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408

Jede weitere Viertelstunder

1 Person 2Personen 9 Personen 4 Personen
^ — 40 — 60 — 60 - 70

also znm Beisptel bet 1 Stunde:

eF 1. 80 eF 2. 40 -F 2. 86 9. 90.

Bei Zeitfahrten außerhalb der Stadt, uud zwar weiter als eine Viertelstunde
von dcrselben entfernt, inus;, wenn die Droschke lecr zurückqeht, die Hälfte der Taxe
verchitet werdcn.

VII. Werden von den Droschlenbesiherii auf den Halteplätzcn Schlitten aufgestcllt
(fi 2 der Droschkcnordnungl, so diirscn sür die in Ziffer I bis I!I dcs Tariss ocrzeich-
neten Fahrten nur die tarifmäsjigen Äcbühren verlangt werdcn.

Für andere Schlittenfahrie», insbesondere auch solche nach der Zcit wird die
Festsetzung des Preises der besondereu Lereinbarung der Üutscher mit den Fahr-
gästen überlasscn.

L. Dienstmanns-Ordnung.

OrtSpolizeiliche Vorschrift vom 24. April bezw 2I.Novcinber 1872.

ß l. Wcr als Lohiidicncr, Dienstinann u. dgl., sei eS sclbständig, für eigene
Ncchnung oder als Gehilse eincs solchcn, odcr als Angestellier, odcr als Teilhaber
eines sog. DienstmannS-Institnts scinc Arbeilcn und Leistungen nuf öffentlichen
Plätzeu mid Straßen anbieten will, hat hicrvon dem BezirkSamte Anzcige zu er-
statte» 18 9 der V.-V. zur G.-O.).

Znlassung zum Gcwerbebctrieb ist allen dcnjenigen zu versagcn. in dercn Vcr-
halten und persönlichenVerhältnissen begründctcBesorgniS zu sindcn ist, daß sic diesen
Gewerbebctrieb zur Gefährdung dcr öffentlichcn Licherheit und Ordnung mißbraiichcn
werden (8 4 Abpitz 2 der V. V. znr (9.-O.).

Die Lohndicner (Fremdenführcr) haben stch auch über ihre Befähigung auszu-
weisen, insbesondcre ist auf einige Kcnntnis dcr sranzösischen Sprache zu sehen

8 2. Wer daS Dienstuianne- oder Lohndlener-Gewerbe .'c. selbst und für eigenc
Nechnnng bctrciben will, hat znglcich durch bare Einlcgnng in die hiesige Sparkasse
nnd Hinterlcgung des SparkasscnbiichcS in der Geiueindc-Depositur cinc .L'aution von
200 fl.*) z» stelleu.

Die Unternehmcr eincS InstitutS haben ebenfalls eine Kaution zu cntrichten,
dcren Größc jcweils nach Anhörung des Stadtrates vom Bczirksanite bestiinmt wird.

Dieselben haben mit der Kautioiisbestelliittg zugleich einc Ilrkundc auszustellcn,
in welcher sie für allcn Schadc». welche ihre Gchilfcn, Angestellten oder Tcilhabcr
verursachen, und für wclrhen nach dem Gesctze die letz eren zu haften habcn, sich
persönlich haftbar erklären.

8 9. Wer daS Gcwerbe eineS Dienstinanns oder Lohndicncrs in Person betreibt,
erhält vom Bezirksamte einc Nunimer angewicsen und hat eincn damit versehcnen
Metallschild auf der linken Scitc der Brust zu tragcn.

Zugleich ist nach nähercr Vorschrift dcS BezirlsamtS an tnr Kopfbcdecknng
dic Bczeichnung „Dienstmantt" bezw. „Lohndienei" anzubringen.

Den DicnstmannS Jlistlluteii kann von dem Bczir'sanit dcr auSschließtichc Ge-
brauch besonderer, näher zu bestimmeud rAbzeichen gcstattet wcrde», und ist dann das
Tragm dcrselbcn allenTienstmännern,welche uiä>t zu deinIvstitiit gchören,nntersagt.

8 4. D!e Dicnstmänncr rc. haben si ü gegcn das Pnblikum willig und anständig
zu benehinen und sich seder Zndringlichkeit zu enthalten.

8 6. Den Dienstmäniiern ?c., bczw. ihreii Vorstehern, ist im allgcmcinen dicWahl
des StandorleS freigcsteilt, vorbehaltlicb der BefugniS dcr Polizcibehörde, ihnen die
zur Berhütung von Kollisionen und Storungen erforderlichen Weisungcn zu erteilen,
welchen ste unweigcrlich Folge zu leisten haben.

Den Bahndienst haben die Dienstmänncr re. nach den zwischen der OrtSpolizei-
behörde und dcn Bahnpolizeibeamten veretnbarten, oder von Großh. HandelS-
ministerium **) gegebenen bcsouderen Anordnungen zn besorgen.

8 6. Bon jedem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dcm amtlich

jetzt <oa Mark.

jetzt Mlnisteriuin deS Äroßh. HaujeS und der auSwiirtigen Rng«legenhett«n.
 
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