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419

fobald es dem Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erheblicke Unzuträglichkeiten sür
den Betrieb oder die Arbeiter rnld ohne verhältnisniäßige Opfer sich so einzurichten,
daß er oh»e Sonntngsarbeit aiiskoinnien kann.

3. Die Bestiiiimungen des 8 I05c finden auch auf solche Betriebe Auwendung,
fiir die nach den 1056 bis li besondere Aiisnaknnen zugelassen sind.

4. Werden Arbeiter an Sonn- und Festtagen niit Arbeiten beschäftigt, die krast
gesetzlicher Lorschrift znlässig sind, so miissen die Gewerbetreibenden in das in tz lOöe
Äbs. 2 bezeichuete Berzeichnis für jeden einzelnen Sonn- und Festtag, an dem eiue
solche Beschäftigniig slattgefnnden hat, die Zalil der beschäftigten Arbeiter, die Dauer
der Beschäfligiuig durch Angabe der Lage der Arbeilsstnndeii, sowie die Art der vor-
genommeiierr Arbeitcn einlrageu.

Bei Oiiitragniig der Art der vorgeilommenen Arbeiten genügt es — sofern es
sich nicht »m die Bewachnng der Betriebsanlagen, soivie nm die Beaufsichtigiiug des
Betriebes handelr — nicht, die Arbeiten allgemein nach der in den Zifsern 1—5 des
Abs. I des 105e gegebeneu Bezeichnnng anzusühren. Bielmehr niuß aus den Ein-
tragungen die Arr der Arbeit soweit zn ersehen sein, daß bcurteilr werden kan», ob
sie unler die in diesen Ziffern bezeichneten Arbeiten fällt.

Die Eintragungen müsfen für jeden Sonn- nnd Aesttag, wenn thunlich, späte-
stens am folgenden Wochentag vorgenommen werden.

5. Während die in 8 105o Abs. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 5 bezeichncten Ar-
beiten ohne Beschränknng vorgenomnien werden könneii, müssen den Arbeitern, die
mit deu unter den Ziffern 3 und -1 bezeichneien Arbeiten au Soiintagen länger als 3
Stiinden beschästigt oder hierdnrch am Besnche des Gottesdienstes gehindert werden,
die im Abs. 8 bezeichneten Auhezeiten am zweiten oder dritten Sonntage gewahrt
werden (8 1"5o Abs 3-.

Die Wahl, ob Soniitagsrnhe am zweiten oder dritten Sonntage zu gewähren sei,
steht dcm Gewerbeireibenden zu.

Für die Beschäftigung an den nicht auf den Sonntag fallenden Festtagen braucht
ein Äusgleich durch Freilassnng von der Arbeit ain zweiten oder dritten Sonntag
nicht gewährt zu werden.

L. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer
Natur nach eine Nnterbrechung oder einen Auffchub nicht gestatten,
sowie fiir Campagne- und Saisonindnstrie. t8 1056).

Umfang und Bedingung der hierhergchörigcu, dnrch den Bundesrat zugelassenen
Ausnahmen ergeben sich ans der Bekattntmaäiuiig des Reichskanzlers vom o.Februar
1895 (R.-G.-Blatt S. 12».

Zu dieser ist Folgendes zu bernerken:

1. Die in die Bekatttttmachiing ailsgenomineiieu Gewerbe sind im Wesentlichen
in Anlelmung an die Klassifikation der GewerbestaiOttk aufgezählt. Wenn in einer
gewerblichen Anlage mehrere uilter verschiedene Gruppen der Gewerbestatistik gehö-
rige Betriebe vereinigt sind, wie z.B. Hochofenwerke und Eisengießereien (Gruppen III
und V), so greifen für diese einzelnen Betriebsteile die verschiedenen Ausnahnievor-
schriften Platz.

2. Die Bestimmungen des BundesratS kiiüpfen die Gestattung oon Sonntags-
arbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von Ruhe sichern. Wenn
nicht im einzelnen Falle Gefahr iin Berzuge ist, dürfen die Arbeiter während dieser
Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch uickt zu den im ß 105o Abs. 1 bezeichneten Arbeiten
heraugezogen werden.

6. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Soun-
und Festtagen befonders hervortretender Bedürfnifse.

Auf Grund des 8105s Abs. I Gew.-Ordg. hat der Bezirksrat für den diesseitigen
Amtsbezirk folgende Ausnahme von dem Verbote der Sonutagsarbeit unter den nach-
stehenden Bedingungen zugelasseil:

1. Jm Bäckereigewerbe ist die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn-
und Festtageu bis 8 Uhr vormittags und vou 10 Uhr abends an gestattet.

Während der hiernach den Arbeitern zu gewährenden Ruhezeit von 8 Uhr vor-
mittags bis 10 Uhr abends dürsen dieselben jcdock mit Arbeiten beschäftigt werden,
die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme der regelmäßigen Arbeit am nächsten Tage
notwendig sind, sofern sie nach 6 Uhr abends stattfinden und nicht länger als eine
Swnde dauern.
 
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