Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
397

Die Waren dürfen nur so ausgelcgt und ausgehäugt iverdeu, daß dadurch die AuS-
flcht auf die nächstgelcaenen Budeu nicht genomuicu uud der Verkehr nicht gehemint
wird. Es ist verbotcn, Bnden und Stände außerhalb dcr attgcwiescnen Plätze und der
bezeichneten Grenzlinie aufzustellen.

§ 6. Die Bildcn »verden den Mictcrn durch das städtische .vochbauamt übergcbeu
imd erhült jcder Mietcr einen Schlüsscl zu der von ihm gcmietcrcu Lude, fiir welche
er verantwortlich ist, bcim Lcrlasscn der Budc ist dieselbe gnt zu verschließen und der
Schlussel an das Hochbaiiamt odcr dcsscn Beaiiftragten zurückziigeben. Eigcnmächtige
Veräiidernngen an dcn Budcn sind nicht erlaubt. Es können solchc uur mit Geneh-
migung dcr Meßkommissioii durch das Hochbauamt vorgkilommen werden. Dic Kosteu
fiir die Abäiidcrung und fiir dic Wiederherstelluug hat der Micter zu tragcn.

8 7. Ieder Verkaussstand, Bude oder Platz muß mit ciuem dentlich lesbaren
Aushängschild versehen scin. welchcs dcn vollcn biirgcrlicheu Vor- und Zunanicn oder
dic Firnia, sowie den Wohnungsort dcs Jnhabers angibt.

§8. Der Gebrauch von Kohleiipfaiiueii und von offcnem Licht, sowie das Kochen
mit SpirituS und Petroleiiiii in dcn Buden ist nntersagt. Buden mit Feucrungsein-
richtung dürfen nicht iinmittclbar an andere anschließen; dicselbcn müsscn eiiien feuer-
sicheren Hcrd haben und dcsscn nächste llingcbiiiig mnß mit Blcch bcschlagen scin.

8 9. Es ist verbotcn in dcn Vcikaufsblidcn zn r'ibernachten. Sämtliche Buden
sind spiiteftens um 9'/^ Ilhr abends zu schließen.

8 10. Fuhrwerke jeder Art, iusbesondere auch Handwagen und Kinderlvageii,
sowie Reitcr, Führer von Pserde- und Viehtrausporten sind während der Dauer der
Messe von den Meßplützen ansgeschlosscii.

Eine AuSnahme von diescm Verbot ist nur für solchc Fuhrwerke zugelassen, Ivelche
den Budcilinhabern Wareu zu- odcr abführen, jcdoch haben auch dicse die kürzeste Zu-
fahrtsstraße einzuhalten.

8 11. Die Bewachung der Buden während der Nachtzcit geschieht für die Dauer
der Messen auf Kosten der Stadt.

Die hiezu aufgcstclltcn Wächtcr habeu ihreu Dieiist rcchtzcitig anzutreten und dür-
fcn den ihneii zugcwiescncn Bczirk vor Ablauf der Wacbcstundeu »icht verlassen. Bei
Versäiimung ihrer Dbliegenhciteii, insbesondere bei Trliukeuheit oder Schlaseu iväh-
rend dcr Dicnststunden werden dicselbeu nach K 12 bestraft.

Eine Gewahr für Sichcrheit, wie gcgen Bcschädigung währcud der Dauer der
Mcsse wird sci'ens der Stadtgemcinde nicht iiberilommen.

8 12. Uebertrctuilgeii dieser Meßordnung werden nach § 149 Ziff. 6 der Gewcrbe-
ordnung, tz 366 Ziffer 10 dcs R.-St.-G.-B. und tz 57 des P.-St.-G.-B. bcstraft.

v. Ordnung fiir derr Weistltachtsmarkt.

OrtSpolizeilichc Vorschrift vom 10. Dezember 1875.

8 1. Der Weihnachtsmarkt begiunt jeweils 14 Tagc vor den Weihnachtsfeicr-
tagcn und dauert bis zum Vorabend des ersteu Weihnachtstages, d. h. vom 11. bis
(ernschlicßlich) zum 24. Dezcmber. Nach den Feiertagen sind allc Biideu und Stände
sofort tvieder zu entfcrnen.

8 2. Der Bcginu des WeihiiachtSmarktcs lvird jedes Jahr durch das Bürger-
meisteramt bekannt gemacht.

8 3. Der Wcihiiachtsmarkt findet ausschließlich nur auf dem Karlsplatz statt und
wird die Meßkommission die Vertcilung der Plätze und Aufstcllung der Äuden und
Stände anordnen.

8 4. Eine ctwa nötig fallendc Betvachung hat nur durch den städtischcn Meß-
wächter zu geschchen.

8 5. Die Tarife sind dieselbcn, wie bei den Messen und haben diejenigcn Gewerbe-
treibenden, welche Buden oder Platze zur Beziehung dcs Weihiiachtsmarkteö tvünschcn,
sich an die Kommission zu wenden.

§ 6. Kein Verkäufer darf scine Waren so aushängen, daß dadurch die Aussicht
auf die Bude odcr den Stand des ncben ihm Verkaufeudeii gehindert ist. Auch dürfen
in den Gängen keine Kisten, Fässer u. dergl. aufgestellt werden, damit sich die Käufer
ungehindert bewegen können.

8 7. Bnden, in welchen Waffcln gebackcn Iverden, dürfen nur auf einein abgeson-
derten Platz aufgcstellt werden.
 
Annotationen