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386

8 6. Jeder Schiffsfiihrer hat ein Exemplar dieser Taxordmmg steis bei sich
zu führen und auf Verlangen den Fahrgästen vorzuzeigen.

8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 ^ bestraft.

v. Mtzrordnung für die Nachrnüberfahrt rtvischen drr alken und

neurn Vrücke.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 28. Juli 1884.

8 1. Die Fahrtaxen betragen:

für erwachsene Personen.5 Pfg.

für Kinder unter 6 Jahren allein .... 3 Pfg.

in Begleitung ihrer Elteru.frei

für einen Hund.2 Psg.

Das Wasserbau-Personal, sowie die Gendarmen und Schntzmannschaft im
Dienste haben die Berechtigung zu uncntgeltlicher Ilebersahrt.

8 2. Die Fahrt dancrt im Sommer von morgens 6 Ilhr und iin Winter oon
7 Uhr bis zur Dunkelheit.

8 3. Bei Nacht, Nebel, Sturm. Eisgang, bei starkem Negen nnd wenn das
rechtseitige Neckarufer ganz unter Wasser ftcht, wird die Ueberfahrt eingestcllt.

8 4. Das Ueberfahrts-IInternehmen erstreckt sich ansschliestlich auf die Beför-
derung von Personen, Hundcn, Handgepäck, Arbeitsgeschirr ec.

8 5. Jedc einzelne Person hat das Recht auf sofortigcs Uebersetzen von einem
Ufer auf das andcre. Die Passagiere haben sich während der Fahrl ruhig zu vcr-
halten. Betrunkene dnrfen nicht aufgenommen werden.

8 6. Die höchst zulässige Zahl der Pasfagiere ist nach Genehmigung Groß-
lerzoglicher Nheinbaninspektion an dem Nachen ersichllich anzubrinden. Die Nachen
ind in gutem Stand z» halten und vor Jnbetriebnehmeu s'owie penodisch zu unler-
uchen. Zur Bedienung dürfen nur erwachsene und des Geschäfts hinreichend kundige
Pcrsonen verwendet werdcn.

8 7. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 150 Mark eventuell mit Haft
bis zu 8 Tagen bestraft.

L. Das Vetreten von Eisflächen.

Bezirkspolizeiliche Borschrift vom 13. Februar 1875.

8 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschlägc oder durch Aufstellcn
von Bänken, Fegen der Eisfläche uud ähnlichc Vcranstaltungen daS Publikuni zum
Besuche von Eisbahnen veranlastt, hat spätestens am vorhergehenden Tage dics bei
dem Vczirksamte anzuzeigen und auf Verlangen dieser Bchörde dnrch ein schrifiliclies
Zcugnis des zu diesem Zwecke bestellten Sachverständigen über die Tragfähigkcii des
Eises sich auszuweisen.

8 2. Eiu solches Zeugnis kann auch außerdem jederzeit von dem Bezirksamte ver-
langt werden.

8 3. Diesc Verbindlichkeiten licgen ebensowohl Privatpersonen (Unternehmern)
als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs ec.) ob.

8 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stellveriretcrs,
sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er für die Untersnchung und Ausstellung
des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht dnrch das Bezirksamt.

H 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt, jcderzeit
das Betreten dcr Eissläche und die Erlassung von Einladungen hiezu untersagen.

8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist, die Eis-
fläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mk. bestraft (8 100 P.-St.-G.-B.).

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Äorschrift werden mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft (8 108 Z. 5 P.-St.-G.-B.).

rv Das Vetreten gesahrlicher Orte.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 13. November 1865.

Das Begehen der am Neckarufer dahier liegenden Flöße wird allen denjenigeu,
welche hierzu nicht durch die Eigentümer die Erlaubnis erhalten haben, bei Vermei-
den einer Geldstrafe bis zu 10 Mark auf Grund des 8 100 P.-St.-G.-B. verboten.
 
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