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ArbcitsLuche versehen siud. Bei der Auttühiue solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber
das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichlet, dassetbe zu verwahren, auf amt-
liches Verlangen vorzulegen und nach rcchtmäßigcr Lösung des Arbeitsverhaltmsses
wieder auszuhändigen. Dic Aiisliändigung erfolgt an den Vater oder Vormunb,
sofern diesc es verlangen, oder der Arbeiter das sechszehnte Lebensjahr noch mcht
vollendet hat, andcrnfalls an den Arbeitcr selbst. Mit Eenehmiyung der Gemeinde-
behörde des im tz 108 bezeichneten Lrtes kann die Anshändigung des Arbetts-
buches auch an dic Mnttcr oder einen sonstigcn Angehörigen oder unmittelbar an
den Arbeiter erfolgen. .. ^ ^

Auf Kinder, welche znm Besuche der Volksschule oerpslichtet stnd, fmden vor-
stehende Bestimmunqen kcine Amvendnng.

§ 108. Das Arbcitsbuch tvird dem Arbeiter durch die Polizeibehorde des-
jcnigcn Ortcs, an welchcm er zulcht seincn dauernden Anfeitthalt gehabl hat, wenn
aber ein solcher im Gebictc dcs dcntschen Reichs nicht stattgefnndcn hat, von der
Polizcibchörde dcs von ihm zuerst crwählten deutschen Arbcitsortcs kosten- und
stcmpelsrci ausgestcllt. Die Ansstellniig erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung
des Vaters oder Voriniilidcs: ist dic Erklärung des Vakers nicht zu bcschaffen, oder
veriveigerl der Vatcr die Zttstimmiiiig ohnc gcnügcnden Grnnd und zum Nachteile
deS ArbeiterS, so kann dic Gcmeindebehörde die Znstimmillig desselben ergänzen.
Vor der Ailsstcllung ist nachzuiveisen, daß dcr Arbeiter znm Besuche der Volks-
schule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein Arbeits-
buch für ihn noch nicht ausgestellt war.

8 kll. Bei dem Eintritte des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat der Ar-
beitgebcr an dcr dasiir bestinimten Stelle des Arbeitsbuches dic Zeit des Eintrittes
und dic Art der Bcschäfiigung, am Endc des Arbeitsvcrhältnisses die Zeit des Aus-
trittcs und, weiiii die Beschäftigung Aciiderungen crfahren hat, die Art der letzten Be-
schästigung des Arbciters einzutrageil.

Dic Eintragilngen sind mit Tinte zn bewirken imd von dem Arbeitgeber zu
uiitcrzeichiieii. <Lie dürfen nicht mit einem Merkmale versehen scin, welches den ^zn-
haber des Arbeitsbnchcs günstig oder nachtcilig zn kettiizcichiicn bezweckt.

Die Eintragung eineS Urteils über dic Führung odcr die Lcistungcn des Arbeiters
»nd sonstige durch dieses Gcsetz nicht vorgesehene Eintragnngen oder Vermcrke iu oder
an dem Ärbcitsbuche sind unzulässig. . . . ^ -

8 113. Beim Abgange können dic Arbciter ein Zeugnis über die Art und Dauer
ihrer Beschäftigiing fordcrn. Dieseö Zeugnis ist auf Verlangeu der Arbeiter auch auf
ihre Führung aiiSzudehnen.

8 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung m
das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgcstellte Zeiignis kostcn- und stempel-
frei zu bcglaubigen. . .

8 115. Die Gcwerbetreibcndeu sind vcrpflichtet, die Löhne ihrer Arbeiter bar m
Reichswährung auszuzahlen. ^ .

Sie dürfeii dcnselbcn keiue Warcn kreditieren. Die Verabfolgung von Lebens-
mittcln an die Arbeitcr sällt, sofcru sie zu einem die Anschaffungskosten nicht uber-
steigenden Prcisc crfolgt, uuter die vorstchcnde Bestimmung nicht; auch können den
Arbeitcrn Wohnung, Fenciuiig, Landnllbung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und
ärztliche Hilfe, sowie Wcrkzenge nud Stoffe zn den ihueu iibertrageueil Arbetten unter
Anrechnung bei der Lohnzahluug vcrabfolgt werden. . , ^.

8 115a. Lohn- iind Abschlagszahlungcil dürfen m Gast- und L-chankwirt-
schaftcn oder Verkaufsstellcn nicht ohne Genehmigung dcr uitteren Verwaltungs-
behörde erfolgen; sie diirfen an Dritte nicht erfolgen auf Grund von Rechts-
geschäften oder Urkilildcn über Rechtsgcschäfte, welche nach 8 2 des Gesetzcs, be-
treffend die Beschlagnahme dcs Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869
(Bundes-Gesetzbl. S. 242) rechtlich unwirksam stnd.

II Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen.

8 121. Gesellen Ulld Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnuugen der Arbeit-
geber in Bezichung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die hauslichen
Einrichtungen Folge zu lcisten; zu häuslichen Arbciten sind sie nicht verbunden.

8 122. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Gesellen oder Gehilfen und ihren
Arbeitgebern kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine jedem Teile
freistehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung gelöst werden.
 
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