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363

und auch die Straßenfahrbahn zu säubern, wenn dies im Jnteresse der Reinlichkeit
und des ungehinderten VerkehrS als dringend aeboten erscheint. Dies gilt nament-
lich dann, so oft die Verunreinigung der Straße durch sie veranlaßt wird, und als-
da»n erstreckt sich selbstverständlich dic Verpflichtung auf den ganzen Umfang der ver-
unreinigten Straße, wenn, wie z. B. beim Abladen von Kohlen und dergl., auch der
Platz vor den Nachbarhäusern davon betroffen wird.

L 5. Bei trockener Witterung sind die zu reinigenden Flächen vor der Neinigung
zur Äerhinderung des Aufstäubens mit Wasscr zu begießen.

ß 6 aufgehoben.

ß 7 aufgehoben.

ß8. Der Straßenkehricht darf nicht in die Oeffnungeu der städtischen Kanäle
(Kanalspundeni geschafft und muß sogleich von der Straße entfernt werdcn.

Der beim Neinigen der Gehwege sich ergebende Kehricht darf auf die Straße gc-
worfen, jedoch nicht in die Oeffnungen der städtischen Kanäle geschafft werden.

Begießen dcr Straßen.

8 9. Beim Eintritt der heißen Jahreszeit und anhaltender Trockenheit stnd die
Straßen und Gehbahnen wenigstens einmal des Tages, und zwar zwischen 6 und
7 Uhr abends mit frischem Wasser zu begießen.

Jn der Hauptstraße nnd Leopoldstraße (Anlage) hat dieses auch noch morgens
zwischen 7 und 8 Uhr zu geschchen.

Beziiglich der Verpflichtung zum Begießen ist ß 2 maßgebend.

ß lo aufgehoben.

Beseitigung von Eis und Schnee.

8 11. 8oi oinrrotenäem Hcbneeevotter oäor Iisi 8trong6r Lälts sinä clis (lsb-
babnen vor äen Uäusern äureb äie Hkmsoi^ontümer insoeveit von blis uncl Lobnee
rein rm balten, class clie Xommunibation unzestört bleibt.

8 12. ^us clen Häusern äürken Lobnes unä Lis nur unter äor Voraus-
setruvß aut clie Ltrasse getragen iverclon, class cHeselben sokort von cla vleäer
veggebraebt verclen.

Schnecballwerfen, Schlittenfahren u. s. w.

8 13. Das LcbneebalUverfon, clas Lebleifsn auf äen Eebbabnen, clas Oabren
mit liutscbscblitten auk clenselben, ank äen LtrassenabbänZen unä ölkentlicbsn
Ulät^en bei eingetretenem Fcbneekall, äas b'abren mit Vubrvverben aller ^rt, ins-
besonclero 8cb!itten, ('baisen unä sonsti^en leicbtern Oekäbrten obne Lcbollon-
bebänZe ocler Olocken, cler Eebraucb von brnzen, sog. ^oblittenpoitscbsn, in clsr
8taclt ist uutersagt.

Glatteis.

8 14. kei eintretenclem Klattsis ocler sobalcl äie Eebvege niobt obne 6s-
kabr dsßangen rverclen bönnen, sincl cliess gebörig r:u bestreuen.

ß 15. bls ctark rm äisser ^eit bein ^Vasser vom Hausbeäark aus äen Häusern
in äie Ztrassenrinnen geleitet werclen. Ileberdanpt ctg.rk nacb eivAstretenem Vrost
bein ^Vassor mebr in clie liinnon oäer auk clis Ltrassen — oamslltlicb in cler
I^äbs cker Lrunnen — ßsscbüttet, os muss clies vielmebr nnmittelbar in äie Oetk-
ouvFsn clor Ivanäls eingeAOSsen voräsn.

8 16 aufgehoben.

Kloaken- und Abtrittreinigung.

8 17. Die Reinigung von Kloaken und Abtritten und die sogleich vorzunehmende
Absuhr ihrcs Jnhalts, sowie die Ausfuhr der Seifcnsiederlauge darf nicht vor uachts
11 Uhr und in den Monaten April bis Oktober nicht nach 5 Uhr, in den übrigen Mo-
naten nicht nach 6 Uhr morgens bcwirkt werden. Ebenso ist es den Scifensicdcrn unter-
sagt, während dcr Tageszeit Fett zn schmelzen.

Es ist untcrsagt, die znr Abfuhr des Jnhalts der Abtrittgruben dienenden
Wagen, seien diese gefiillt oder geleert, auf den öffentlichen Straßen oder Plätzen der
Stadt und deren nächsten Umgebung längere Zeit stehen zn lassen, als dies zum
Zwecke der Grubenentleerung erforderlich ist.

Die Bestimmunge« dieses Paragraphen habe« für -en Stadt-
teil Renenheim mit der Matzgade Anwendnng, dah die Reinignng
 
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