Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
394

An zwei verschiedenen Orten feilzuhalten, ist nur Verkäufern solcher Waren ge-
stattet, für welche verschiedene Verkaufsplätze bestimmt sind.

Personcn, welche einen bestimmten Platz ständig bcnützen wollen, können daS
Recht dazn durch Bezahlnng einer im Tarif verzeichneten bcsondcren Gebühr erlangen.
Dieselben erhallen eine sogcnanntc Platzsicherungskarte, welche jedoch nnr sür die
Dauer eincr Woche vom Tage der Ansstellung an Giltiakeit besitzt. Die Verpflichtung
zur Zahluug des geordneten Marktgcldes wird durch die Gntrichtung dieser Sicherungs-
gebühr in keiner Weise berührt.

Hiesigen Einwohnern, welche den Markt ständig besuchen, kann bezüglich bestimm-
ter Plätze zum Aufstellcn ihrer Stände ein längcr dauerndes Abonnement bewilligt
werden. Der Preis solchen Abonnements, ivelchen die Marktkoinmission festsetzt, wird
in Monatsbeträgcn gegen eine von dcr Stadtkasse ausgestellte Karte zum Einzug
gebracht.

Während der Marktzeit dürfen die Plätze zu keinem anderen Zwecke benützt oder
versperrt tverden, und es ist untersagt, über den abgegrenzten Marktplatz während der
Dauer des Marktes zu reiten, mit Wagcn zu fahren, Vich zu treiben, Hunde zu führen
oder lanfen zu lassen.

Z 5. Es dürfen nur gesnnde, unverdorbcne und unverfälschte Waren zu Markt
gebracht werden.

Verdorbcnc, verfälschte odcr sonst der Gesundheit schädliche Waren werden —
vorbehaltlich dcs Einschreitens mit Strafe — weggenommen.

§ 6. Die Gefäste, in welchcn entrahmte Milch verkauft oder feilgehalten wird,
müssen an offensichtlichen Stellen eiue dcutliche, nicht verwischbare Jnschrist tragen,
welche die Bezeichnung „Entrahinte Milch" enthält. Dic Jnschrift ist auf den
Scitenwänden und wenu thnnlich auch auf dcm Deckel des Gcfäszes anznbringcn und
hat durch Aufmalen mit schwarzer Farbe auf hellem Untergrund zn erfolgen. Die
Buchstaben der Jnschrift sollen mindestens 3 em lang sein.

8 7. Auf dcm Wochemnarkt darf nnr den Vorschriften der deutschen Maß- und
Gewichtsordnung cntsprccbendes Maß und Gewicht in Anwendung kommcn.

Die Polizeimannschast ist außer dcr ihr nach tz 2 des Reichsgesetzes vom 14tcn
Mai 1879 zustehenden Bcsngnis zur Entnahme von Probcn weiter befugt, Markt-
waren, welche nach augegebenem Maß oder Gewicht feilgeboten werden, nachzuwiegen
bezw. uachzuinessen, und Gegenstände, welche das bezcichnete Maß oder Gcwicht mcht
haben, vom Feilhalten auszuschließcn, vorbchaltlich etwa verwirktcr Strafen, sofcrn
nicht in anderer Weise, z. B. durch Zerkleinern, eincm weiteren Fcilhalten nach dem an-
geblichen Maß oder Gewicht vorgebcngt werden kann.

8 8. Getreide, Hülsenfrüchte, Dürrobst, Kartofseln und Bohncn dürfen nur nach
Gewicht verkauft werden

Auf Vcrlangen des Käufers muß auch jede andere Marktlvare auf dessen Kosten
gewogen werden.

Zum Verwicgen der Waren kann dic anf dem Wochenmarkte aufgestellte städtische
Wage benützt werden. Die iin Taris vorgesehcne Waggebühr hat der Käufer zu zahlen.

8 9. Jeder Verkäuser von Backwaren hat während der Verkanfszeit ein für das
Publikum leicht erkennbarcs Plakat an seinem Wagen oder Verkaufstisch anzubringen
mit Angabe des Gewichts der Brote sowie deS Preises.

Dicses Plakat ist jeweils am I. und 15. jeden Monats mit dcm polizeilichen
Stempel versehen zu lasscn. Jnnerhalb dieser Zeit darf das Gcwicht nicht gcändcrt
und der Preis nicht erhöht werden.

Die Verkäufer von Backwaren haben stets Wage uud Gcwicht mit sich zu führen
und dem Publikum auf Verlangen das Brot vorzuwiegen.

tz 10. Von allen zu Markt gebrachten Gegenständen wird die dafür bcstimmte
Platzgebühr (das Marktgeld) von den Verkäufern gegen Ausfolgung der Marktzeichcn
(Gebührenquittungen) erhoben.

Die Marktzeichen sind von den auswärtigen Marktbesuchern bei den Vcrbrauchs-
steuererhebunasstellen, von dcn übrigen Verkäufern bei den auk den Wochenmärkten
befindlichen Erhebungsftellen zn lösen und auf Verlangen jcdcrzeit den mit der Kon-
trole beauftragten Per onen vorzuzeigen.

Die Marktzeichen sind mit Datumstempel versehen und nur für den Tag giltig,
an dem sie gelöst sind.
 
Annotationen