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884

Zu den Gehilfen im Sinne des Absatz 1 sind auch die eigenen Angehörigen deS
Unternehmers zu rechnen, insofern dieselbcn als Schiffsführer Verwendung sinden
sollen.

§ 2. Jeder Schiffsführer, sowohl der selbständige als der Gehilfe, hat auf Ler-
langen seine pcrsönliche Zuverlässigkeit in Beziehung auf den beabsichtigtcn Gcwerbe-
betrieb darzuthun und muß sich auf Anordnung des Beztrksamts einer Prüfung über
seine Fahrkundigkeit unterziehen.

tz 3. Die zur Verwendung kommenden Fahrzeuge müssen mit der genügenden
Anzahl von Sitzbänken uud der erforderlichen Ausrüstung versehen scin.

An denselben muß die zulässig größte Einsenkungstiefe mit Klammeru beiderseits
bezeichnet und die Höchstzabl der Personen, welche iu dem betr. Nachen aufgenommcn
werden darf, an gut sichtbarer Stelle auf beidcn Sciten mit Oelfarbe — weiß auf
schwarzem Grunde — und in entsprechend großer Schrist angeschrieben sein.

Die Unternehmer haben ihre Fahrzeuge und deren Ausrüstung stets in reinlichcm,
brauchbarem und vollkommen sicherem Zustande zu unterhalten.

8 4. Wenn ein Fahrzeug neu oder nach Vornahme einer erheblichen Reparatur
in Gebrauch genommen werden soll, so ist vorher dem Bezirksamte Anzeige zu er-
statten. — Das Bezirksamt veranlaht sodann jedenfalls im ersteren Fall eine Prü-
fung des angemeldeten Fahrzeugs hinsichtlich seiner Sicherheit, Brauchbarkeit und
Tragfähigkeit^ sowie hinsichtlich oer Ausrüstung und erteilt dem Besitzer eine schrift-
liche Bescheinigung über das Ergebnis dieser Prüsung.

Außerdem sind die Unternehmer verpfiichtet, ihre sämtlichen^ im Gewcrbebetrieb
verwendeten Fahrzeuge nebst Ausrüstung einer jeweils im Frühjahr stattfindcnden
alljährlichen Kontrole zu unterstellen und etwaige hiebei vorgefundcne Mängcl so-
fort zu beseitigen. Die Fahrzeuge werde» nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung
in ein beim Bezirksamt zu führendes Verzeichnis eingetragen und erhalten die
diesem Eintrag entsprechenve Ordnungszahl als Nummer, welche an der Außenseite
des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle des Vorderteils beiderseits in entsprechend
großer und deutlicher Schrift mit Oelfarbe — weiß auf schwarzcm Grunde —
anzubringen und zu unterhalten ist.

ß 5. Die in 8 4 erwähnte Prüfung, sowie die alljährliche Kontrole der Fahr-
zeuge wird von Großh, Rheinbauinspektwn Mannheim vorgenommen.

8 6. Bei Besetzung eines Fahrzeuges mit mehr als 15 Personen müsseii zwei
zuverlässige und des Fahrens kundige Schiffsführer (vgl. tz 2 dicser Vorschrift) bci
der Fahrt thätig sein.

Jn kein Schiff dürfen mehr Personen aufgenommen werden, bezw. einsteigen,
als die auf demselben angebrachte, amtlich festgesetzte Tragfähigkeitsziffer bestimint.

8 7. Das Ausmieten eines Schiffes an Personen unter 12 Jahren, Betrunkene
oder des Fahrens offcnbar völlig Unkundige ist untersagt.

Kindern unter 12 Jahren darf der Eintritt in ein Boot nur in Beglcitung vou
Erwachsenen gestattet werden.

Die soge». Grönländer und andere einsitzige Boote dürfen nur an solche Per-
sonen abgegcben werde», welche nachweislich dieser Fahrweise vollkommen kundig sind.

8 8.» Bei Nebel, Sturni u»d Eisgang, sowie dann, wenü der Wasserstand die
Höhe von 3,2m am Heidelberger Pegel überschritten hat, dürfen (ohne ganz triftigeu
Grund) keine Fahrten stattfinden

Bei Fahrten während der Dunkelheit muß jedes Fahrzeug genügend hell be-
leuchtet sein.

8 9. Auf Uebersahrtsanstalten im Sinne des Art. I Absatz 3 deS Wasser-
gesetzes vom 25. August 1876 (sogen. Fähren), welche der besonderen Geuehmigung
der Verwaltungsbehörde bedürfen, findet diese Vorschrift keine Anwendung.

8 10. Die bezirkspolizeilichen Vorschriften vom 8. Juli 1865, vom 8. Mai 1869
und vom 12. Mai 1873 (Nachen- und Fährordnungen), sowie die ortspolizeiliche
Vorschrift für die Stadt Heidelberg vom 24. September 1880 (den Verkehr mit
Nachen auf dem Neckar betr.) werdey aufgehoben.

tz 11. Zuwiderhandlungen gegen 88 1^8 obiger Vorschrift werden an Geld
bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
 
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