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Taxordnung.
Ortspoltzeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.
8 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:
I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)
s. für eine erwachsene Person.10 I
d. für ein Kind unter 12 Iahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des H 4 taxfrei zu befördern ift).6 I
e. für einen Hund.3 I
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
». für eine erwachseue Person.5 I
d. für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des 8 4 taxfrei zn befördern ist).3 I
c. für einen Hund.2 I
8 2. Fiir sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesctzt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 -F — I
jede weitere Person außerdem.— -F 20 I
2) bis zur inneren Stadt cinschließlich der Schiffgasse . . . 3 — I
jede weitere Person außerdem.— -F 20 I
3) über die Schiffgassc hinaus bis zu 10 Personen . . . 3 50 I
jede weitere Persou außerdem.— 20 I
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus znm Schiff) oder Stiftsmühle.
1) bis zum Karlsthor.1 50 I
2) bis zur innercn Stadt incl. Schiffgasse.2 --L 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 3 I
III. Vom Nosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)
1) bis zum Karlsthor.1 — I
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 — I
3) darUber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 2 -F 50 I
IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor.— -F 50 I
2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . 2 — I
V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis zur Dreikönigstraße.
2) bis zur Schiffgasse.
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) .
8 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens
ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:
I. Nachen:
. für 1 Stunde ....
. für 2 Stunden ....
. sür 3 Stunden ....
über 3 Stunden bis zu '/s Tag
1 —I
1 -^50I
2 I
: Personeu
-^80I
1 -F40I
1 -F80I
3-F—I
5 -F — I
Nachenfahrten stnd
II. Grönländer:
—-^OOI
1-F10I
1- F50I
2- ^50I
4 — I
außer obigeu Taxen
e. über '/s bis zu einem ganzen Tag
Für Begleitung eines Schiffers bei
20 Mg. per Slunde zu entrichten.
8 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufge-
nommen werden und sinü taxfrei zu befördern.
8 5. Das Wasserbauperfonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.
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Taxordnung.
Ortspoltzeiliche Vorschrift vom 22. Januar 1892.
8 1. Für die Ueberfahrt über den Neckar, gleichviel von welcher Seite aus
dieselbe stattfindet, werden erhoben:
I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmarktplatz an der
Neckarmünzgasse nach der Hirschgasse (oder umgekehrt)
s. für eine erwachsene Person.10 I
d. für ein Kind unter 12 Iahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des H 4 taxfrei zu befördern ift).6 I
e. für einen Hund.3 I
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
». für eine erwachseue Person.5 I
d. für ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselbe nicht in Gemäßheit
des 8 4 taxfrei zn befördern ist).3 I
c. für einen Hund.2 I
8 2. Fiir sonstige Nachenfahrten auf dem Neckar in Begleitung eines Schiffers
werden folgende Taxen festgesctzt:
I. Von der Schlierbacher Fähre
1) bis zum Karlsthor: bis zu 10 Personen.2 -F — I
jede weitere Person außerdem.— -F 20 I
2) bis zur inneren Stadt cinschließlich der Schiffgasse . . . 3 — I
jede weitere Person außerdem.— -F 20 I
3) über die Schiffgassc hinaus bis zu 10 Personen . . . 3 50 I
jede weitere Persou außerdem.— 20 I
II. Vom Stiftswehrle (Gasthaus znm Schiff) oder Stiftsmühle.
1) bis zum Karlsthor.1 50 I
2) bis zur innercn Stadt incl. Schiffgasse.2 --L 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . . 3 I
III. Vom Nosenbusch (unterhalb der Teufelskanzel)
1) bis zum Karlsthor.1 — I
2) bis zur inneren Stadt (einschließlich der Schiffgasse) . . 2 — I
3) darUber hinaus (ohne Nücksicht auf die Personenzahl) . . 2 -F 50 I
IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlsthor.— -F 50 I
2) bis zur inneren Stadt (incl. Schiffgasse).1 50 I
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) . 2 — I
V. Von den „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis zur Dreikönigstraße.
2) bis zur Schiffgasse.
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personenzahl) .
8 3. Ausmieten von Nachen an erwachsene, des Fahrens
ist gegen Erhebung folgender Taxen gestattet für einen:
I. Nachen:
. für 1 Stunde ....
. für 2 Stunden ....
. sür 3 Stunden ....
über 3 Stunden bis zu '/s Tag
1 —I
1 -^50I
2 I
: Personeu
-^80I
1 -F40I
1 -F80I
3-F—I
5 -F — I
Nachenfahrten stnd
II. Grönländer:
—-^OOI
1-F10I
1- F50I
2- ^50I
4 — I
außer obigeu Taxen
e. über '/s bis zu einem ganzen Tag
Für Begleitung eines Schiffers bei
20 Mg. per Slunde zu entrichten.
8 4. Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener aufge-
nommen werden und sinü taxfrei zu befördern.
8 5. Das Wasserbauperfonal, sowie die Gendarmerie und Schutzmannschaft im
Dienst hat die Berechtigung zu unentgeltlicher Ueberfahrt über den Neckar.
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