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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1900 — Heidelberg, 1900

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https://doi.org/10.11588/diglit.2484#0413
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373

Z 11. Sofort nach dem Eintreffen des Wagens an den Endpunkten der Linie
hat der Schaffner denselben genau zu untersuchen imd etwa zurückgebliebene Gegen-
stände den betreffenden Fahrgästen — wenn solche noch anwesend — sofort zu be-
händigen, andernfalls auf deni Bureau des Unternchiuers behufs Abliefernng an die
Polizeibehörde abzugeben.

8 >2. Alle den Bahnbetrieb berührendeu außerordentlichen Vorsälle hat der
Schaffner sofort dem Betriebsbeaiuten zur Kcnntnis zu bringen.

8 G. Der Kulscher darf während der Fahrt den ihm angewiesenen Platz nicht
veclassen.

8 l4. In schiiellcrer Gangart, als im Trabe zu fahren, ist untersagt.

An den Straßenkreuzuilgeii, sowie in den Ausweichungen muß im Schritt ge-
fahren werden.

Treffen zwei sich entgegenkommende Wagen nicht gleichzeitig auf einer Aus-
weichestellc ein, so hat der frühcr ankommende den andern zu erwarten und das
Nebeugeleise für daS Borbeifahren des späker anlommendeii frei zu lasseu.

K 15. Der Kutscher hat bei der Absahrt des Wagens von deu Endpunkten der
Bahn »nd vou den Haltestellen, ferner bcim Passieren der Straßenkreuzungeu und
sobald Hindernisse auf der Bahn bemcrkbar werden, ein Sigual zu geben und erforder-
lichen Falles seiucn Wagen znm Halten zu bringen, bis das HinderniS beseitigt ist.

8 16. Das Besteigcu und daö Berlassen des Wagens ist nur von der hinteren
Plattform desselben aus gestattel. Die Fahrgäste haben das Fahrgeld beim Ein-
steigen zu bezahlen

Lärmen und Siugen ist ihiien uutersagt. Das Tabakrauchen ist nur auf den
Außkiiplätzen gestattet.

8 17. Sichtlich kranke, sowie trunkene Personen oder solche, welche durch unrein-
liches Aeußere die Mitfahrenden belästigen, dürfen uicht ailfgenommeir werden und
sind eventuell sofort wieder zu elitferneu, ohue daß dieselben, im Falle eigenen Ver-
schuldens, das etwa bereits bezahlte Fahrgeld zuriickverlangen köniien.

8 18. Huude uud andere Tiere dürfcn in den Wagen nicht mitgenommen wer-
den, ebeiisoweiiig Gepäck, welches durch seincn llmfang, itblcn Geruch oder schmutzige
Beschaffenheit den Mitfahreuden lästig werden karm.

Geladeue Gewehre sind vom TraiiSvort gänzlich ausgeschlossen.

8 19. Mit dem Ertönen der Bahnsignale hat daS Publikttm sich überall von der
Bahn zu eutferneii. Kein Fuhrwerk darf das Geleise der Bahn — sobald und soweit
der Fahrdamm der Straße frei ist — befahren.

Alle Fuhrwcrke habeu den ihnen entgegenkonmiendeu oder nachfolgenden Pferde-
bnhnwagkn voUständia und soweit auSznweichen, daß der Pserdebahnwagen ohne
Aufenthalt vassieren kann.

Beim Begegnen von Truppen und Pferdebahuwagen gelten jedoch folgende be-
sondere Vorschriften:

1) Jm Falle eine geschlossene, im Tritt marschierende Truvpeiiabteilung die
Pferdebahn kreuzt, dürfen die Wagen nnr am Ende der Abteilung ourchfahren.

2- Bei Krcuzimg mit eincr Truppenabteilimg, ivelche sich nicht in streng geschlos-
sener Ordmmg imd im Tritt bewegt, ist daö Dnrchfahren dcr Bahnwagen schon am
Ende der eiiizelncn Kompagnien gestattet.

3) Wenn Pserdcbahiiwagen einer iiiarschierenden Truppenabteilung begegnen
oder diese einholen, müssen jene so lauge halten bezw. hinter der Abteilimg herfahren,
bis es dieser möglich geivordeu, das Bahugelcise frci zu machen.

Feiierwehrableilungcn, welche zu einer Brandstätte eilen, muß die Pferdebahn
vollständlg, nötigenfalls durch Einstcllen der Fahrt Platz machcn.

Nückt die Feuerwehr zu einer llebuug aus, so gelten die Vorschrifteu dieses Pa-
ragraphcn Absatz 3.

Das Nachahinen dcr Signale und andere Handlungen, durch welche eine Stö-
rung des Betriebes veranlaßt werden kann, sind verboten.

8 20. Der Ilntcrnehmcr ist verpflichtet, dcn von 'hm zu unterhaltenden Bahn-
körper und die Halteplätze zu reinigen und von Schnee und Eis zu befreien. Jn den
ungepflästerten Straßen ist besondere Sorgfalt auf die Reinhaltimg der Pflasterüber-
gänge zu verwendcn. Soweit sie innerhalb der Geleise liegen, sind dieselben bei Ein-
treten von Frost oder Schneefall nach der Neinigung mit Sand zu bestreuen.

Der bei der Reinigung der Schienen des Bahnkörpers und der Halteplätze sich
 
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