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Gebührentarif.

Für diejeniaen Räume, deren Desinfektion zufolge polizeilicher Anordnuna
gefordert wird, werden acht Pfemüg sür den kdm Raum seitens dcr Stadtkasse
erhobem Sollen aber auf Berlangen der Beteiligte« noch weitere Räume,
bezüglich welcher die Desinfektion nicht vorgcschrieben ist, desinfiziert werdeu, so
rst der Stadtgemeinde der volle Ersatz ihres Aufwandes sür diese Räume zu leisten.

III. Feuer- und Baupolizei.

L. Fouerlöschordnnng.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. März 1897.

Wer den Ausbruch eines Feuers oder Anzeichen eines solchen walmümmt,
l)at dies sogleich durch die nächste Feuermeldestelle znr Anzcige zu bringe». Die
Bewohner des Hauses, in welchem Feuer ausgebrochen, siud hierzu, bei Vcrmcideii
strenger Bestrafung, besonders verpflichtet.

tz 2. Die Gebäude, in denen sich Feuerineldcstellen befinden, sind durch weibe,
emarllierte Tafeln nül roter Aufschrift „Fenermeldestelle" kenntlich gemacht. An
den offentlichen Gebäuden mit Feuermeldestelle ist eine der HauSglockeu durch ein
roteS Schild mit der Aufschrift „Feuerglocke" bezeichnet.

Das Berzeichnis der Gebäude, in denen sich Feuermeldestellen befiudeu, sowie
spätere Abänderungen, werden seitens deS Bezirksamtes bckannr gegeben.

^ Jnnerhalb eines jeden Gebäudes ist an einer leicht in die Augen falleuden
Stelle ein Plakat anzubringen, auf welchem die nächst gclegene Feuermeldestelle
verzeichnet ist.

Außerdem befinden sich an den öffentlichen Briefkästen und Plakatsäulcu Tafeln
mit dem Vermerk der nächsten Feuermeldestelle. Ein Verzeichuis dieser L-tellen
lst in das stüdtische Adreßbuch aufgeuommeu.

Für die zur Bedienung der Meldeapparate aufgestellten Personen gclteu bc-
sondere Jnstruktionen.

8 3. Die eine Feuersgefahr meldende Person hat unter Nennung ihreo Ramens
und BerufS über Ort, L-traße, Hausnummer und Größe der Fcuersgcfahr mög-
lichst vollständige und genaue Nngaben zu machcn.

8 4. Sämtliche Feuermeldunaen gelaugen an eine der vier Ccntralen (Ralhaus,
Polizeistation Bismarckplatz oder Polizeistellc Schlierbach), die unter sich verbuuden
sind. Von den bciden erstgenannten Centralen führen nach den Wolinuugcu der
Charaierten und Signalisten der I. und II. Fenerwehrkompagnie, des .üaminfegers,
des Brunneumeisters und nach der Kasernenwache zwei besondere Ringleitiiugeii,
durch welche die in den betreffenden Wohnungen ec. angebrachten Alarmalockcn
gleichzeitig angeschlagen werden.

Außerdem führt von der Centrale Nathaus cine elektrische Leiliiug nach dcm
Turme der Heiliggeistktrche. von der Centrale Bismarckplatz eine solche nach dem
Turme der St. Annakirche, vermittelst welcher Leitungcn auf automatischem Löege
die Abgabe von Glockensignalen bewirkt wird.

Für die Stadtteile Neuenheim und Schlierbach bcstehen selbständige Alarmlei-
tungen, von denen die erstere von der Centrale BiSmarckplatz (Polizeistatioils, die
letztere von der Polizeistelle Schlierbach (Wohnung des in Schlicrbach stationiertcn
Schutzmanns) zu bedienen ist. An beidcn Leitungen sind je ein Chargierter uud mch-
rere Signalisten der Neuenheimer, bezw. Schlierbacher Feuerwehr angeschlossen.

8 5. Bcrm Etnlauf einer Feuermeldung auf einer Centrale hat der dicnsLhabciide
Schutzmann nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Jnstruktion die
Meldung abzunehmen und die Alarmierung zu veranlassen.

Bei allen Brandfällen in der inneren Stadt, sowic im Stadtteile Neuenheim hat
sich die Alarmierung auf die beiden Kompagnien der inneren Stadt (I. u ll. Feucr-
wehrkompagnie), sowie anf die Neuenheimer Feuerwehr (III. Fcuerwehrkompagnic)
zu erstrecken Bei Brandfällen im Stadtteil Schlierbach ist die Schlierbacher Feucr-
wehr (IV. Feuerwehrkompagnie) und die I. Feuerwehrkompagnie zu alarmieren.

Bel emem Kaminbrande beschränkt sich die Alarmierung auf die Benachrichtigung
der berden Kommandanten, des Hauptmanns der Westkompagnie, des Kaminfegers
 
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