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405

Droschkenkutscher voraenommell. Zu der von dem Bezirksamt anberanmten Besich-
tigung haben stch die Droschkenführer in Dienstkleidnng unter Mitsührung der Mäntel,
sowie sämtliche Droschkenbesitzer einzufindeii. Das Ausbleibeii oder verspätete Er-
scheinen lvird nach 8 27 dieser Vorschrist bestraft.

ß 25. Fahrzeuge, ivelche den bei der Znlassiiiig zum öffeutlichen Dienst zu
stellenden Anfordcrungen nicht nichr eiitsprcchen uud deren Ansbesserniig nicht mehr
möglich ist, tverdcn dnrch Abnahine der Ziilassniigsiirkunde anßer Betrieb gefetzt.

Pferde, welche sich nach dem Gutachten des Großh. Bezirkstierarztes nicht mehr
zur Bertvendung im öff'eiitlichen Fahrweseu eigueii, dürfen nach Ablauf einer von
dem Bezirksaml zu stellendcn Frist nicht mehr vertvendet Iverden. Anf Verlangen
wird schriftliche Aussertigung des Gntachteus erteilt. Wird den auf Grund der
regelmäßigen Besichtignng geinachteu Auflagen bezüglich der Beschaff'enheit der Fahr-
zeuge und Gcschirre, sowie der Bekleidiing der Droschkenkutscher uicht innerhalb der
gesetzten Frist entsprochen, so erfolgt »eben Bestrafung gemäß 8 27 der Vorschrift
Eiitziehung der Zulassiingsilrkuiide beziv. des Fahrscheius, sowie Außerdienststelliing
des Fahrzeugs.

8 26. Dic besoudere Anfsicht iiber das Droschkenwesen lvird durch die Schntz-
inannschaft geführr, deren Aiiordnungen sämtliche Droschkenkutscher bei Vermeiden
der Außerbekriebssetzung ihres Fahrzengs und von Bestrafniig niiiveigerlich Folge
zu leisten haben,

8 27. Znlviderhandliingeii gegen diese Vorschriften lverden auf Grnnd des
8 134 a P.-St.-G.-B. nrit Geld bis zu 150 Mark und im Unbcibringlichkeitsfalle
mit Haft bestraft, safern nichk 8 147 Zisf. 1 nud 147 Ziff. 8 der Gew.-Ordn. An-
lvendüng zu findcn haben. Danebeu bleibt dem Bezirksamt als Strafmittel gegen
Droschkcnbesitzer und Droschkenkutscher die Entziehuiig der Ziilasfiliigsurkunde (8 1
der Vorschrify nnd des Fahrscheius (8 7 der Vorschrift) sotvie die Außerbetriebs-
setzung der Fahrzeuge vorbehalten.

Ik. Droschken-Tarif.

Lrtspolizeiliche Vorschrifl vom 29. August 1898, mit Aeilderung vom 27. Juni 1899.

1. Jnuerhalb der Stadt smil den Greiizpunkteil: Hausacker, Eingang zur
Hirschgasse, Halidschuhsheimer Gemarkungsgrenzc, Hans Nr. 80 der Ladenbnrger
Ltraße, Gaswerk, Mühlstraßc, Alleestraße, Dicmer'sche Brauerei und Klingenteich bis
zum Eingang zum alten israclinschen Fricdhof) und für eiue Fahrt vom Bahnhof
odcr Bismarckplatz bis zum Schlachthans zahleu für eine direkte Fahrt von einem
Punkte zum andern:

1 Person.^ — 60

2 Personen.„ — 90

Diese Taxe erhöht sich bei Fahrten bis znm Weißgerüer'schen Hanse uud bis znm
Wirtshaus in derHirschgasse und bei Fahrten auS derStadt bis zumSchlachthaus:
für 1 Person auf . . . — 80

für 2 Personcn auf ... „1.20

für 3 und 4 Personen anf . „ 1.50

Bei Fahrten nach dem Stadtteil Schlierbach (mit den Grenzpunkten Hausacker
und Eisenbahnstation Schlierbach) zahlen für die einfache Fahrt:

1 und 2 Personen . . . 2. —

8 ., 4.. 2.50

Für Hin-und Rückfahrt, (wobei hinsichtlich des Anfenthaltes die Bestimmungen
Ziffer V Äbsatz 3 des Tarifs gelten) zahleu:

1 und 2 Personen . . 3.20

3 ., 4.3.80

ll. Für Fahrten auf Bälle, ins Theater, zu Gesellschaften und
Konzerten zahlen innerhalb der Stadt (vergl. Ziffer 1) vor Mitternacht:

1 und 2 Perfonen . . . 1.20

3 „ 4 „ ... „ 1.50

Ebensoviel kostet das Abholen. — Nach Mitternacht erhöht sich die Taxe ohne Rück-
stcht auf die Personenzahl auf Gl 3.—.
 
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