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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1900 — Heidelberg, 1900

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https://doi.org/10.11588/diglit.2484#0430
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8 7. Die Aufsicht über die Anstalt und deren Benützung führt der städtische
Bademeister oder dessen Stellvertteter. Deren Anordnung ist unbedingt Folge zu
leisten.

Dieselben können Personen, welche sich nnanständig benehmen, sofort answeisen.
Diese AuSweisung knnn in Wiederholungsfällen auf mehrerc Tage und sclbst Wochcn
ausgedehnt werden.

8 8. Das Tabakrauchen in der Anstalt, sowie das Milbringen von Hundcn ist
strengstens untersagt.

8 9. Bcschwerden gegen den Bademeister könncn beim Bürgermeisteramt auge-
bracht werden.

8 10. Uebertretungen dicser Badeorduung wcrden gemäß 8 92 dcs P.-Str.-G.
an Geld bis zu 150 Mark bestraft.

VII. Hastn-olizei.

L.. Ordnung übrr Verwrndnng drr rinrelnen Nbschnittr des Nrckar-
usergrländes ;n Verkclzrsrwrriren.

(Bekanntmachung vom 25. April 1877 auf Grund des 8 2 der Verordnung

vom 25. August 1873.)

8 1. Der freic Plaß oberhalb der alten Neckarbrücke bis zum Cmde des Schlacht-
hauses*) soll, besondere Fällc ausgenomiuen, nicht zur Vcrladung, fondern nur zum
Aufstellen von lecren Wagcn au Markttagen benutzt werdeu.

8 2. Der Rauiu iliiinittclbar uiitcr dcr altcn Brücke bis znr Dreikönigstraße ist
zur Verladung und Lagerung vou Brennholz bestimmt.

8 3. Der Platz bci dcr Cinfahrt in die Drcikönigstraßc ist für den Fischmarkt
vorbehalten.

8 4. Der Naum von der Dreikönigstraße bis zur großeu Mantelgassc ist zur
Verladung und Lagerung von Steincn, Ninden nnd anderen Nobprodukteu bcstnuiiit.

8 5. Ter Nauin von der großeu Mantclgasse bis zur Marstallsttaße ist zum
Heu- und Strohausladen zu benützen.

8 6. Der Platz von der Marstallstraße bis zuiii**) Hause der Frau Pros. Walz,
Untere Neckarstraße Nr.9, ist nach Verordnung der Großh. Bolldircklion vom 22. Sep-
tember 1865 vorzugsweise als Ein- uud Ausladestätte für die Kaufmanus- oder sogen.
Stückgüter bestimuit uud nutersteht der Beaufsichliguug des Gr. Hauptsteueramtes.

8 7. Der Platz von dein Hause der F-rau Proscssor Walz, llnterc Neckarstraßc
Nr. 9, bis au das Haus von Frl. S. Funk, Untere Neckarstraße Nr. 5, hat znm Vcr-
laden vonBrennholz, Hopfcnstangen, Brettern, Latten undNahmenschenkeln zu dicnen.
Sobald die Bedarfszeit für Hopfeiistangcii vorübcr ist und spätcstenS mit Ablauf des
Monats Mai müssen die in Nesteu uoch lagerndcn Stangen von ihrcn Plätzen gcräuint
und auf einen vom Lauerpächter für sie zu bestiinmcnden Platz gcbracht werden.

8 8. Das Vorland von dem Hause von Frl. Fuuk, Untere Neckarstraße Nr. 5,
bis zur iieuen Brücke ist zuin Lagern von Steinen, Bauholz, Floßholz, Hopfelistaiigeu,
Brettern, Latten, Rahmenscheukeln uud Gerüststaugen bestimmt.

s. Nusladrordnrmg.

a. Lage und Ordnung deS Ausladeplatzes.

8 1. Der Platz, an welchem die mit Holz beladenen Schiffe zur Ausladung
kommen, besteht aus

1) dem eigentlichen AuSladeplatz und

2) dem Aushilfsausladeplatz.

8 2. Der eigentliche Ausladeplatz beginut an der breiten Trcppe ober-
halb des Prof. Walz'schen Hauses und erstreckt sich bis zum uuteren Ende dieses Hauses.
An diesem Platze können zwei Schiffe zugleich ausgeladen werden. Derselbe muß an
der Uferfeite stets in einer Brcite von mindestens 4 Meter freigehalten werdeu.

*) Altes Schlachthaus an d«r obsren Neckarstraße.

**) Jetzt abgebrochenen.
 
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