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ß 19. Der Kaminfeaer hat ein Tagebuch zu führen, aus welchem der ordnungs-
gemätze Fortgang des Nemigungsgeschäfts, die Personen, welche dasselbe vorgenom-
men haben, sowie etwa vorgcfundene fenerpolizeiliche Mängel ersichtlich sind. Das-
selbe ist von den OrtSpolizeibehördcn bezüglich Bcginns und Fortgangs des Neini-
gungsgeschäfts zu beurkunden. Der Kaminfeger hat zu diesem Zweck von Beidem
rechtzeltig Anzeige zu erstaiten. Die Bezirksämtcr haben von dem Tagebuch zum
1. Juni jedcn Iahres Einsicht zn nehinen.

8 20. Die Taxen für die Lerrichtungen des Kaminsegers (88 8, 14,15,16,18)
werden, sofern der Kehrbezirk nicht über die Grenzcn eiucr Gemarkung hinauSgeht,
durch ortspolizeiliche, in den übrigen Fällen durch bezirkspolizeiliche Borschrift bc-
stimmt.

Der Kaminfcger hat die Forderung für die geleistete Arbeit stets an den Haus-
besitzer oder dessen Stellvertreter zu richtcn.

Das Anfordern von Trinkgeldern ist unbedingt untersagt.

8 21. Bei ausbrechendem Brand hat der Kaminfeger des betreffenden Bezirks
stch so schnell wie möglich in Beglcituna feiner Gchilfen und mit Leitern verschcn
nach der Brandstätte zu begcben und sich vei der Löschdirektion nnzumelden. Jm Ler-
hinderungsfaUe hat er jedenfalls seine Gehilfen nach der Brandstättc abzusendcn.

8 22. Diese Lerordnung tritt am 1. April 1888 in Wirksamkeit.

S. Kaminfeger-Ordnung.

BezirkSpolizeil. Lorschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. März 1889.

8 1. Icder Schornstcin, der zu ciner gewöhnlichcn Hcizungseinrichtiliig gehörl,
must vier Mal iu gleichen Zeitabständen vom 1. Septcmbcr bis 80. April gcreinigt
werdcn. AUe Küchenkamine unterliegen iiberdies eincr fünften Fcgung, welche in dcn
Monaten Iuni und Juli vorzunehmen ist.

8 2. Alle 2 Monate währeud des ganzen IahreS sind die Kamine zum GeschäftS-
betrieb der Metzger, Färber, Hutmachcr, Esstg- und Lcimsiedcr, Tuchschcerer, Scifcn-
sicder, dcr Waschereien und Büglercicn und ähnltcher Gewerbcbetricbe zu rciitigen.

8 2 a. Die Schmiedc- und Schlosserkamine sind bchufs Prüfung des baulichen
Zustandes und Koutrolierung der Ärt der Benützuug derselben jährlich einer einma-
ttgen Neinigung zu unterziehen.

8 3. Auster den durch 88 1 und 2 dicser Lorschrift und die Kaminfegerordnung
vom 20. Novcmber 1887 vorgeschriebenen regclmätzigcn Neinigungen köunen auf An-
tragdeSKanüufegers, sofern es daSIntercssc derFeucrsicherhcit erfordert, incinzelnen
Fällen noch weiterc regelinäßigc Reinigungen vom Bezirksamt vorgcschrieben werden.

8 4. In den Lniidgemeinden ist die Nciniauug der Kamine in der Zeit vom
1. Oktobcr bis 1. April von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, in den übrigcn Mona-
ten von morgens 5 Uhr bis abendS 7 Uhr vorzunehmen. Sofern Beruf oder Beschäf-
tigung der betciligten Hausbewohncr es crfordcru, kann die Nciuigung auf dereu
Verlangeu oder i» deren Eiiiverständnis auch austerhalb dieser Zeit vorgcnommen
werden.

8 5. Für Neinigung und Bcsichtignng von Kaminen hat der Kaminfeger sol-
gende Taxen zu beanspruchen:

Für daL Reinigen

I. von deutschen oder fteigbaren Kaminen:

1) für ein einstöckiges Kamin (d. h. aus dem obersten Stock durch dcn Dach-

raum führcnd).12 Pf

sür eiu zweistöckiges Kamin
für ein dreistöckiges Kamin .
für eitl vierstöckiges Kamin .

5) für ein fünfstöckiges Kamin

II. von russtschen Kaminen:

1) für ein einstöckigcs Kamin .

2) für ein zwerstöckiges Kamin

3) für ein dreistöckiges Kamin .

4) für ein vierstöckiaes Kamin .

5) für ein fünfstöckiges Kamin

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