Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
338

Die Nnlage der Nbtrtlke» Dunggruben nnd Pfnhllöcher.

(Aus der „Bmr-Ordnung für die Stadt Heidelberg vom 7. Dezember 1893",

Verlag von I. Hörning.)

I. Aborte.

Z 72. Erfordernis und Zahl der Aborte.

Jedes Grundstück, welches besiedelt ist, mns; mindestens einen Abort besitzen.

Fnr jede Familienwohnnng eines Hanses soll ein besondcrer, direkt zngänglichcr
Abort vorhanden sein. Ansnahmswcise genügt für je zwei Wohnungen, welchc zu-
samnien nicht übcr acht Wohnränme besitzen, cin Abort.

Bei Anstalten, welche deni ständigen Ansenthalt zahlreicher Personcn dicnen,
Wie Fabriken, Gewerbepläve nnd dergleichen, ist auf je 30 Personen durchschnittlich
ein Abort zu rechnen. Verkehren in solchen Anstalten beidc Geschlechter, so sind
getrennte Aborte mit besondcren Zngüngen anzulegen.

8 73. Lage und Beschaffenheit der Aborträume.

Die Aborte, welche nicht in besonderen Gebünden oder Anbantcn nntergebracht
werden, sind an ciner Umfassungswand anznlegen nnd von LLohnränmen dnrch >ni-
durchlässige Wände und Decken dicht abzuschließen.

Jeder Abort mub leicht zugänglich, nmwandet, gedeckt und verschlieschar sciii,
eine Breite von niindesteiis 0,80m nnd eineTiese von 1,30m bcsitzen, sowie mit cincm
bequem zu össnenden hohen, möglichst nahe an die Decke rcichenden Fenstcr versehen
sein, das unmittelbar ins Freie führt.

Die Fensteröfsniing miis; mindestenS cin Fünftel der Grundstäche deS Abort-
raumes, jedenfalls aber mindeslens '/^gm betragen. Bei Tachstockabortcn mit lic-
genden Fenstern und bei anßcr Haus besiiidlichcn Aborlen kann ein Dtiiideriiias;
zugelassen werdcn.

ß 74. Shstem und Errichtung der Aborte.

1. Die Aborte sind nach dem Tonncnsystem odcr nach dem Grnbcnsystem aiizu-
legen. Anschlüsse an die Entwässcrungsleitungen sind nnznlässig. AnSnahmsweise
kann der Llnschlus; von Pissoirs an die städtischcn Kanälc mit besondercr Erlaubnis
der Baupolizeibehörde unter Znstimmnng des Stadtrates ersolgeu. Jn solchcm Falle
finden die Vorschriften des sj 79 cntsprcchcnde Anwendnng.

2. Jn jedem Abort ist ein Sitz mit gntschließendcm Deckel anziibriiigcn.

3. Das vom Sitz in den Behältcr (Tonne oder Grube) fnhrcnde Fallrohr iiniß
aus danerhaftem oder undnrchlässigem Material (Gußeisen, Stcingut oder dergl.)
bestehen und überall sorgsältig gedichtet scin. Dassclbe mus; möglichst senkrecht
stehen und von dcr Wand durchgehends mindestens Oem entfcrnt bleibcn. Die
Seitenrohre, welche von den Abtrittsitzcn zum Hauptrohre führen, müssen in mög-
lichft spitzem Winkel, der keinesfalls mehr als 30 o haben darf, eingefügt scin.

Das Hanptrohr soll mindestens 20 cm weit sein; doch ist bei genügcnder Wasser-
spülung eine geringcre Weite znlässig.

4. Das Fallrohr ist nach oben als Dnnstrohr von glcicher Weite nnd in gleichem
Material oder in Zinkblech thunlichst in gestreckter, senkrechter Richtung übcr Dach
und so hoch zn fnhreii, daß die Fenstcr zn Wohnungen von den AuSströinnngen nicht
erreicht werden.

Bei Neubauten oder größcren Umbanten kann die Baupolizeibehörde die Her-
stellung eincs weiteren Dunstabzuges verlangen, welcher vom unteren Ende deS Fall-
rohres bis zum Küchenkamin und an diesen angelehnt über Dach zu sühren ist.

5. Alle Bestandteile des Pissoirs, welche der Benctzung ausgesetzt sind, wie
Rinnen, Böden nnd Wände (letztere auf eine Höhe von mindestcns 1,50m über
Boden), sind aus wasserdichtem, nicht porösem Matcrial mit möglichst glatter Obcr-
fläche und in genügendem Gefälle herzustcllen. Kommen Pissoirs gegen Wändc von
Wohnräumen, oder gegen Grenz- und Scheidewände zu liegen, so ijt eine mindesteiis
1,50m hohe wasserdichte Jsolierwand vorzumauern. Die Einläufe dcs Pissoirs
flnd mit Wasserverschluß zu versehen.

8 75. Tonnensystem.

Für Aborte, welche nach dem Tonnensystem angelegt werden, greifen folgende

Besttmmungen Platz:
 
Annotationen