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fähigt und zuverläsfig sein; die Nachweise hierüber stnd dem Bezirksamte einzureichen
und oarf die Einstellunß zur selbständigen Verwendung erst erfolgen, wenn die amt-
liche Znlässigkeilsbeschemigung erleilt und ausgehändigt ist.

Die Belriebsordnung sowie die Dienstweisungen fiir die Bediensteten bedürfen
dcr polizeilichen Bcstätignng

Bedienftete, welche sich Znwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Be-
triebsordnung oder ihrer Dienstweisnng bezw. sonstige Nachlässigkeiten im Dienste zu
Schulden koinmen lasse», sind — unbeschadet ihrer Bestrafling aiis (strund dieser Bor-
schrifl — auf Berlangen der Anfsichtsbehörde zn entlassen; das letztere gilt auch von
solchen Bedieiisteten, welche sich zur weiteren Besorgung dcs Dienstes in der Folge
als unbefähigt erweisen.

§ 5. Tie Fahrgeschwindigkeit darf 1',2w in der Sekunde nicht iibersteigen.

Bei H-ahrten während der Diinkelheit mns; das Bahngeleise vcrmittelst einer an
den Wagen nach vorn nlizubringeiiden Laterne derart erhellt werden, daß das Geleise
auf iniiidestens doppelte Bremsläiige übersehen werden kann. Anßerdem sind die
Wagen im Iiinern, sowie die Warteiäiiine nnd Slarionsziigänge zu belcuchten.

8 6. Die Ziige diirsen nnr ans einem anf- und einem absteigeiiden Wagen be-
stehen. Die höchne Zahl der in eiiiem ailfsteigeiiden Wagen zuzlllassenden Personen
benägl 50, näintich 40 iin Znneril nnd 10 auf der oberen Plattform. Fiir den ab-
wärisgehenden Wagen wird als Höchstuiaß der Wasserfnllung festgesetzt:

bei 10 Fahrgästen auf 8!cbm
. 2" „ .. 7 „

,, 30 „ „ 6 „

„ 40 „ „ 5 „

„ 50 „ .. 4 „

Bei Beförderuiig von Gepäck ist die festgcsetzte Personenzahl oder Wassersüllung
dein Gewicht des Gepücks eiitsprechend zn veiiiliiidern.

8 7. Das Betreten des Bahnkörpers ist nur den Bahnbediensteten und dein Auf-
sichtspersonal gestattet.

Das Ginsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zng, der Bersuch, sowie die
Hilfeleistung dazu ist verboten, desgleichcn das Aiissteigen, so lange der Zug sich noch
in Bewegung besindet.

Ebenso ist es untersagt, anf der Plattform dcs Wagens sich über dieselbe hinaus-
zubengen oder einzelne Körperteile hinauszustreckeii.

8 8^ Borbehaltlich der weitergehenden Strafvorschriften der H 305,315 und 316
des R.-St.-G.-B. ist es untersagt, die Drahtseilbahn nnd die zngehörigen Anlagen nnd
Betricbsmittel zn beschädigen. Desgleichen ist jede Handlnng strafbar, welche — wie
die Anbringung von Fahrhindernissen, unbefngter Gebrauch der Bremsoorrichtiing,
Nachahmung der Signale u. dgl. — den Bahnbetrieb gefährden oder stören könnte.

8 9. Alles Lärineii und Singen in den Wagen ist untersagt und das Tabak-
rauchen nur auf den Außenplätzen und in den als Naucheoupö bezeichneten Wagen-
abteilungen gestattet.

8 10. Personen, wetche wegen einer sichtlichen Krankheit oder ans anderen
Grunden den Mitfahrenden augeo.scheinlich lästig werdon, sind von der Fahrt auszu-
schließen. Etwa schon bezahltes Fahrszeld ist denselben zurückzugeben. Personen,
welche betrunken sind oder sich unanstäiidig benehmen, sind vor der Fahrt auszu-
setzen und haben keiiien Anspruch auf Niickgabe des Fahrgeldes.

811- Hunde diirfen bei den regelmäßigen Fahrten nur im Geväckraum und nur
in Begleitung von erwachsenen Personen iiiitgeiiominen werden. Gepäck- und Güter-
beförderung ist in dem Gepäckraum zulässig, jedoch diirfen innerhalb des für den
Wagensührer bestimmten Raumes keinerlei Gegenstände gelagert werden. Kleineres
Handgepäck kann in die Wagenabteiliingen mitgenominen werden, sofern hierdurch die
Mttfahrenden nicht belästigt werden.

8 12. Ein Abdruck der 88 7—11 und 13 dieser Drahtseilbahnordnung ist in den
Einsteighallen und im Jnnern eines jeden Wagens an geeianeter Stelle anzuheften.

8 13. Uebertretungen dieser Vorschriften werden gemätz 8 366 Ziff.10 des Reichs-
strafgesetzbuches mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
 
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