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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1900 — Heidelberg, 1900

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https://doi.org/10.11588/diglit.2484#0428
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888

steigerungsprotokolls zur freien Verfügung ausbezahlt, sofern dieS nicht schon früher
geschehen ist.

Die Erlaubnis dazu ist von dem Bezirksamt einzuholen, welchem zu diesem
Zwecke die sämtlichen Akten und die Berechnung der Verteilung vorzulegen sind.

8 12. Sämtliche auf eine derartige Fundanmeldung bezüglichen Akten siud auf
der Gemeinderegistratur aufzubewahren.

Zusammenftellung der von den Gemeinderäten feftgesetzten
Ländungsgebühren.

1. Heidelberg.

Für einen Ster Holz oder 100 Wellen . 2 Mark
(bei geringeren Quantitäten entsprechend weniger)

Für einen großen Stamm

. . iMark

„ „ kleinen Stamm .

- - - SO Pfg.

„ „ Nachen . . .

. - 1 .. ..

„ „ schweren Diel

. . - 30 „

„ .. gewöhnlichen Diel

- - - M .,

„ ein Brett ....

. - - io ..

(Fuhrlohn vom Neckar: der Aufwand der Gemeiude).

2. Handschuhsheim.

Für einen Ster Holz.2 Mark

„ lOOWellen.2 „

„ einen grösmren Stamm . . . 1 „

„ „ kleineren Stamm . . . — „ 50 Pfg.

„ ein Bord.— „ 20 „

„ einen Diel.— „ 40 „

„ ein Petroleumfaß . . . . — „ 30 „

(Fuhrlohn vom Neckarufer in das Ort per Fuhre 2 Mark).

3. Dilsberg, Dossenheim, Kleingemünd, Mückenloch, Ncckargemünd

und Wieblingen.

Für einen Ster Holz.2 Mark

' ^ 1 ..

„ ein Brett

lOPfg.

„ einen schweren Diel .

- - 30 „

„ einen leichten Diel .

- - - „ 20 „

„ 100 Wellen .

- - - 2

., ein Faß . . . .

- - - - 30 „

„ einen Nachen

- - - 1 ..

Lisstfcherei.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 30. Januar 1891.

8 1. Jm Neckar, sowie desscn Seitenbächen einschlietzlich der Altwasser uud
Hafenbassins ist die Eisfischerei, das heißt das Fangen von Fischen in den zuge-
frorenen Teilen der Wasserläufe mittelst in das Eis gehaucncr Oefsnungen unter-
sagt; zum Zwecke des Fangens von Futter- und Köderfischen kann jedoch auchdie
Eisfischerei mit dem Eisgarn Seitens des Bezirksamtes in widerruflicher Weise
einzelnen zuverlässigen Fischern gestattet werden.

tz 2. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Eisfischerei werden nach Ar-
tikel 14 Abs. 1 des Oesetzes vom 3. März 1870, betr. die Ausiibung und den Schutz
der Fischerei, mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

L. Das Vaden im Neckar.

(Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Ntai 1890, Fassung vom 10. Oktober 1892 auf
Grund der M 92,108 Ziffer 5 P.-Str.-G.-B.)

Baden im offenen Neckar.

81. Das Baden im offenen Neckar längs der Stadt Heidelberg und des Ortes
Schlierbach mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges tst nur innerhalb der durch
 
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