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S8S

Pfähle abgegrenzten Badeplätze und unter den durch die Warnungstafeln festgestell-
ten Beschränkungen gestattet.

T.. Das städkifche Freibad.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 5. Juni 1896 in der Fassung vom 5. Mai 1897.

8 1. Die städtische Badeanstalt ist vom 15. Mai bis 15. September von morgens
5 Uhr an bis zur Abenddämmerung am Dienstag, Donnerstag und Samstag
währcnd des ganzen Tags und Sonntag vormittags bis 1 Uhr für Personen
männlichen Geschlechts, und am Montag, Mittwoch und Freitag während
des ganzen Tags und Sonntag nachmittags vo« 2 Uhr an siir weibliche
Besucher zur unentgeltlichen Beniitzung geöffnet.

8 2. Kindern unter 9 Iahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in Begleitung
Erwachsener gestattet.

Schulpflichtiae Kinder dürfen die Anstalt nicht während der Schulzeit und nicht
nach 6 Uhr des ÄbendS besuchen.

8 3. Tie Badenden niüsseu mit aceigneter Kleidung versehen sein. Ohne solche
Bekleidung zu baden, ist verboten. Außerhalb der Anstalt darf Nicmand entkleidet
herumgehen oder sich ins Wasser begeben.

ß 4. Niemand soll baden, ohue gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf die son-
stigcn allgemein bekanntcn Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht genommen zu haben.

8 5. Das Benützen des großen Bassins ist nur denjenigen Personen gestattet,
die des Schwimmens kundig sind.

8 6. Ginzelbäder werden nur an Erwachsene nach vorheriger Anmeldung beim
Bademeister abgegeben.

§ 7. Es ist verboten, durch Lärmen, übermäßigcs Schreien, Spritzen, Stoßen
und gegenseitigcS Untertauchen Unfug zu verüben.

Das Einseifen ist nur am unteren Ende des Bassins gestattet.

8 8. Bei starkem Andrang dürfen die ciuzelnen Badenden nicht länger als eine
halbc Stunde in der Anstalt 'verweilen.

8 9. Die Aufsicht über die Anstalt und dercn Benützung führt der städtische
Bademeister oder dessen Stellvertreter. Deren Anordnung ist unbedingt Folge zu
leisten.

Dieselben könncn Persouen, welche sich unanständig benehmen, sokort ausweisen.
Diese Ausweisung kann in Wiederholungsfällen auf mehrere Tage und selbst Wochen
ausgedehnt werden.

8 10. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Mitbringen von Hundeu ist
strengstenS untersagt.

8 11. Beschwerden gegcn den Bademeifter können beim Bürgermeisterarnte an-
gebracht werden.

8 12. Uebertretungen dieser Badeordnung werden gemäß Z 92 des P.-St.-G.-B.
an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

Die Ksdeordnung fttr die Mdkische Vadeanstalt in Schlierdach.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 27. Juli 1898.

8 1. Die städtische Badeanstalt ist vom 15. Mai bis 15. September von morgens
7 Uhr an bis zur Abenddämmerung zur uneiitgeltlichen Benützung geöffnet.

8 2. Kindern unter 9 Iahren ist der Eintritt in die Anstalt nur in Begleitung
Erwachsener gestattet. Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt nicht während der
Schulzeit und nicht nach 6 Uhr des Abends besuchen.

8 3. Außerhalb dcr Anstalt darf Nieinand entkleidet herumgehen oder stch ins
Wasier bcgeben

8 4- Niemand soll baden, ohne gehörig abgekühlt zu sein und ohne auf die son-
stigen allgemein bekannten Gesundheitsregeln gehörig Rücksicht genommen zu haben.

8 5. Es ist verboteu, durch Lärmen, übermäßiges Schreien, Spritzen, Stoßen
und gegenseitiges Untertauchen Unfug zu verüben.

8 6. Bei starkem Andrang dürfen die einzelnen Badenden nicht länger als eine
halbe Stunde in der Anstalt verweilen.
 
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