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361

erforderlich. Soweit Gemeindewege und in der Kreisverwaltung stehende Wege durch
den Fahrbetrieb berührt werden, wird die Genehmigung nach Anhörung der be-
treffenden Gemeinde« bezw. Kreisbchörden erteilt.

8 21. Oeffentliche Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Wegen im
Sinne dieser Verordnungsind auch die Brücken nnd Plätze, soweit sie bestimmungs-
gemäß dem öffentlichen Verkehr dienen, zu rechnen.

§22. Zuständige Behörden bei Landstraßen und Kreisstraßen.
Zur Erlassung der auf Landstraßen und Kreisstraßen bezüglichen Anordnungen
und Nachsichtserteilungen isi in den Fällen der M 4, 6, 8, 9, 10 die Straßenbau-
Jnspektion, in den Fällen der 121 und 123 Ziffer 4 des P.-St.-G.-B. und der
W 2,11 und 15 dieser Verordnung das Bezirksamt nach Benehmen niit der Straßen-
bau-Jnspektion zuständig. Iedoch haben die Bezirksämter und Straßenbaubehörden,
ehe fie cine solche Aiiordnnng oder Nachsichtserteilung in Bezug anf eine Kreisstraße
oder einc vom Krcise nach 8 15 des Straßengesetzes zur Unterhaltung übernommene
Landstraße erlassen, soweit es ohne Verzögerung thunlich ist und namentlich im Falle
allgemeiner und dauernder Berfügnngen den Kreisansschuß (bezw. den Sonderaus-
schuß) zu hören.

Wenn der Kreisverband zur Leiiung und uiimittelbaren Beaufsichtigung der
Kreisstraßen und der vom Kreise zur Unterhaltung übernoinmenen Landstraßen tech-
nische KreiSbeamte bestellt hat <8 11 Abs. 3 des Straßengesetzes), so werden für diese
Straßen die nach obigem der Straßenbaubehörde znkonlinenden Befugnisse oon den
technischen Kreisbeamten wahrgenommen.

Handelt es sich um Anordnuiigen, welche fiir eine Landstraße, Kreisstraße oder
bestimmte Strecke dersclben allgemeine Bcdeutung haben, so ist die Anordnung im
Amtsverkündigungsblatt oder iii sonst geeigneterWeisc, z.B.dnrch Anbringung eines
Anschlages, zur öfseiillichen Kenntnis zu briiigen.

Fiir Land- und Kreisstraßenstreckeli, welche gleichzeitig Ortsstraßen sind, können
in dringendeu Fällcn solche Anordmingeil, nanientlich im Falle des ß 4 dieser
Verordnuiig, auch durch die Ortspolizeibehörde erlassen werden; alsdann ist aber die
an sich znständige Behörde (die Straßenbau-Jnspeklion bezw. der technische Kreis-
beamte oder das Bczirksamt) zum Zweck der ctwaigen weiteren Verfügung alsbald
von der aetroffenen Ailordnnng in Kenntnis zu setzen.

tz23 Zuständige Behörden bei Geineindewegen. Zur Erlassung der
auf Gemciiidewege bezüglichen Anordnungeii ist in den in 8 22 bezeichneten Fällen
die Ortspolizeibehördc zuständig.

Steht dcr bcziigliche Gemeindeweg nnter der Aufsicht der technischen Staats-
behörde oder iinter der Veiwaltnng des Kreisverbandes, so ist znvor die straßenbau-
inspcklion und im letzteren Falle, soweit ohne Verzögerung thunlich und namentlich
vor Erlassung allgemeiner und dauernder Anordnungen, auch der Kreisausschuß (be-
ziehnngsweise Sonderausschuß) zu hören.

Handelt es sich um Aiiordiiungen, welche für einen Gemeindeweg oder besiimmte
Strecken desselben eine allgemeine Bedentung haben, so sind dieselben in der Negel
in der Form einer bezirks- öder ortspolizeilichen Vorschrift zu erlassen und jedenfalls
in geeigneter Weise (vgl. ß 22 Abs. 2) zur öffentlichcn Kenntnis zu bringen.

8 24. Orts- und bezirkspolizeiliche Vorschriften. JmUebrigen bleibt
es hinsichrlich der Kreisstraßen, Gemcindewege und Ortsstraßen geinäß 8 34 Absatz 2
desStraßengesetzes denBezirks- und Ortspolizeibehörden vorbchalten, nach Maßgabe
der besonderen Bedürfnisse und Verhältnisse weitere Bestiiiimungen zur Erhaltung
der Sicherheit, Bequemlichkeit, Neinlichkeit nnd Ruhe auf den öffentlichen Wegen zu
erlassen. Auch können mit besonderer Genehmigung des Ministenums des Jnnern
folche bezirks- oder ortspolizeiliche Vorschriften für Landstraßen außerhalb Ortsetters
erlassen wcrden.

Vor Erlassung derartiger bezirks- oder ortspolizeilicher Vorschriften ist die
Straßenbauinspektion und, sofern es sich um eine Kreisstraße oder um Landstraßen
oder Gemeindewege handelt, welche vom Kreise zur Unterhaltung iibernommen sind,
der Kreisausschuß sbczw. Sonderausschuß) zu hören.

Die Anhörung der Straßenbauinspektion kann bei Ortsstraßen und Gemeinde-
wegen, welche der regelmäßigen Aufsicht der technischen Staatsbehörde nicht unter-
stehen, unterlassen werden.

§25. Handhabung der straßenpolizeilichen Aufsicht. Neben den
 
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