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351

7. Nach dem Ausbrennen ist das Kamin mit Kngel nnd Biirste zn durchziehen.
Auch ist vom Kaminfeger dafür zn sorgen, das; das Kamin nach beendigtem ttzeschäfte
»och einige Zeit dnrch eine vom Hausbesilzer bestellte zuverlässige Person beobachtet
wird.

8. Das znm Ausbrennen erforderliche Material hat der Kamiiifcger auf eigene
Kosten zn stellen, woranf bei Festsetznng der Taxe siir das Geschäft Rücksicht zu
uehmen ist.

15. Ueber die Zeit der Reinigungen wird bestiiiimt:

1. Küchenkamine sind alle drei Monate, wenn sie aber den Ranch oon drei oder
mehr Ofenröhren — gleichviel in welchen Stockwerken — anfnehmen, ivährend der
Ofenfeiicrnngszeit alle zwei Monate zn reinigen.

2. Kamine, welche ansschliestlich zu Oefen rind anderen nur im Winter gebrauch-
ten Feuernngs-Anlagcn gchören, si»d während der Osenseuerungszcit alle 2 Monate
zn reinigcn. Bei Kaminen von Ilnsl-, Dampf-, Waiin- nnd Heistwasserheiznngcn hat
wührend der Bcnütznngszeit dic Neinigmig alle Monate stattznfinden.

3. Monatlich müssen gereinigt werden:

Die Kamine der Bäckcr und Wurstler, die Kücheiikamine bci Gastwirten und
ähnlichen Gcwerbcn, die Kamine der Bicrbraner während der Brauzcit, dcr Brenne-
rcien, Trocken- oder Dörranstaltcn währcnd der Gebrauchszcit. Alle zwei Monate
sind die Kamine der Schreincrwcrkstättcn zn reinigcn. Die Kamine dcr Schlosser-und
Schmicdcwerkstätteii, sowic die Kaminc sonstiger Fcuerarbciter sind einmal jähr-
lich zu reinigen (Äes.-Blatt 1889 S. 101>.

(rnge, sogen. rnsfischc Kamiiic unterliegen hinsichtlich der Zahl der Neinigungen
den allgemeinen Bcstimmnngcn.

5. zramine, welchc ausschliestlich für Badezimmer oder welche fnrWasch- nnd
Backöfen dienen, dic nnr zcilwcise beniigt werden, sind jährlich zweimal zu reinigen.

6. Fabrikkamine, wclche umbant sind oder in dcr Nähe von Gebäuden stehen,
sind zwcimal, frcistehendc Fabrikkamine jährlich einmat zn reinigen.

Wcnn die Bornahmc dcr Reinignng einc besondere Störung des FabrikbetriebeS
vcrnrsacht nnd nachgewiesen wird, dast sich bci dem sehr starken Zngc des Kamins kein
Rnst, noch wenigcr Glanznist ansctzt, kann das Bczirksamt die Zahl der Reiillgiliigen
noch weiter hcrabsctzen odcr bci gnt erhaltencn, ganz freistehendcn Kamincn auch dem
Eigentümer die Bcsvrgiing der Reinignng übcrlassen.

In letztcrcm Fallc genügt eine jührlich einuial vorzunchmcnde Untersnchling des
Kamins dnrch den Fcnerschaiier nntcr Mitwirkung des KaminfegerS.

Tic Reittigung ist in dcr Zcit vom 1. Oktobcr bis 1. April von morgens 7 bis
abcnds 5 Uhr, in dcn übrigen Monaten von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr abcnds
vorzunchmen.

8. Mit Rücksicht ans den starken Gebrauch, anf die Berwendting stark rustcndeil
Brcnnmaterials uiid auf dic bauliche Anlagc dcrKamine kann dnrch orts-oder bezirks-
polizciliche Borschrist die Bornahme eincr gröstercn Zahl von Rcinigungcn angeordnet
iiiid töniien die in Zisfer 7 fcstgcsctzten Tägesstiindcn anders bestimmt werdcn.

9. Dcr Kaminfeger ist verpflichtet, anf ausdrücklichcs Berlangen des
Gebüudebesitzers odcr dessen Stellvcrtrcters dic Kamine anch öftcr, als vorgeschricben,
zn reinigen.

8 16. Bci Kaminen, wclche nicht benützt werdcn, rst, solange dics dcr Fall ist,
einc rcgelmästigkNciiiigniig nicht gebotcn; dicsclben sind nbrigcns dann, wcnn sie nicht
ganz unbranchbar gcmacht, oder die bctreffenden Gebäude nicht ganz auster Gebrauch
gesetzt sind, jedcnfalts cinnial dcs Iahres dnrch den Kaminfeger genau zn nntcrsuchen.

8 17. Den Beginn der vorschriflsmäßigen Neinigung hat der Kaminfeger den
Hausbewohnern so zcitig aiizuküiidigeii, daß diese ihre häuslichen Geschäfte darnach
cinrichten könncn.

An dem Vollzug des Reinignngsgeschäfts darf der Kaminfeger
ohne ganz dringende Griinde von den HauSbewohnern nicht gehindert
werden.

8 18. Bei vollständiger Neilallfführung von Kamincii, sowie bei Ausbesserung
und teilweiscrEriieneriing derKamine nnterDach hat derKaminfeger dieselben, bevor
sie vcrpntzt werdcii, auf Beranlassung der Ortspolizeibehörde nach Mastgabe der hier-
über bestchendkli besonderen Instrnktioi! einer sorgfältigcn Prüfiing zu unterziehen.
Ueber den Erfund hat der Kaminfeger der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
 
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