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aestattet, im Uebrigen aber, sotvie insbesondere daS Feilbieten der Waren auf den
Straßen im Umherziehen, verboten ist. Die Aufstellung der Verkäufer an den Auf-
stellungSorten hat in einer Weise zn erfolgen, daß durch dieselbe der Berkehr nicht ge-
yemmt ist.

ll. AlS Aufstellungsorte fiir die Verkäufer von Backwaren (insbcsondere Fasten-
bretzeln) sind auf Grund der ortöholizeilichen Vorschrift vom Heutigen mit Zustim-
mung des StadtrateS folgende Plätze bestimmt worden:

1. Der Wredeplatz;

3. der Marktplatz;

3. der Kornmarkt;

4. der Karlsplatz;

b. der Platz am Eingang der alten Brücke;

6. der Jubiläumsplatz;

7. der Wilhelmsvlatz;

8. der Platz vor dem südwestlichen Schloßeingange.

Ferner find noch folgende AilfstelluugSplätze genehmigt:

1. Der BiSmarckplatz (mit AuSschluß deS GartenS);

2. der Platz vor dcr neuen Brücke;

3. der uördliche Teil deS BahuhofvorplatzeS, Platz vor dem Mainiieckarbahnhof.

Die Aufstelluiig hat in diesen Plätzcn in einer Weife zu erfolgen, daß der Verkehr

hierdurch in keiner Weise gehemmt ist; dabci machen wir darauf ausmerksam, daß auch
an den zum Verkaufe von Backwarcn besrimmten Plätzen das Aufstellen von Körben
und dergleichen, durch welche der freie Vcrkehr gehiudert werdcn kann, ohne besondere
Genehmigung verboten ist und Zuwiderhandluiigen hiergegen, aufGrund des 8 4 der
Verordnung vom 12. Mai 1882 bestrast werden.

6l. Der Verkaus von Vlumen. Obst und Varkwaren aus Strasten

und öfsenMchon Plähen.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 21. November 1879.

Aus Grund des 8 366 Ziff. 10 R.-St.-G.-B. wird daS Feilbieten von Blumcn,
Obst und Backwaren auf dcu Straßen und öffentlichen Plätzen durch Kinder unter
14 Jahren verboten.

Eltern und Vormünder sind für Uebertretuugen dieses Verbots durch ihre
Kinder mit verantwortlich.

«. Der Vrrlraus von Hols, Hru und Slroh in drn Slrahrn drr Stadl.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 4. Dezember 1893.

tz 1. Alles Holz, welches in Scheiterform und in ganzen Wagenladungen, Heu
und Stroh, welcheS zum Verkauf in hiesiger Stadt eingeführt wird und nicht für den
städtischen Lauer bestimmt ist, muß auf den Platz bei der Heuscheuer verbracht werden.
Das Herumfahren und Feilbieten in den «straßen ist verboten.

Holz kann außerdem auf den Holzlauer gebracht werden. Holz, Heu uud Stroh,
welches auf Bestellung eingebracht wird, darf direkt nach dem vom Besteller be-
zeichneten Ort verbracht werden, sofern der Kaufpreis mit dem Besteller vorher
fest vereinbart ist oder nur noch durch AuSmessung, Abwügung oder Zuzählung be-
stimmt zu werden braucht.

8 2. Als Platzgeld find an den Verbrauchsstcuer-Erheberstellen an den Stadt-
eingängen zu entrichtrn.

1) Für einen Schiebkarren.10 Pfg.

2) Für einen zweirädrigen Handkarren . . 20 „

3) Für einen Einfpännerwagen . . . . 2b „

4) Für einen Zweispännerwagen ... 3b „

Die über das bezahlte Platzgeld empfangene Quittung kat der Verkäufer bei sich
zu tragen und dem Kontrolpersonale auf Verlanaen vorzuzeigen.

8 3. Die Aufsicht über den Markt führt der Marktmeister und haben die Markt-
besucher den Anordnungen desselben Folge zu leisten.

8 4. Zuwiderhandlungen geaen vorstehende Bestimmungen werden gemäß 8 149
Ziff. 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu bo Mark und im Unvermögensfalle
mit Haft bt» -u acht Tagen bestraft.
 
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