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387

cr Vas Pferdrschivemmen im Neckar.

Ortspolizeiliche Lorschrift vom 26. Juli 1883.

§ 1. Das Schwemmeii der Pferde im Neckar darf nur stattfiiiden:

1. an der Schachtel bei der ehemaligen Neiienheimer Fähre in der Verlänge-
rung der Fahrtgasse,

2. an der Schachtcl hinter dem Schlachthause,*)

3. an der Schachtel auf dem rechten Neckarufer unterhalb der neueii Brücke.

An beiden Stcllen dürfen die Pferde nicht weiter in den Neckar getrieben oder

gcführt werden, als bis das Wasser die halbe Höhe des Bauches erreicht.

^ 2. Zuwiderhandlungen gegeu diese Lorschrift werden mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bestraft.

H. Ländeordnnng.

Erlassen von Großh. Bezirksamt mit Zustimmuiig des Bezirksrats, aber nicht als
bezirkspolizeiliche Lorschrift im L-iune des 8 23 des P.-St.-G.-B.

8 1. Geländeie Gegcnstände sind von dem Finder alsbald bei dem Bürgermeister-
amt des Fundortes bezr'v. auf dem Polizeibureau der Stadt Heidelberg unter näherer
Angabe der Zahl und Beschaffenheit aiizumelden.

8 2. Das Bürgermeisteramt wird alsbald ein Verzeichnis aufstellen, in welches
obige Angaben unrcr Beifügung des Namens nnd Wohnorts des Finders eingetragen
werden und bat nch von der Richrigkeit der gemachten Angaben zu verlässigen even-
tuell die Ln'lt zu berichtigen.

8 3. Der läemeinderai lvird alsbald anordueii, wo nnd III welcher Weise die
geländeren Gegenfiaude aufzubewaliren iiiid. Wenn der Gemeinde keine geeigneten
RäumliLkeiren zurUnrerbringung derGegeiistäude zur Vcrfügung stehen,können solche
dem zuocrläsngcn Finder mil der Lerpstichlung iiberlassen werden, dieselben bis auf
weileres unversebrr zu bewahren.

8 4. Der Finder hat aisbald eine vou dem Gemeinderat im Voraus festzu-
sevende, der Uebrlng und dem Werte der Fundgegenstände entsprechende Landungs-
gebühr zu beanspruchen, welche aus der Gemeindekasse vorläufig auszubezahlen ist.

8 5. Der Gemeinderat legt, sofern der Eigentümer nicht sofort ermittelt wird, als-
bald mit Bericht über die Art der Ansbewahruilg nnd Ausbezahlnng derLändungs-
gedübren dem Bezirksamt eine Doppelschrift des ÄiimeldeverzcichiiisseS vor.

^ H 6. Lehteres wird für das öffentliche Ausschreiben der gefttiidcnen Gegenstände
Sorgc tragen und weitere Maßregeln zur Ermittlnng des Eigentümcrs treffcn. Gleich-
zeing wird die Frist festgesetzt, innerhalb welcher die geländeten Gegeustände zur Ler-
fügung des Eigentümers aufbewahrt bleiben.

Der Gcmeinderat erhält hievon Nachricht. Die Frist beträgt, sofern keine beson-
deren Lerhältnisse vorlicgen, vier Wochcn.

8 7. Der Gemeinderat darf die geländeteu L-achen nur mit Erlaubnis des Be-
zirksamles an den sich meldeiideii Eigeiitümer verabfolgen, wenn dieser über seine An-
sprüeke sich genügend auszuweisen vermag.

Lor der Lerabfolgung dcr Gegenstände hat der Eigcntümer der Gemeindekasse
die Ländunqsgedübreil und sonstige Unkosten zurückzuersetzen.

8 8. Meldei sich innerhalb dcr vom Bezirksamt festgesetzten Frist kein Berech-
tigter, so kann der Gemeiiiderat sich durch das Bezirksamt ermächtigen laffen, die ge-
ländeten Gegenslände zu veräußern.

Diese Leräußcrung muß in öffcntlicher Lersteigerung geschehen, sofern der Erlös
hierdurch nicht ganz anfgezehrt wird.

8 9. Der Steigerungserlös, abzüglich der Steigerungs- und Aufbewahruugs-
kosten sowie Ländegebühren ist während der dreijährigen Frist des L.-R.-S. 717 a in
der Gemeindekasse aufzubewahren, dieser tänii dem Finder dann verabfolgt werden,
wenn derselbe aarantiefähig ist.

Ueber die Erledigung diefes Geschästes ist dem Bezirksamt Bericht zu erstatten.

8 10. Unter den Voraussetzungen des 8 7 ist diese angelegte Summe dem berech-
tigten Eigentümer auszubezahlen.

8 11. Meldet sich innerhalb dreier Jahre, von dem Tage der Ländung berechnet,
kein Berechtigter, so wird der Erlös an die Finder nach dem Ergebnis des Ver-

»j «UeS SchlachthauS an der oberen Neckarstraße.
 
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