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392

§ 10. Der vom Stadtrate angestellte Lauerverwalter weist den Schiffcrn beztv.
den Holzhändlern die zur Laaerung ihres HolzeS bestimmten Plätze an.

An den Holzschichten sind die Namen der Verkäufer sowie die von denselben be-
stimmten Verkauföpreise mit schwarzer Farde deutlich anzuschreiben. Die Holzarchen
müssen so gesetzt werden, das; sie mcht einstürzen können. Das Holz darf nur auf
3'/» Metcr Höhe aesetzt werden. Ansnahmen sind nur znlässig, wenn und insolange
infolge hohen Wasscrstandes des Neckars Ranmmangcl cintritt.

8 11. Von allen Gegenständen, welche auf städtischem Gelände an dcn beiden
Neckarufern ausgeladen werden, hat der Verkäufer, oder wcnn solche schon vcrkauft
angefahrcn werdcn, der Känfer die in augeschlosscnem Lanergcld-Tarife festgesetzten
Gebühren zu zahlen.

Die erstmalige Gebührenzahlung berechtigt den Eigcntümer dcr betr. Gegcnständc,
dieselben ohne weitere Vergütung eine Woche auf dem städtischen Laucr lagcrn zu
lassen.

Bei längerem Lagern steigert sich dic Gebühr in der Weise, daf; für jcde weitere
angesangene Woche nach Ablauf der ersten Wochc die crstmals bezahltc Gebühr jcweils
in vollem Umsange. und von Mauersleinen znr Hälfte zn entrichtcn ist. Einc Gewähr
für Sicherheit oder gcgen Beschädigung der anf dem Laner lagcrndcn Gegcnständc wird
seitenS der Stadtgemeinde nicht übernommen.

tz 12. Vor dem Ansladen dcr Schisse und vor der Abfuhr von auf dem Lauer
gelagerten Gegenständen ist dcm städtischen Lauerverwalter Anzeige zu erstatten über
die Mengc dcrjenigen Gcgenstände, welche ausgcladen oder abgesührt werdeu sollcn.
Derselbe erhebt alsdann gegcn Ouittuna dic Gebühren nach Mastgabe des Lauergeld-
Tarifs. Die Warcn dürsen nicht abgcfahren werden, solange die Gebührcn nichk be-
zahlt sind.

Dem mit der Kontrolc betrautcn ftädtischcn Beamten sind, auf desscn Verlangen,
die Gebührenquittungen ebcnfalls vorzuzeigen und die von ihm gelvünschten Anskünfte
zu erteilen.

tz 13. Zur Vermessung des ausgeladenen Brenuholzes, ebenso zur Vermessung
der ausgeladenen Stcine sind die vom Stadtrate bestellten nnd vom Gr. BczirkSamte
verpflichteten Holzmesser und Steinaufsetzer beizuziehen. Dieselben haben solgende
Gcbühren zn beanspruchen:

Der Holzmcsser von jcdem vcrmessenen Ster Brennholz . . 30 Pfg.

Der Steinaufsetzer von jedcm ausaesetzten Kubikmeter Steine 1b Psg.

Beide Gcbühren hat der Käuser zu bezahlen.

Anderen Pcrsonen ist das Messen von Brennholz oder Steinen auf dem städti-
schen Lauer untersagt.

§ 14. Den Anordnuuacn dcs städtischen Laucrverwalters ist unbedingt Folgc zu
leisten; Beschwerden gegen dcnselben, sowie gegcn dic Höhe dcr Gebührcn ftnd bei dciu
Vorsitzenden dcr Laucr-Komuiission oder bei dem Stadtratc schristlich vorzubringen.

§ 15. Uebcrtretungeii dcr Lauerordnung werden bcznglich des 8 11 nach 8 2 des
Gesetzes vom 18. Dczcmbcr 1867, bezüglich der übrigcu Bcstimmungen nach ^ 149 Z. 6
dcr Gewcrbe-Ordnung an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens mit
Haft bis zu acht Tagen bestraft.

Lauergeld-Tarif.

Von allen Gegenständen, welche an den Lauerplätzcn oder an Uscrstcllen, dic Ge-
meindeeigcntum sind, ausgcladen werden, muß der Vcrkäufer, oder, wenn sie schon
verkauft hierher gebracht werdcn, der Käufer an den Lauerverwalter folgendc Gcbührcn
entrichien:

1. fiir einen Stamm Holz bis mit 1b m Länge . . . lO Pfg.

„ „ „ ,, von über 15 bis mit 20m Länge 15 „

„ „ „ „ „ „ 20 m Länge . . . 25 „

2. für lOo Stück tannene oder forlene Borde . . . 30 „

3. für 100 Stück Schlaufdielen oder eichene Borde . . 45 „

4. für 100 Stück Rahmenschenkcl oder Faßdauben . . 25 „

5. für 100 Stück Latten.15 „

6. für 100 Stück Hopfenstangen oder Rippenstücke . . 35 „

7. für 100 Stück Truderstangen.20 „

8. für 100 Stück Bohnenstecken.10 „
 
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