Mengen als 50 Kilogramm srei liegen
zu lassen oder auf cinmal zu sortieren

8 5. Die Lumpenhändler sind verpflichtet, ihre Lager auf Anordnung des
Großh. Bezirksamtes nach dessen Angabe zn desinfizieren.

8 9. Uebertretnngen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
l4 Tagen bestraft.

n. Die Einrichkung und Reinhalkung drr Vierprefstonen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. September 1888.

81. Die Einrichtung jeder Bierpression muß folgenden Bestimmungen entsprechen:

». Die zur Pression verwendete Luft muß aus dem Freien oder aus gut venti-
lierten und reinlich gehaltenen Näumen entnommen werden, welche nicht zugleich
zur Aufbcwahrung übelriechender Gegenstände dicnen dürfen.

b. Die Luftkessel miissen so konstruiert sein, daß ste mittelst einer an der tiefsten
Stelle angebrachten verschließbarcn Oeffnung einer Neinigung unterworfen werden
können. Äußerdem muß an dieser Stelle cin Ablaßhahnen angebracht sein, um die
iin Luftkesscl etwa angesammelte Flüssigkeit jederzeit entferuen zu köunen.

c. Zwischen Bicrfaß und Luftkessel ist zur Ausnahme des in die Luftleitung
zurückbedriicktcn Bicres ein leicht im Jnnern zu reinigender Zwischenavparat (Bier-
sack) emzuschalten, an dessen ticfster Stelle ein Ablaufhahnen anzubringen ist.

<1. Zur Leitung des Bieres wie zur Leitung der Luft von der Lusrpumpe bis
zum Bierfaß dürfen nur Röhren von rcinein Zinn verwendet werden. Röhren von
sogcn. Komposition, von Blei oder von Kautschuk sind dnrchaus verboten.

e. Für die Nohrleitung soll iiberall der kürzeste Weg vom Bierfaß zum Zapf-
hahnen eingehalten werden; auch soll die ganze Leituug derart zu Tage liegen, daß
sic überall zur Besichtigung und Reinigung zugänglich ist.

f. Als Kühlapparate dürsen in die Leitungen nur solche des sog. Schlangen-
shstemd einaeschaltet werdcn. Diese Kühlapparatc sind über die Winterszeit (wenig-
stcns von November bis März) aus den Leitungeu herauszunehmen.

8. Werden am Bierfasse sogen. Stechhahnen verweudet, so müssen dieselben im
Jnnern gut verzinnt sein und in diesem Zustaude stcts auch erhalten werden.

8 2. Sämtliche Leitungen miissen stets rein gehalten werdcn und sollen so ein-
gerichtct sein, daß sie au die Wasserleitung angcschlossen werden können.

Zur Reiniguug darf Sodalösung nicht verwendet werden. Die Reinhaltung
wird durch regelmaßige polizeiliche Nachschau unter Beizug eines Sachverständigen
überwacht.

8 3. Die Eigentümer der Pressionen und ihre Stellvertreter sind verpflichtet:

». dem Polizeipersonal und dem Sachverständigen zu jeder Tageszeit den Zu-
gang zu allen Teilen der Pression zu gestatten;

b. denselben bei der Untersuchung, insbesondere beim Abschrauben der Pres-
sionSteile die erforderliche Unterstützung zu gewähren, auch die dazu erforderlichen
Schlüssel und Werkzeuge so aufzubewahren, daß sie jederzeit bei der Untersuchung
zur Hand sind.

8 4. Zuwiderhandlungen werden nach 8 87» P.-Str.-G.-B. an Geld bis zu
60 Mark oder mil Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Wiederholte Bestrafungen können zur Folge haben, daß dem betreffenden Eigen-
tümer :c. der Pression die sernere Benützung derselbeu entweder gänzlich untersagt
oder nur unter ganz besonderen, von dem Bezirksamte festzusetzenden Bedingungen
gestattet wird.

22
 
Annotationen