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S 8. AuSgeschlofser» vo« der uneutgeltliche« Absuhr siud die ge-
werblichen Abfälle der Klein- und Grosiinduftrie nnd zwar fowohl
FenerungSrülkstände, als Materialabfälle sowie Banschutt.

8 9. Das Eiiiwerfen von Straßenkehricht oder Haushaltungsabfällen in die
Abortgruben und Abtritttonnen ist strenge verboten.

8 10. Wegen derAbfnhr des Schnees wird jeweils seitens der städtischen Abfuhr-
anstalt von Fall zu Fall das Nötige vorgekehrt werden. Das Aufhauen uiid Sam-
meltt des Schnces und Eises bleibt Sache der Hauseigentümer.

§ 11. Zuwiderhandlnngen gegen diese Vorschrist werden gemäß H87a des
P.-St.-G.-B., 8 9 Zifs. 4 B.-O. vom 27. Juni 1874, die Sicherung der öffentlichen
Reinlichkeit und Gesundheit betr. und 366'° des N.-St.-G.-B. mit Geldstrase bis
zn 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8 12. Diese Vorschrift tritt mit dein 1. Januar 1889 in Kraft. Durch dieselbe
wcrden die dem Unternehmer der Pferdebahn vertragsmäßig bczw. durch die orts-
polizeiliche Vorschrift voiu 27. April 1885 auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf
die Neinigung des Bahnkörpers und der Hallcplatze, sowie hinsichtlich der Abfuhr
vou Kehricht, Schlanim, Schuee und Eis in keiuer Weise berührt.

Die Rrinhaltung dvr Schlauunsammler.

Ortspolizciliche Vorschrift vom 2. September 1876.

8 1. Das Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt uud Abfällen
jeder Art in die städtischen Kaualeiuläufe und Schlammsaminler ist untersagt.

8 2. Uebertretuugen werden an Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu
14 Tagen bestraft.

dl. Dir Vornahme drr Drsinfelrtion nach anstrckenden Krankheiten.

Amtliche Anordniiug vom 24. August 1899.

1) Bei allen in hiesiger Stadt vorkominenden Fällen von Diphtherie, Schar-
lach, Tpphus iilld tötlich verlaufener Luugentuberkulose ist alsbald — und zwar
thunlichst, entweder sobald der Krauke von dem behaudelnden Arzte für nicht mehr
anstcckend crklärt ist, oder innerhalb 48 Stunden nach Eintritt des Todes, oder
in Gemäßheil besonderer Anordnung des Großh. Bezirksamts — eine

Desinfektion

sowohl des Krankenziiiimers als der in demselben vorhandcuen EiurichtringSgegen-
stände, Kleidungsstücke und Betten vorzunehmen.

2) Die Vornahme der Desinfektiou hat durch einen vom Stadtrat angestellten
und amtlich verpflichteten Desinfektor zu erfolgen.

3) Der Desinsektor hat das Krankenzimmer und die Einrichtungsgegeristände
in demselben nach Maßgabe der für ihn aufgestellten Dieustweisuug, die er auf
Verlangen zur Einsicht vorzulegen und von welcher er einen Auszug dem Haus»
haltungsvorstand mitzuteilen hat, zu desinfizieren. Den Weifuugen des DesinfektorS
bezüglich der Benützung des Krankenzimmers am Tage der Desinfektion ist Folge
zu leisten.

4) Dem Desinfcktor sind auf sein Verlangen die im Krankenzimmer seit der
Erkrankung besiudlichen Bctten und Kleider zu übergeben. Dcr Dcsinfektor be-
stimmt die zu oesinfizierenden Kleidungsstücke und Betten, welche sodann von dem-
selben aus der Wohnung zu entfernen und zu der vom Stadtrat bestimmten Des-
lnfektionsanstalt zu verbringen sind.

5) Der Desinfektor hat den Haushaltnngsvorstand von der Ausführung der
Desinfektion mindkstens einen Tag vorher zu verständigen.

6) Für die Desinfcktion ftnd die im nachstehenden Tarif cnthaltenen Gebühren
zu entrichten. Unbemittelte Personen können von der Zahlung der Gebühren durch
den Stadtrat auf Antrag befreit werden, ohne datz diese Befreiung als Armen-
unterstützung gilt.

Die Desinfektion der durch den Dampfapparat zu behandelnden Gegenstände
erfolgt, wie bisher, unentgeltlich.

7) Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden gemäß ZZ 85 und 87
Ziff.2 P.-St.-G.-B. an Geld bis zu 100 Mk. oder mit Haft bis zu 14Tagen bestraft.
 
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