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vorher durch die Schelle oder durch Anzeige in öffentlichen Blättern öffentlich be-
kannt geben.

8 2. Mit der Schließung der Rebberge beginnt die Rebhut, welche durch den
Feldhüter und auf Kosteu der Gemeinde vom Gemeinderat auzustellende und bczirks-
amtlich zu verpflichtende Rcbhütcr so langc besorgt wird, bis die letzten Trcniben
geherbstet sind.

§ 8. Rach der Schließung der Rebberge ist das Bcgeheu und Besahren allcr
die Ncben durchziehendcn Fuß- und Fahrwcge zn jeder Tag- und Rachtzcit bei
Strase verboten.

Die verbotenen Wege werden durch aufgcsteckle Strohwische kenntlich gemachl.

tz 4. Das Bürgermeisteramt wird im Bcnchmen mit dem Gemeindcrai die
Tage und Tageszeit bestimmen und durch die Schelle bekanni geben, au welchen,
währeud der Daner dcr Schließung der lltebcu, das Begehen der Neben nnd das
Arbeiten in denselben gestattet ist. An allen übrigeu Tagen ist hiezn schriftliche Er-
laubnis des Bürgcrmeisters odcr seines gesetzlichen Slellvertreters notwendig.

8 5. Der Ansang des Herbstes (Tag nnd Stnnde) wird durch den Bürgcr-
meister im Bcnehmcn mit deu Bürgermeisterämtern dcr benachbartcn Rcbgemcinden
nach Anhörung dcs GemeinderatS nnd dcr größeren Ncbbesitzcr sestgeseist und
mindestens 48 Stunden vorher dnrch die Schelle vekannt gegeben.

Die Tage, an wclchcn in dcn einzelnen Teilen der Gemarkung das Herbstcn
seincu Anfang nehmen darf, sind strenge cinznhaltcn.

Die Grlaubnis zum ausuahmswcise frühereu Herbsten kann aus bcsonderen
Grü nden (Fänlnis der Tranbcn n. s. w.) dnrch das Bürgermcisteramt gegeben werdcn.
Der darnm Nachsnchende mnß abcr vorher zur Stellnng der nötigen und geeicstieten
Aufsichtspersonen und zur Tragung der hierans erwachsenden Kostcn sich verpflichten.

Zu welcher Zeit während des Herbstes die Neben am Morgen betreten werden
dürfen und wann am Abend das Herbstcn einznstellen ist, wird vom Bürgermeister
bestimmt.

8 6. Während des Hcrbstes ist es verboten, auf die Kehr- uud Ausweichplätze
Wagen oder andere den freien Vcrkehr hemmende Gegcnstände aufzustellen.

8 7. Sobald währcnd des Herbstes anhaltendes Ncbenwetter eintritt, wird
das Bürgerliieistcramt durch die Ortsglocke oder durch die Nebhüter ein Zeichcn
geben lassen, auf welches yin jedermann sofort dic Reben verlassen muß.

8 8. Das Tranbenstuppeln in den Rebbergeu ist verboten.

8 9. Bei Beschädigungen von Neben oder Eirtweiidungen von Trauben wird
strenge Bestrafnng nach dcn gesetzlichen Strafbestimmnngen erfolgen.

8 10. Ziiwiderhairdlungeil gegcn die Herbstordnnng werdeu nach 8 868 Ziff. 1
N.-St.-G.-B. und 8 145 Ziff. 2 P.-St.-G.-B. mit Geld bis zu 60 Mark oder mit
Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

s. Dir Vlaktfallkranklzeit, hier das Vespriken der Keben.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 31.Dezember 1891.

8 1. Die Besitzcr von Nebgütern und Weinbergen hicsiger Gemarkung sind
verpflichtet, ihre Reben cinmal vor oder gleich nach der Blüte und sodann mindestens
noch einmal 4—5 Wochen später mit einer Flüssigkeit zn bespritzen, welche geeignet
ist, die Neben gegen die Blatlfallkrankheit zu schützen oder dicselbe zu vertreiben.

8 2. Die Uiiterlassung des Spritzens oder das Nichteinhalten der im 8 1 twr-
geschriebeneii Zeit wrrd an Geld bis zu 20 Mark bestraft. Anßerdem wird in solchen
Fällen die Bekämpfung der Blattfallkrankheit auf Kosten der Säumigen durch die
Ortspolizeibehörde bewirkt.

VI Wafferpolizei, Fischerei.

Verhütung von Ungliickssällen bei drn Neckarüberfahrten im
Vezirke Heidelberg mit Mlzren und fliegenden Vrttcken.
Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 6. Mai 1873.

8 1. Es dürfen auf den Fähren nur so viele Fuhrwerke hintereinander auf-
aestellt werden, daß das Zugvieh des vorderen und die hintcren Nädcr des hinteren
Fuhrwerks nicht auf die sogenannte Landungsbrücke zu stehen kommen.
 
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