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863

Bediensteten der StaatS- und Gemeindepolizei sind insbesondere die Straßenwarte
und die Straßenmeister dazu berufen, bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieser Berordnung, gegen die in den 88 107—109, 116, 120—124, 129 des Polizei-
strafgesetzbuches, dem 8 366 Ziff. 2- 5, 8 nnd 9, dein 8 367 Ziff. 12-15 und 8 370
Ziffer 1 und 2 des R.-Str.-G.-B. enihaltenen straszenpolizellichen Bestiminungen,
sowie gegen die etwa erlassenen bczirks- oder orispolizeilichen Vorschriftcn sachent-
sprcchend einzuschieiten, die Fortsetzung derselben zn verhindern und sowohl hinsicht-
lich der selbst wahrgenommenen als der anderwäris in Erfahrnng gebrachlcn Zu-
Widerhandlungen alsbald Anzeige zu erstatten.

Die Anzeige des Straßenwarts ist, wenn es sich nin eine auf einer Landstraße
begangene Zuwiderhandlung gegen 8120 desP.-Str.-G.-B., um Zuwiderhandlnngen
gegen 8107, 108, Ziff. 2,109 Ziff. 1 und 3, 116 und 129 des P.-Str.-G.-B. oder um
Zuwiderhandlungen gegen die 88 367 Ziff. 13—15 u. 370 Z. 1 u 2 des R.-St.-Ol.-B.
handelt oder wenn die Zuwiderhandlung in Gemeinden begangen wnrde, wo die
Ortspolizei durch die Staatsbehörde verwältet wird, an das Bezirksamt. in dcn übri-
gen Fällen an den Bnrgermeister der Gemarkung zu richten, inncrhalb welcher die
Uebertretung begangen wnrde; anch hat der Straßenwart solche Znwiderhandlungen,
salls sie auf Landstraßen, Kreisstraßen oder anf cinem der Ausficht der technischcn
Staatsbehörde unterstehendcn Gemeindeweg begangen wurden, zur Kenntnis des
vorgesetzten Straßenmeisters zu bringen.

Die Bürgermeister haben die Anzeige in den durch die 88 131 nnd 132 des Ein-
sührungsgesetzes nnd 8 23 der Vollzugsverordnung vom 11. September 1879 iiber
das Polizeistrafverfahren bezeichneten Fällen an das Bezirksamt abzugcben.

tz 26. Schlußbestimmung. Diese Verordnnng tritt vom Tage der Verkün-
dung an in Kraft.

Die in den Brückenordnuiigen sß 154 des P. St.-G.-B.) aufgenommenen beson-
deren Vorschriften werden durch diese Verordnnng nicht berührt.

L. Die Sicherheit. Vequeinlichkeit, Rrinlichkeit und Nnke auf

öffentlichrn Strasjen.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 22. Dezember 1865 mit Aendernngen und Zusätzen

vom 30. März 1898.

Oie in latoiniseder 8olnik gnäruekten 88 äi63er VeroräanvZ 6näon Lueli nnk
äon 8taättei1 l^onenlieim ^vvenänng. (Ortspol. Vorsedrikt vom 12. äanunr 1891.)

^4 Oeffentliche Reinlichkeit.

Reinigung der Straßen nnd Gehwege.

8 1. Jn sämtlichen Straßen und Gassen der Stadt sind die Gehwege täqlich und
zwar in den Monaten vom I.April bis 1. Oktober morgens 8 Uhr, in den Monaten
vom 1. Oktober bis 1. April morgens 9 Uhr und Samstags außerdem noch abends
5 Uhr rcsp. 4 Uhr zu reinigen.

8 2. Die Verbindlichkeit des Reinigens für die betreffenden Bewohner erstreckt
sich auf den ganzen Teil des Gehweges längs der Häuser, Höfe, Gärten oder privat-
eigentümlichen Plätze.

Dem Eigentümer des Hanses, wenn er solches bewohnt, im anderen Falle dem
Hanptmieter, liegt es ob, dafür zu sorgen,daßdiese Vcrbindlichkeitgehörig erfülltwerde.

Jst das Haüs an mehrere Hausbewohner vermietet, so entscheidet zunächst die
etwa zwischen dem Hauseigentümcr nnd den Mietern oder zwischen diesen unter sich
getroffene Vereinbarung über die Verbindlichkcit znm Gehwegreinigen. Fchlt eine
solche Vereinbarung, oder ist sie unvollständig, oder ihre Existenz nicht sofort über-
zengend nachzuweisen, so bleibt der Eigentümer oderHanptmieter allein für den Voll-
zug der Reiniguiig verantwortlich.

Bei unbewohntcn Gebäuden, sowie bei allen Stallungen, Remtsen, Gärtcn u.s. w.
hat der Eiqentümer oder Benützer der Lokale für das Reinigen zu sorgen.

d 3. Das Reinigen der Gehwcge hat im nachbarlichen Einvernehmen so viel als
möglrch zu gleicher Zeit zn geschehen. Dasselbe muß so vorgenommen werden, daß
der Gehweg gehörig rein ist.

8 4. Die Reinigunaspflichtigen können von der Schutzmannschaft jederzeit dazu
angehalten werden, die Gehwege, abgesehen von der regelmäßigen Reinigungspflicht,
 
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