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369

Jst dieUebertretung vor einem Wirtshaus durch einkehrende Neisende oder fremde
Fnhrleute begangen worden, so tvird die Strafe gegen den Wirt vorbehaltlich seines
Rückgriffs auf den Uebertreter erkannt.

Aufbrechen des Straßenpflasters.

ß 38. äsäermann, velcbsr r:u ir^snä oinem ^vveek 6as 8trg.s8enpila8t6r auk-
breedeu lassen mu88, ist Zebalten, 24 8t»ncien vor Ilechnn äer ^rbeit unä naeb
Leenäigung äerselken äen 8taätrut in Lenntnis ^u setsen.

ver 8ta6trat virck alsciann, um eine Aleicbmässige unci seknelle UerstellunZ äes
aufAermsenen ktiasters 7.u erreieben, unter auksiebt äes ^taätbaumsisters äasssibs
auk Losten äesjenigen. veleber es but aukdreeben lassen, binnen lüngstens 24 8tun-
äen vieäer in äen ZeböriZen 8tanä setrien lassen.

Ankerwerfen auf dem Vorland.

ß 39. vas ^nbervverken auk äem Vorlanä ist überali äa, vvo äasselbs Zeptläs-
tert ist unä kinZe anZebracbt sinä, untersgAt.

blbsnso ist verdoten, auk äiese UinZe liolr:, 8tsine oäer anäere 6eZen3tänäe,
voäureb äeren Uenüt^ung ersekvert virä. ru legen.

8 40. iäedsrtretuvgen obiZer Vorscbrikt veräen nacb § 366 2. 10 k.-8t.-6.-L.
mit 6elä8trske dis 2U 60 blarb oäer mit Lakt dis 2U 14 laZen destrakt.

o. Dss Vefahren drr Vrrgtzeimer-, Thibaut-, Votz- und Garkenstratze.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 3. Februar 1897.

t; 1. Den ftädtischen Abfuhrwagen und den Dossenheimer Schotter-Fuhrwerken
ist däs Befahren der Bergheimer Straße auf der Strecke von der Sophienstraße bis
zur Nömerstraße, sowie das Befahren der Thibant-, Voß- und Gartenstraße verboten,
ausgenommen wenn

a) eine der genannten Straßen selbst,

b) eine Seitenstraße der Bergheimer Straße innerhalb der genannten Strecke
daS Ziel der Fahrt ist.

Die bezeichnetenFuhrwerke haben die UntereNeckar- und Mllhlstraße zu benutzen
und ist es den Dossenheimer Schottersuhrwerken auch nicht gestattet, ihren Weg durch
die Sophien- und Rohrbacher Straße zu nehmen.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 366'o R.-St.-G.-B. mit Geldstrase
bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

v. Die Handhabung drr Strahenpolixei im Skadtwald.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 23. Oktober 1880.

8 l. Es ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke statt durch Anwendung eines Rad-
schuhs oder einer Mückc rauh zu sperren.

8 2. Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf Fuß-, sowie auf Gehwegen ist
untersagt.

8^3. Das Verunreinigen der Weae. freien Plätze, Schutzhäuschen, sowie der an
den Wegcn aufgestellten Tische und Bänke ist verboten.

tz 4. Uebertretungen der 88 1 und 2 werden gemäß 8 366 Z. 10 R.-St.-G.-B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, Uebertretungen des Z 3 gemciß
§ 129 P.-St.-G.-B. mit gleicher Strafe geahndet.

L. Die Lrhalkung des Klingenkeichiveges und der übrigen Wege

des Skadkwaldes.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 20. Januar 1883.

8 1. Alle Wagen, mit welchen aus den Steinbrüchen oder aus dsm Stadtwalde
Mauersteine abgefuhrt werden sollen, müssen mit geschlossenen Kasten versehen sein,
welche nicht länger als 3,60m sind und mit Einschluß der Leiterbäume die Höhe von
0,60 m nicht übersteigen.

Der Wagenkasten muß unten eine lichte Weite von 0,60 m und oben eine solche
von 0,90 m haben

8 2. Die Räder der Steinwagen müssen annähernd vorn 1,05m, hinten 1,30 m
Höhe haben. Die Reife derselben dürsen nicht unter 9 cm breit sein.

8 3. Das Gewicht der Ladung emes Wagens darf 80 Centner nicht übersteigen,
die Abfuhr von 27kbm (einer badischen Kubtkrute) Mauersteine darnach in nicht we-
niger als zehn Wagenladungen erfolgen.

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