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Den Verkäufern von Obst und Milch kann, insoweit der Verkehr dadurch nicht
gestört wird, gestattet werden, anch auf anderen Straßen und Plätzen als den znm
Markt gehorigen, feilznhalten, wenn sie das Marktgeld entrichten.

Der Wochenmarkttarif ist bei den Erhebnngsstellen öffentlich angeschlagen.

§ 11. Mit dem Polizeipersonal hat anch der vom Stadtrat aufgestellte Markt-
meister und desscn Stellvertreter den Vollzng der Marktordnung zn überwachen und
in Zweifelsfällen AuSkunft zn erteilen.

8 12. Uebertretungen der Marktordnnna werden bezüalich dcs § 10 nach § 2 des
Gesctzes vom 18. Dezember 1867, bezüglich der übrigen Bestimmungen nach 8 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnnng an Geld bis zu 30 Mark oder im Falle des Unvermögens
mit Haft bis zu acht Tageii bestrast.

8 13. Diese Vorschrift tritt auf 1. Januar 1894 in Kraft. Auf genannten Zeit-
punkt wird die Wochenmarktordnung vom 6. Oktober 1890 aufgehoben.

Wochenmarkt -Tarif.

Beschluß des Bürgerausschusses vom 3. November 1893, genehmigt von Gr. Bezirks-
amte mit Verfügung vom 4. Dezember 1893 Nr. 92910.

I. Platzgebühren:

1. für jeden Gegenstand, welcher bis zu O-gm Flächeninhalt ein-

nimmt und nicht höher ist als 50em.5 Psg.

2 für jeden Gcgcnstand, welcher bis zu '/s gm Flächeninhalt ein-
nimmt iind höher ist als 50em.8 „

3. sür jeden Gegenstand, welcher mehr als '/- gm, aber nicht mehr

als 1 gm Flachenrnhalt einnimmt nnd nicht höher ist als 50em 10 „

4. für jcdcn Gegcnstand, welcher mehr als '/2gm, aber nicht mehr

als 1 gm Flacheninhalt clnnimmt und höher ist als 50em . 15 „

5. für jedcn Gcgenstand, welcher mehr als I gw Flächeninhalt
cinnimmt — anßer der Gebühr von 10 bezw. 15 Pfg. — hin-
sichtlich des über 1 gm hinausgchenden Flächeninhalts

». insoweit lctztcrer mchr als '/sgm, aber nicht mehr als
I qm beträgk, jc 10 bezw. 15 Pfg. (vgl. Z. 3 und 4),
d. insoweit e?'/-qm odcr weniger beträgt, je 5 bezw. 8 Pfg.
fvgl. Z. 1 nnd 2);

6. für einen Schiebkarren.10 „

7. für einen zwcirädrigen Handkarren.20 „

8. für einen Einspännerwagen.35 „

9. für cinen Zweispännerwagen.50 „

10. für einen mit Waren einfach belegten Stand oder Tisch bis

zu Igm.10 „

11. für einen niit Waren einfach belegten Stand oder Tisch bis

zu 2gm.20 „

12. für Kübler- oder Töpferwaren pro qm Bodenfläche . . 5 „

13. für allc übrigen offen auSgelegten Marktwaren pro gm Boden-

fläche . 10 „

14. für einen ständigen Platz (8 4 Abs. 4 der W.-M.-O.) wöchentlich 40 „

15. für Benützung eines SitzplatzeS.3 „

11. Waggcbühren:

1. für Kartoffeln, Kraut und Rüben

von 1 bis 50 Kilo 3 Pfg.,

„ 51 „ 100 „ 5 „

2. für alle sonstigcn Marktwarcn

von I bis 25 Kilo 3 Pfg.,

„ 26 „ 50 „ 5 „

. 51 _ 75 .. 8 ..

76 _ 100

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