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421

taa mindestens in der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder Woche
wahrend der zweiten Hälfte eines Arbeitstags und zwar spätestens von 1 Uhr nach-
mittagS ab von jeder Arbeit freizulassen.

6. In Badeanstalten, welche das ganze Jahr hindurch betrieben werden, ist
die Beschaftiguiig von Arbeircrii an allen Sonn- und Festtagcn bis nachmittags 2 Uhr,
in den nnr während der warnien Iahreszeit betriebenen Badeanstalten sFlußbäder)
den ganzen Tag gestattet

In Badeanstalten, welche nicht blos in der wärnieren Iahreszcit betrieben wer-
den, sind die Arbciter, wenn die Sonntagsarbeiteii länger als drei Stnnden dauern,
entweder an jedem dritren Soniuag fiir volle M Stunden oder an jedem zweiten
Sonntage inindesteiis in der Zeit von L Uhr inorgens bis 6 Uhr abcnds oder in jeder
Woche während der zweiten Hälfte eines ArbeilSlages niid zwar spätestens von 1 Uhr
nachinittags ab von jeder Arbeit freiznlassen. Anßerdem ift den Arbeitern an jodem
dritten Sonntag die znin Besnche des (Lottesdicnstes erforderliche Zeil sreizugeben.

Ans Badeanstallen, ivelche zn Heilzwecken bestimint sind, sinden, wie ailf Heil-
anstalten nberhaupt die Bestiininnngen der (Lcwerbeordttnng iiber die ^oimtagsruhe
keine Aiiwcnduiig

7. In Photographischen Anstalten ift die Beschäflignng von Arbeitern
gestattct:

a. An den vier lepten Sonntagen vor Weihnachten zuin Zwecke der Anfnahnie
von Bildnissen, des Kopicrens nnd Retoiichierens von 11 Uhr vorinittags bis
7 Uhr abends.

b. An den iibriaen Sonn- nnd Iesttagen — mit Ansiiahnie des erften Oster-,
Pfiiigst- nnd Weihiiachksfeiertages — zum Zwerke der Aufnahme vo«
Bildnissen von vorinittags 1u Uhr an in der Zcit vom 1. April bis 30. Sep-
tcmber während 6 Stnndcn bis nachmittags 5 Uhr, nnd in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. März während 5 Stnnden bis nachmittags 4 Uhr; dabei
ist den Arbeitcrii in jedem Falle eine einstiindigc Mittagspause zu gewähren;
an den beiden Sonntage» der Friihjahrsmesse darf die Beschäftigung in hie-
siger Stadt bis abends 7 Uhr ansgedehnt werden.

Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die Ar-
beiter cntweder an jedem dritten Sonntag fiir volle 36 Stnnden oder an jedem zweiten
Sonntage mindestens iu der Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jeder
Woche während der zweiten Hälfte eines Arbcitstages nno zwar spätestens von 1 Uhr
nachmitwgs ab von jeder Arbeit frciznlassen.

8. In 2üasscrversorgnngsanstalten wird die Beschäftignng von Arbei-

tern an allen Sonn- nnd Festtagen mit Arbeiten gestattet, wclche fiir den Betrieb
unerlaßlich sind. ' i

Wenn die Sonntagsarbeiten in derartigen Llnstalten mit bloßem Tagesbetrieb
länger als drei Stnnden danern, so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonn-
tag fnr volte 36 Stnnden oder an jedcm zweiten Sonntage mindestens in der Zeit
von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends oder in jcdcr Woche während der zweiten Hälfte
eines ArbeitStäges nnd zwar spätestens von 1 llhr nachmittags ab von jeder Arbeit
freizulassen.

Außerdem ist den Arbcitern, wenn diesclben durch die Sonntagsarbeiten am
Besuch des Gottesdienstes belnndert werden, an jedem dritten Sonntag die zum Be-
snche des Gottesdienstes erfordcrliche Zeit frei zu geben.

Bei uiinliterbrochettein Betriebe hat die den Arbeitern zn gewährende Rnhe min-
destens zu dauern, entweder fiir jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder fur jeden
dritten Sonntag 36 Stniiden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits-
schichtcn nicht langer als 12 Stniide» danern, fnr jeden vierten Sonntag 36 Stunden.
Ablösimgsinannschaftcii dürfen je 12 Stnnden vor und nach ihrer regelinäßigen Be-
schästigimg znr Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungsmannschaften zu
gewährende Rnhe innß das Mindestinaß dcr den abgelösten Arbcitern gewährten Ruhe
crreichcn.

9. Jn Gasanstalten ist die Beschäftigung von Aebeitern an allen Sonn-
imd Festtagen mit Arbeiten gestattet, welche für den Betrieb unerläßlich sind.

Die den Arbeitern zn gewährende Ruhe hat iiiindcstens zn^auern, entweder für
jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Soimtag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden.
 
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