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882

mit einer Glocke gegeben werden; wenn es dunkel oder neblig ist. wird dieses Zeichen
in kürzeren Zwischenräumen so lange wiederholt, als die Whre tn Bewegung ist.

Z 13. Der Lagerplatz der Fähre im Ruhezustand und sür die Berg- und Thal-
schifffahrt ist auf dem linken Ufer bei Schlierdach. Die Fähre darf also auf dem
rechten Ufer bei Ziegelhausen nicht länger anhalten, als zum Ein- und Slusladen er-
forderlich ist.

8 14. Die Fähre darf von ihrem Lagerplatz nicht abfahren, wenn sich ein Schiff,
Schiffszug oder Floß der Fähre soweit genähert hat, daß ein Zusammentrcffen der
letzteren mit den auf der Fahrt begriffenen Fahrzeugen zu befürchtcn ist.

Zur genauen Beobachtung dieser Vorschrift werden an der Fähre auf eine nach
der Oertlichkeit zu bemessende Entfernung ober- und unterhalb Wasserschaupfähle
errichtet. Sobald das Schiff oder das Vorderteil des Floßes diese Wahrschau crreicht
hat, ist der Führer der Fäyre verpflichtet, das Fahrwasser srei zn halten, bezw. un-
verzüglich frei zu machen.

tz 15. Alle Handlungen, welche die Ueberfahrt erschwercn, die Ueberfahrenden
belästigen oder gefährden, sind verboten.

Die Fährleute haben für Erhaltung und Ordnung der Sicherheit des VerkehrS
bei der Ueberfahrt zu wachen; anständiges uud höflicheS Betragen wird denselben zur
Pflicht gemacht.

Beschwerden hierwegen gchen an daS Großh. Bezirksamt.

H 16. Die bestehende Taxordnung vom 12. Dezember 1874 bildet einen Bestand-
teil dieser Fährordnung.

Abänderungen der Taxe unterliegen bczirksamtlicher Genehmigung.

Das Sicherheitspersonal des Staats und der Gcmeinden, die Bcdiensteten der
Großh. Rheinbau-, sowie der Großh. Wasser- und Straßenbauinspektion und die
Soldaten im Dienste sind taxfrei.

8 17. Die Bestimmungen der 88 4—6 rc., 8—12, 14,15,16, sowie die Tarord-
nung sind mitPlakattafeln aufKosten derUnternehmer an beidenUsern anzuschlageil.

8 18. Zuwiderhandlungen gegen vorstehcnde Bestimmungcn werdcn gemäß 8153
P.-St.-G.-B. bezw. 134 a desselben mit Gcld bis 150 Mk. bezw. Haft bis zu 8Tagen
bestraft.

I. Zusatz bezüglich des Betriebes der Drahtseilführe.

8 1. Wenn der Betrieb der Gicrfähre infolge hohenWasserstandeS odcr saustiger
Ursachen eingesteUt und dieselbe abgeführt ist, wird die oberhalb errichtete Draht-
seilfähre für Personen- und Gepäckbeförderung in Betrieb genommen.

Derselbe darf solange fortgesetzt werdcn, bis der Lcinpfad auf dcm rechten Ufer
unter Wasser kommt.

Der Betrieb der Drahtseilfähre ist nur bei Tage, sowie in den frühen Morgen-
und späten Abeiidstunden dann gestattet, wcnn Mond- oder Steriienhclle bcsteht.

8 2. Zum Betrieb der Drahtseilfähre ist ein solider, gut ausgerüsteter Nachen zu
verwendeu, an welchem auf der Jnnenseite links uud rechts an geeigneter Stelle die
höchste Anzahl der Personen bezeichnet ist, welche auf einmal übergesetzt werden dürfcn.
Diese Anzahl wird durch die technische Behörde festgesetzt.

8 3. Jm Hinterteile des Nacbens beim Standorte des FährmannS muß ständig
ein Retlungsring (Korkring) mit Leine vorhanden sein.

H 4. Jm allgemeinen finden alle einschlägigen Bestimmungen der Fährordnuug
für die Gierfähre auch für die Drahtseilfähre Anwendung.

II. Zufatz bezüglich des Betriebes der Gterfähre.

8 1. Bei Wasserständen des Neckars unter 1,40m am Heidelberger Pegel darf die
Einnchtung der Drahtseilfähre (Quer- und Treibseil) mit Laufrolle auch zum Ueber-
führen der Nähe benutzt werden.
 
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